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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Januar 2019 - VfGBbg 54/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- ZPO, § 9; ZPO, § 511 Abs. 2 Nr. 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Rechtswegerschöpfung
- Rechtsmittelstreitwert
- Mieterhöhung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Januar 2019 - VfGBbg 54/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 54/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

G.,

Beschwerdeführerin,

wegen            Urteil des Amtsgerichts Prenzlau vom 30. Mai 2018 (10 C 389/16)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 18. Januar 2019

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein in einem Rechtsstreit auf Zustimmung zur Mieterhöhung ergangenes Urteil des Amtsgerichts Prenzlau.

I.

Das Amtsgericht Prenzlau verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 30. Mai 2018 zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Höhe von 25,00 Euro monatlich. Von der Darstellung des Tatbestands sah es gemäß § 313a Abs. 1 ZPO ab und setzte den Streitwert auf 385,10 Euro fest.

Das Urteil ist der Beschwerdeführerin am 7. August 2018 zugestellt worden. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung hat die Beschwerdeführerin nicht eingelegt.

II.

Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer am 8. Oktober 2018 erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, Art. 52 Abs. 3, Alt. 2 und Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Landesverfassung (LV). Ihr Grundrecht auf Gleichheit in seiner Ausprägung als Willkürverbot sei wegen eines Verstoßes gegen den Beibringungsgrundsatz des Zivilprozesses verletzt, ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör, weil das Amtsgericht ihr Vorbringen im Prozess nicht, jedenfalls nicht erkennbar, berücksichtigt habe. Ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren sei verletzt, weil das Amtsgericht wiederholt darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerdeführerin den Prozess ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts führen könne, dies aber nach der Sachlage augenscheinlich geboten gewesen sei und das Amtsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin anscheinend „nicht interessiert“ oder sogar „genervt“ habe.

B.

I.

Die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen.

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig, § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg. Die Beschwerdeführerin hätte gegen das Urteil des Amtsgerichts Prenzlau vom 30. Mai 2018 Berufung einlegen können. Eine Berufung hätte wegen der Überschreitung der gesetzlich in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Wertgrenze von 600,00 Euro zulässig erhoben werden können. Der sogenannte Rechtsmittelstreitwert und die Beschwer der Beschwerdeführerin ist gemäß § 9 Satz 1 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges, d.h. des 42-fachen der monatlichen Mieterhöhung zu bemessen. Ihre Beschwer betrug damit 25,00 Euro x 42 Monate = 1.050,00 Euro.

Auf die Möglichkeit der Berufung ist die im amtsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Urteil vom 30. Mai 2018 mit der Rechtsmittelbelehrung auch hingewiesen worden. Die in dem angegriffenen Urteil erfolgte Streitwert-festsetzung von weniger als 600,00 Euro betrifft demgegenüber ausschließlich den Gebührenstreitwert und beruht auf § 41 Abs. 5 GKG für die Mieterhöhung. Das Berufungsgericht, wäre es angerufen worden, hätte das Überschreiten der Berufungssumme selbstständig geprüft.

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Schmidt