VerfGBbg, Beschluss vom 18. Januar 2001 - VfGBbg 3/01 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 - VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2 |
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Schlagworte: | Beschwerdefrist Fristversäumung Strafprozeßrecht zügiges Verfahren Vorabentscheidung |
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Fundstellen: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. Januar 2001 - VfGBbg 3/01 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 3/01 EA

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren S., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. K., wegen überlanger Dauer eines Strafverfahrens hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 18. Januar 2001 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer macht eine überlange Dauer eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens geltend. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich: Durch Strafbefehl des Amtsgerichts O. vom 24. August 1993 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 6. März 1993 fahrlässig im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Es wurde eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,00 DM festgesetzt, die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von vier Monaten eine (neue) Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl wurden zwei gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteile des Amtsgerichts O. vom 17. Januar 1994 und 29. April 1996 auf seine jeweiligen Revisionen durch das Brandenburgische Oberlandesgericht aufgehoben. Durch Urteil vom 11. Februar 1998 stellte das Amtsgericht O. das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO ein, weil sich eine erhebliche, im wesentlichen durch die Justiz zu vertretende Verfahrensverzögerung ergeben habe und dies ein Verfahrenshindernis darstelle. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft N. hat das Brandenburgische Oberlandesgericht diese Entscheidung durch Urteil vom 25. November 1998 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht P. zurückverwiesen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 1. September 1999 nicht zur Entscheidung angenommen. Durch Beschluß vom 1. März 2000 stellte das Amtsgericht P. das Verfahren gemäß § 206 a StPO mit der Begründung ein, im Hinblick auf das rechtsstaatswidrige Mißverhältnis zwischen Tatvorwurf und überlanger Verfahrensdauer sei eine Fortführung des Verfahrens für den Angeklagten nicht mehr zumutbar. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht P. durch Beschluß vom 21. Juni 2000 den Beschluß des Amtsgerichts P. aufgehoben und zur Begründung u.a. ausgeführt: Ein Verfahrenshindernis wegen von den Justizbehörden zu verantwortender überlanger Verfahrensdauer bestehe nach wie vor nicht. Der in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Bewertung des Prozeßverlaufs bis zu diesem Zeitpunkt schließe sich die Kammer in vollem Umfang an. Lege man die gleichen rechtlichen Bewertungsmaßstäbe auch für den weiteren Fortgang des Verfahrens seit dem Eingang der Akte bei dem Amtsgericht P. am 21. Januar 1999 zugrunde, befinde sich das Verfahren auch weiterhin nicht in einem Stadium, das die Annahme eines zur Einstellung führenden Prozeßhindernisses rechtfertigen könne. Zwar dauere das Verfahren seither weitere 19 Monate an und liege darin angesichts der Gesamtdauer von sieben Jahren und vier Monaten zweifellos eine schwere Belastung für den Angeklagten mit Folgen für sein privates und berufliches Leben. Selbst wenn man aber der Rechtsauffassung beitreten würde, daß es Fälle geben könne, in denen wegen schwerwiegender Verletzung von rechtsstaatlichen Verfahrensgeboten das Interesse an einer Strafverfolgung entfalle, komme dies jedoch nur in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung ausschließlich oder doch überwiegend von den Justizbehörden zu vertreten wäre. Für den Zeitraum bis zu seinem Urteil vom 25. November 1998 habe indes das Oberlandesgericht bereits festgestellt, daß sich der von den Justizbehörden zu verantwortende Teil der Verfahrensverzögerung auf knapp 15 Monate belaufe. Für die Zeit danach sei ein Zeitraum von ca. sieben Monaten von den Justizbehörden zu verantworten. Auch in der Summe mit der schon im Urteil des Oberlandesgerichts ausgewiesenen Verzögerung ergebe sich noch kein Verfahrensablauf, der es rechtfertigen würde, das Verfahren aus diesem Grunde einzustellen wäre. Nach Durchführung eines Hauptverhandlungstermins am 6. Oktober 2000 und Einholung eines gerichtsärztlichen Gutachtens zur Frage der Verhandlungsfähigkeit sowie zur Frage einer möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers als Folge des Strafverfahrens hat das Amtsgericht P. Termin zur Hauptverhandlung auf den 13. Februar 2001 anberaumt. Mit seiner am 15. Januar 2001 eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf ein faires und zügiges Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV. Die Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Landgerichts P., das für die Frage der überlangen Verfahrensdauer nur diejenigen Verfahrensabschnitte Berücksichtigung finden könnten, in denen das Verfahren infolge Verschuldens der Justiz nicht betrieben worden sei, sei mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar. Der Angeklagte könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, daß Gerichte unrichtige, der Aufhebung anheimfallende Entscheidungen träfen. Spätestens jetzt sei der Zeitpunkt erreicht, das Verfahren einzustellen oder abzubrechen. Selbst die sich nach den Berechnungen der Gerichte ergebende Verfahrensverzögerung von 22 Monaten stehe in keinem Verhältnis mehr zu der vorgeworfenen Tatschuld. Daß das Verfassungsgericht das Verfahren selbst einstellen könne, ergebe sich aus § 50 Abs. 2 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg). Die Verfassungsbeschwerde sei auch zulässig, da eine vorherige Erschöpfung des Rechtsweges den bereits eingetretenen Verfassungsverstoß durch Fortdauer des Verfahrens noch vertiefen würde. Angesichts der infolge des Verfahrens bereits eingetretenen gravierenden Gesundheitsschäden würde ihm zudem ein schwerer und unabwendbarer Nachteil i.S.d. § 45 Abs. 2 VerfGGBbg entstehen. B. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht entgegen, daß der Beschwerdeführer die in § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bestimmte Frist von zwei Monaten versäumt hat. Diese Frist bestimmt sich hier nach der (vorerst) letzten den Beschwerdeführer belastenden Entscheidung, nämlich dem Beschluß des Landgerichts P. vom 21. Juni 2000. Aus dieser - nicht mit weiteren Rechtsmitteln anfechtbaren - Entscheidung des Landgerichts, durch die der Einstellungsbeschluß des Amtsgerichts P. vom 1. März 2000 aufgehoben worden ist, ergab sich mit rechtlicher Notwendigkeit die Fortsetzung des Strafverfahrens durch das Amtsgericht P., gegen die sich der Beschwerdeführer nunmehr wendet. Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2000 im Rahmen der Prüfung, ob sich aus einer von den Justizbehörden zu vertretenden überlangen Verfahrensdauer ein Verfahrenshindernis ergibt, umfassend mit den von dem Beschwerdeführer vorliegend angeführten Gesichtspunkten auseinandergesetzt und sich hierbei in Anknüpfung an das vorangegangene Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. November 1998 auf den Standpunkt gestellt, daß sich auch in der Summe mit der schon in dem Urteil des Oberlandesgerichts ausgewiesenen von der Justiz zu verantwortenden Verzögerung keine Verfahrensdauer ergebe, die als Prozeßhindernis zur Einstellung des Verfahrens nötige. Gerade gegen diese Bewertung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Daß gerade seit der Entscheidung des Landgerichts vom 21. Juni 2000 eine rechtsstaatlich nicht hinnehmbare Verfahrensverzögerung eingetreten wäre, ist nicht erkennbar. Der von dem Beschwerdeführer erwähnte Umstand, daß nach Rückkehr der Akten das nunmehr wieder zuständige Amtsgericht P. am 30. August 2000 Hauptverhandlungstermin auf den 6. Oktober 2000 bestimmt hat, stellt offensichtlich keine Verfahrensverzögerung dar, sondern bringt im Gegenteil – ebenso wie die nunmehr vom Beschwerdeführer angegriffene Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung am 13. Februar 2001 - den Willen des Amtsgerichts zum Ausdruck, das Verfahren zum Abschluß zu bringen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es weiter, wenn das Amtsgericht den zum Termin am 6. Oktober 2000 erschienenen sachverständigen Zeugen G. entgegen dem Wunsch der Verteidigung nicht angehört hat, sondern sich – nach Darstellung des Beschwerdeführers – zunächst einen persönlichen Eindruck von dem – nicht erschienenen – Angeklagten verschaffen wollte. Die Zeit, die bis zur Erstattung des am 6. Oktober 2000 gerichtlich angeordneten amtsärztlichen Gutachtens verstrichen ist – es handelt sich um 7 Wochen –, bleibt ebenfalls im Rahmen des Üblichen. Daß eine amtsärztliche Untersuchung bereits am 10. März 1999, d.h. vor dem Einstellungsbeschluß des Amtsgerichts P. vom 1. März 2000, angeordnet, aber nicht durchgeführt worden war, spielt insoweit keine Rolle. Unabhängig davon begründet auch die seit der Entscheidung des Landgerichts bis zu der nun für den 13. Februar 2001 erfolgten Terminierung der Hauptverhandlung durch das Amtsgericht vergangene Zeit für sich genommen keine (zusätzliche) Verfahrensverzögerung, die die Annahme einer grundlegenden Veränderung der Sachlage seit dem Beschluß des Landgerichts vom 21. Juni 2000 rechtfertigen würde. Bezeichnenderweise stellt die Begründung der Verfassungsbeschwerde denn auch nur am Rande auf das Verfahren vor dem Amtsgericht P. seit dem Beschluß des Landgerichts vom 21. Juni 2000 ab und befaßt sich statt dessen im wesentlichen mit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 25. November 1998 und des Landgerichts P. vom 21. Juni 2000. Auch dies führt vor Augen, daß der Beschwerdeführer die nunmehr mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 LV bereits im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts hätte rügen können und müssen. Der von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Gesichtspunkt einer Vorabentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg hat schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil es vorliegend nicht darum geht, daß der Rechtsweg nicht ausgeschöpft wäre. Vielmehr ist die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde versäumt worden. Lediglich ergänzend weist das Verfassungsgericht darauf hin, daß dem Beschwerdeführer auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht, wenn er darauf verwiesen wird, den Abschluß des Strafverfahrens abzuwarten. Das Amtsgericht hat – nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens – nunmehr Termin zur Hauptverhandlung für den 13. Februar 2001 anberaumt und zu der Verhandlung Zeugen und Sachverständige geladen. Hiernach ist das Amtsgericht offenbar bestrebt, die Sache zum Abschluß zu bringen. Es stellt für den Beschwerdeführer keinen unzumutbaren Nachteil dar, die Zeit bis zum voraussichtlichen Abschluß des Strafverfahrens abzuwarten. Hinzu kommt, daß ein Eingreifen des Verfassungsgerichts bei einer eine Verletzung des Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV rügenden Verfassungsbeschwerde in der Regel nur für den Fall geboten ist, daß die Untätigkeit oder zögerliche Verfahrensweise des Fachgerichts andauert (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19.12.1996 – VfGBbg 28/96 -, LVerfGE 5, 125, 129). Ist jedoch wie im vorliegenden Fall terminiert und ein Abschluß des Verfahrens absehbar, ist für ein Eingreifen des Verfassungsgerichts in das fachgerichtliche Verfahren nach Sinn und Zweck des Grundrechts aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV grundsätzlich kein Raum. C. Mit dieser Entscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. | ||||||||||||||||||
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