Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 18. Januar 2019 - VfGBbg 39/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
- SGG, § 60






Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Zurückweisung eines Befangenheitsantrages
- unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde
- Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter nicht dargelegt
- Entscheidung durch Vertreter
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Januar 2019 - VfGBbg 39/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 39/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

A.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter:             Rechtsanwalt L.,

 

wegen            Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Mai 2018 (S 30 SF 1214/17 AB)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 18. Januar 2019

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Cottbus über ein Ablehnungsgesuch im Verfahren zur Festsetzung seiner erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten.

I.

Der Beschwerdeführer betrieb gegen das Jobcenter des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (im Folgenden: Beklagter) vor dem Sozialgericht Cottbus eine Klage, die mit Urteil vom 15. Oktober 2014 (S 10 AS 6218/12) endete. Das Urteil enthielt eine Kostengrundentscheidung, nach welcher der Beklagte dem Beschwerdeführer seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Oktober 2016 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 114,24 Euro fest.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein und lehnte zugleich den für die Erinnerung zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Hierzu machte er im Wesentlichen geltend, dass der Richter vom Beklagten im Rahmen einer gewerblichen Nebentätigkeit für sog. Inhouse-Seminare zum Gebührenrecht bezahlt werde. Er sei somit nicht in der Lage, in Kostensachen unvoreingenommen zu entscheiden, weil er damit rechnen müsse, bei Entscheidungen gegen die Behörde von dieser keine Aufträge mehr zu erhalten. Zudem habe das Landessozialgericht in einem anderen Verfahren klargestellt, dass der abgelehnte Richter seine richterliche Unabhängigkeit offenbar mit blanker Willkür verwechsle und das geltende Prozessrecht wissentlich beuge.

Das Ablehnungsgesuch wies das Sozialgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2018 (S 30 SF 1214/17 AB) durch den für die Entscheidung zuständigen Vertreter des abgelehnten Richters als unbegründet zurück. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers lehne den Richter standardmäßig in allen Erinnerungen wegen der Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, dass der Richter an seiner falsche Rechtsauffassung „verbissen" festhalte, sachlichen Argumenten nicht mehr zugänglich sei und sich inhaltlich überhaupt nicht mit den Argumenten aus den Erinnerungsschriftsätzen auseinandersetze. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers im Erinnerungsverfahren habe sich der abgelehnte Richter indes noch gar nicht äußern können. Der Richter müsse auch nicht auf jede geäußerte Rechtsansicht eingehen. Soweit sich der Beschwerdeführer offenbar gegen Entscheidungen in anderen Verfahren wende, begründeten die Äußerung einer Rechtsansicht durch den Richter und das Festhalten an dieser Rechtsauffassung grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers lägen ersichtlich neben der Sache.

Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 1. Juni 2018 zugestellt. Eine Entscheidung im Erinnerungsverfahren (S 30 SF 435/17 E) steht noch aus.

II.

Am 9. Juli 2018 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss über das Ablehnungsgesuch erhoben.

Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs sei mit dem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV) unvereinbar. Das Sozialgericht habe bereits die vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht zutreffend erfasst sowie die Bedeutung und Tragweite der verfassungsrechtlichen Garantie des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV verkannt. Das Ablehnungsgesuch sei entgegen den Ausführungen des Beschlusses nicht darauf gestützt, dass der abgelehnte Richter eine andere Rechtsauffassung als der Prozessbevollmächtige des Beschwerdeführers habe. Das Sozialgericht habe sich offensichtlich mit einem ganz anderen Ablehnungsantrag befasst. Zudem verkenne das Sozialgericht hinsichtlich der Besorgnis der Befangenheit die Relevanz des durch ein höheres Gericht geäußerten Vorwurfs der Willkür.

III.

Das Sozialgericht Cottbus hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, von der es mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 Gebrauch gemacht hat. Danach sei festgestellt worden, dass Teile der Begründung des angegriffenen Beschlusses sich nicht auf das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers bezögen, sondern einem anderen Verfahren zuzuordnen seien. Die Verfahrensakten wurden beigezogen.

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen. Denn ihre Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

 

Notwendig ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts aufzeigt. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 20. Juli 2018 - VfGBbg 182/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Dies leistet die Beschwerdeschrift nicht.

 

Der Beschwerdeführer legt die behauptete Verletzung in seinem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV) nicht nachvollziehbar dar. Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter zielt darauf ab, dass die angegriffene Entscheidung durch jemanden getroffen wurde, der nicht der nach dem Gesetz für diese Entscheidung berufene Richter war. Einen entsprechenden Verstoß zeigt der Beschwerdeführer indes nicht auf. Über den Befangenheitsantrag hat nicht der abgelehnte Richter selbst, sondern ein anderer Richter entschieden. Dass dieser zu der Entscheidung über den Befangenheitsantrag nicht berufen war, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht sonst ersichtlich.

 

Soweit mit der Verfassungsbeschwerde die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses über den Befangenheitsantrag in Frage gestellt wird, kann damit die allein erhobene Rüge eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter nicht unterlegt werden.

 

II.

Dieser Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Schmidt