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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Januar 2019 - VfGBbg 4/18 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
Schlagworte: - einstweilige Anordnung abgelehnt
- Folgenabwägung
- schwerer Nachteil
- gemeines Wohl
- Ordnungswidrigkeit
- Fahrverbot
- Einzelfall
- Individualinteresse
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Januar 2019 - VfGBbg 4/18 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 4/18 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

P.

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwältin C.

wegen      Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 18. Juni 2018 (34 Owi 445 Js-Owi 9077/18 (139/18)) sowie Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2018 und vom 22. November 2018 ((1 B) 53 Ss-Owi 522/18 (279/18))

hier                 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 18. Januar 2019

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

A.

Der Antragsteller will mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass ein gegen ihn verhängtes einmonatiges Fahrverbot vorläufig nicht wirksam wird.

I.

Der Antragsteller, ein selbstständiger Vermessungsingenieur, wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr mit einem Pkw zu einer Geldbuße i. H. v. 140,00 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Das Amtsgericht hatte Beweis durch Verlesung des wesentlichen Inhalts des Messprotokolls der Geschwindigkeitsmessung erhoben. Die Verteidigerin hatte dem widersprochen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass das Gerät Messpunkte außerhalb des zugelassenen Messbereichs von 50 bis 20 Metern vom Fahrzeug entfernt in die Berechnung einbezogen habe. Weiterhin hatte sie die Vernehmung des zuständigen Messbeamten als Zeugen für die Tatsache beantragt, dass er beim Aufbau des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes, ein Gerät des Typs PoliScan Speed des Herstellers V. GmbH, eine Höhenvorgabe der Bedienungsanleitung des Herstellers nicht eingehalten habe.

 

Das Amtsgericht stützte sein Urteil u. a. darauf, dass das Messgerät entsprechend der Bedienungsanleitung zur Anwendung gebracht worden sei. Es lehnte die Beweisanträge des Antragstellers mangels Erforderlichkeit zur Erforschung der Wahrheit ab (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

 

Der Antragsteller legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht ein.

 

Das Brandenburgische Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 aus den in einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg genannten Gründen als offensichtlich unbegründet.

 

Die gegen diesen Beschluss erhobene Gehörsrüge wies das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 22. November 2018, zugegangen am 30. November 2018, zurück.

 

II.

Am 28. Dezember 2018 hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2018 und 22. November 2018 und das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 18. Juni 2018 erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte auf Gleichheit vor Gericht in der Ausprägung als Willkürverbot (Art. 52 Abs. 2 Alt. 1 Landesverfassung - LV -), auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV) und auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV). Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Rechtsbeschwerdeverfahren. Durch das Urteil und die Beschlüsse hätten die Gerichte gegen das Willkürverbot verstoßen und sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Verletzt sei nämlich der strafprozessuale Unmittelbarkeitsgrundsatz durch die Bekanntgabe des Messprotokolls seinem wesentlichen Inhalt nach entgegen dem Widerspruch des Antragstellers und durch die Zugrundelegung eines nicht ordnungsgemäß in das Verfahren einbezogenen Beweismittels. Ferner hätten die Gerichte gegen das ihnen obliegende Aufklärungsgebot verstoßen, indem die beantragten Beweiserhebungen unterblieben.

 

Zugleich mit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

 

Er beantragt, die Vollstreckung des gemäß Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 18. Juni 2018 zum Aktenzeichen 34 OWi 445 Js-Owi 9077/18 (139/18) verhängten Fahrverbots bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen auszusetzen.

 

B.

I.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kommt nicht in Betracht, da dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

1. Gemäß § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

 

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist grundsätzlich nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu beurteilen. In deren Rahmen sind die nachteiligen Wirkungen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, mit den nachteiligen Wirkungen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anord­nung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, zu vergleichen und zu bewerten. Dabei ist in Anbetracht der weitreichenden Folgen einer einstweiligen Anordnung und vor dem Hintergrund, dass die Verfassungsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung entfaltet, sondern sich für gewöhnlich auf die nachträgliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Hoheitsaktes beschränkt, ein strenger Maßstab anzulegen (Beschlüsse vom 21. März 2014 - VfGBbg 2/14 EA -; vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 3/11 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, müssen im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind („schwerer Nachteil“) bzw. keinen gleichwertigen „anderen“ Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Bei der Abwägung sind im Allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 16. März 2018 - VfGBbg 1/18 EA -; vom 19. Januar 2018 - VfGBbg 11/17 EA -; vom 24. Februar 2015 - VfGBbg 3/15 EA -; vom 21. März 2014 - VfGBbg 2/14 EA -; vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 1/13 EA -; vom 6. Juli 2012 - VfGBbg 5/12 EA -; vom 30. September 2010 
- VfGBbg 8/10 EA - und vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 9/10 EA -, https://verfassungsgericht.branden­burg.de). Zudem muss die einstweilige Anordnung im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen „zum gemeinen Wohl“ und „dringend geboten“ sein (vgl. Beschlüsse vom 16. März 2018 - VfGBbg 1/18 EA -; vom 19. Januar 2018 - VfGBbg 11/17 EA - m. w. Nachw.).

 

2. Danach kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Dem Antragsteller droht durch die Vollziehung des einmonatigen Fahrverbots weder ein schwerer, irreversibler Nachteil, noch sind Auswirkungen auf das „gemeine Wohl“, die abzuwenden dringend geboten wären, bei dieser Einzelfallentscheidung vorgetragen oder sonst ersichtlich.

 

Der Antragsteller macht schon nicht hinreichend deutlich, welche schweren Nachteile ihm im Falle eines Fahrverbotes von einem Monat drohen. Weder die Art seiner Dienstleistungen noch den Umfang des Aufsuchens der Kunden, zu welchen Zeiten er im ländlichen Raum unterwegs ist und welche Art Gegenstände er befördern muss, noch welche Einbußen er im Februar/März 2019 voraussichtlich zu verzeichnen hat und inwieweit dadurch seine berufliche Existenz gefährdet sein soll, hat er dargelegt. Dass dem als selbstständigen Vermessungsingenieur tätigen Antragsteller aufgrund eines einmonatigen Fahrverbots ein „Arbeitsplatzverlust“ drohe, wie er dies hat vortragen lassen, ist schon in sich widersprüchlich.

 

Jedenfalls ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht „zum gemeinen Wohl“ dringend geboten. Zulasten des Antragstellers steht keine Verletzung der Freiheit und Unversehrtheit der Person oder vergleichbarer elementarer Menschenrechte im Raum (vgl. zu den strengen gesetzlichen Voraussetzungen nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg Beschluss vom 20. Januar 2000
- VfGBbg 43/99 EA -, https://verfas­sungsgericht.brandenburg.de), sondern allenfalls eine Gewinneinbuße und der mögliche Verlust einiger Aufträge eines einzelnen Monats. Auch ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass dem Antragsteller aufgrund einer einmonatigen Umsatzeinbuße eine mit der Gefährdung seiner Person einhergehende Existenznot unmittelbar drohen könnte. Es geht ihm vielmehr allein um eine in seinem Individualinteresse liegende Aussetzung einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktionsmaßnahme (vgl. Beschluss vom 16. März 2018 - VfGBbg 1/18 EA -; vom 19. Januar 2018 - VfGBbg 11/17 EA -; vom 21. März 2014 - VfGBbg 2/14 EA -; vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 1/13 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Schmidt