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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Januar 2019 - VfGBbg 59/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
- VerfGGBbg § 21 Satz 1; VerfGGBbg § 21 Satz 2
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- GBO, § 81 Abs. 3
- FamFG, § 44

Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Hinweis
- Rechtsweg nicht erschöpft
- Anhörungsrüge noch nicht beschieden
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Januar 2019 - VfGBbg 59/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 59/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Dr. R.,

Beschwerdeführer,

wegen   Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2018 (5 W 46/18); Beschluss des Amtsgerichts Potsdam - Grundbuchamt - vom 20. März 2018 (8059-24)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 18. Januar 2019

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 20. November 2018 und 5. Dezember 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch die Schriftsätze vom 4. Dezember 2018 und 11. Januar 2019 nicht ausgeräumt worden sind. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2018 ist weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Erst wenn die Anhörungsrüge beschieden ist, beginnt die Frist, in der der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgangsentscheidung einlegen kann. Dafür, dass das Oberlandesgericht über die am 9. Oktober 2010 erhobene Gehörsrüge „niemals“ entscheiden wird, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Schmidt