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VerfGBbg, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 51/09 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3
- StGB, § 56 Abs. 1
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 1; VerfGGBbg, §§ 46, 20
Schlagworte: - Bergründung
- Rechtsweggarantie
- Willkür
- Strafaussetzung zur Bewährung
- Sozialprognose
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 51/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 51/09



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie in dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

H.,

Beschwerdeführer und Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte H-

gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26. November 2008 – 14 Ns 183/08 -, den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. September 2009 – 1 Ss 52/09 – und den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. November 2009 – 1 Ss 52/09 -

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Möller, Nitsche und Partikel

am 17. Dezember 2009

b e s c h l o s s e n :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen dagegen, dass die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

I.

1. Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden, weil er am 05. November 2005 sowie am 16. Februar 2007 Fahrzeuge an Dritte veräußerte, wobei er den Umstand, dass diese zuvor bei Unfällen schwer beschädigt worden waren, bewusst verheimlichte und den jeweiligen Erwerbern hierdurch einen Vermögensschaden zufügte.

1. Das Amtsgericht Oranienburg sprach ihn zunächst mit Urteil vom 16. Januar 2008 – 14 Ds 137/07 – aus tatsächlichen Gründen frei. Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. In der Berufungshauptverhandlung ließ sich der Beschwerdeführer dahingehend ein, von den Schäden an den Fahrzeugen nichts gewusst zu haben.

2. Das Landgericht Neuruppin hob mit Urteil vom 26. November 2008 – 14 Ns 183/08 - die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verurteilte den Beschwerdeführer wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht strafschärfend, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2002 bereits wegen Beihilfe zum besonders schweren Diebstahls eines PKWs zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden war. Zudem habe er die zweite Tat begangen, als wegen der früheren Tat gegen ihn bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet war. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe setzte es nicht zur Bewährung aus, da dem Beschwerdeführer keine günstige Sozialprognose ausgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe die erste der abgeurteilten Straftaten unmittelbar nach Ablauf der früheren Bewährungszeit begangen. Beide Taten seien zu einem Zeitpunkt begangen worden, als die Strafe noch nicht erlassen gewesen sei. Hierdurch habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er sich durch die Verhängung der Bewährungsstrafe nicht in der Weise habe beeindrucken lassen, dass es ihm gelungen sei, ein straffreies Leben zu führen. Der Beschwerdeführer habe zudem weder Bedauern noch Reue gezeigt. Seine sozialen und sonstigen Verhältnisse seien alles andere als stabil. Zur Begründung führt es weiter aus: „Er [der Beschwerdeführer] geht keiner geregelten Tätigkeit nach und hat dies offenkundig auch nicht vor. Gleichwohl ist sein Hang zu insbesondere höherklassigen Fahrzeugen unverkennbar, so dass ihm durch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe deutlich klargemacht werden muss, dass von ihm zukünftig in jeder Hinsicht ein straffreies Verhalten erwartet werden muss. Dies wäre angesichts der vorgenannten Umstände durch eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich; hierdurch ist er offensichtlich nicht zu beeindrucken“.

3. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verwarf die durch den Beschwerdeführer eingelegte Revision mit Beschluss vom 28. September 2009 – 1 Ss 52/09 – als offensichtlich unbegründet. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wies es mit Beschluss vom 25. November 2009 zurück.

II.

Mit seiner am 04. Dezember 2009 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4, 101 Abs. 1, 103 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die angefochtenen Entscheidungen beruhten auf einer „objektiv unhaltbaren Auslegung des geschriebenen materiellen Strafrechts“, insbesondere von § 56 Strafgesetzbuch (StGB), und verstießen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dessen Voraussetzungen habe das Landgericht durch völlig unhaltbare neue Strafzumessungskriterien, wie die Nutzung höherwertiger Kraftfahrzeuge willkürlich verneint. Im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt er, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Ferner begehrt er, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.

B.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig.

1. Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt, soweit er in der Sache eine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Willkürverbots rügt. Im Übrigen genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen von § 45 Abs. 1, §§ 46, 20 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg).

a. ) Zur Überprüfung der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung der Grundrechte des Grundgesetzes ist das Landesverfassungsgericht nicht berufen (vgl. Art. 6 Abs. 2 LV).

b. ) Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß die Verletzung seines aus Art. 52 Abs. 3 LV resultierenden Grundrechts auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung der durch Art. 6 Abs. 1 LV gewährten Rechtsweggarantie und des gesetzlichen Richters gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Vortrag lässt die in § 45 Abs. 1 VerfGGBbg vorausgesetzte Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Der Beschwerdebegründung ist weder zu entnehmen, noch ist ersichtlich, mit welchen der verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus den benannten Grundrechten ergeben, das angefochtene Urteil kollidieren soll. Es genügt nicht, Grundrechtspositionen lediglich zu benennen und pauschal deren Verletzung zu behaupten.

c. ) Die Beschwerdebefugnis ist insoweit gegeben, als nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen erscheint, dass das landgerichtliche Urteil auf einer „objektiv unhaltbaren Auslegung“ von § 56 StGB beruht. Wird - wie hier – in der Sache eine Verletzung des Willkürverbots gerügt, muss ein Beschwerdeführer behaupten können, dass die Entscheidung - jenseits der richtigen Anwendung des einfachen Rechts - ganz und gar unverständlich ist und das Recht in einer Weise falsch anwendet, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95, LVerfGE 5, 67, 72, m.w.N.). Die Begründung einer auf die Verletzung des Willkürverbots gestützten Verfassungsbeschwerde hat dem Rechnung zu tragen. Der Vortrag des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist – soweit sie danach zulässig ist - unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen halten einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung stand.

Bei der nach § 56 Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung handelt es sich um die Auslegung und Anwendung von Gesetzesrecht, die Sache der Strafgerichte ist. Diese werden vom Landesverfassungsgericht nur darauf nachgeprüft, ob die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts - hier insbesondere des durch Art. 9 LV verbürgten Freiheitsgrundrechts - verkannt oder in objektiv unvertretbarer Weise übergangen wurde. Dies ist hier nicht der Fall.

1. Aus der Garantie des Art. 9 LV ergeben sich für die Strafgerichte Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2002 - VfGBbg 56/01 – sowie Beschluss vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 39/99 -, NStZ-RR 2000, 172). Das Freiheitsrecht setzt unter anderem Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts. Für die tatsächlichen Grundlagen einer Prognoseentscheidung gilt von Verfassungs wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297, 309 zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG). Bei der nach § 56 StGB zu treffenden Entscheidung sind die tatsächlichen Grundlagen der Prognose, namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat und seine Lebensverhältnisse, umfassend aufzuklären. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Landgericht kein umfassendes Bild über den Beschwerdeführer verschafft haben könnte. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Landgericht ziehe Kriterien heran, wie „der Hang zu höherwertigen Fahrzeugen“, betrifft nicht die Tatsachenbasis der Entscheidung, sondern die Wertung bzw. Gewichtung der festgestellten Umstände.

2. Die Entscheidung hält sich ferner in den verfassungsrechtlichen Grenzen des Vertretbaren. Bei dieser prognostischen Gesamtwürdigung kommt dem Tatrichter ein weiter Bewertungsspielraum zu, der bereits revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, nämlich ob der Tatrichter unzutreffende Maßstäbe angewandt, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte übersehen oder diese falsch gewichtet hat (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007, - 5 StR 542/06 -, NStZ-RR 2007, 138). Dabei dürfen - nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - Elemente der Lebensführung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Tat stehen, nicht ohne weiteres in die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB einbezogen werden. Jedenfalls ist ihre Heranziehung für eine negative Prognose regelmäßig nicht ausreichend (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007, - 5 StR 542/06 -, a. a. O.). Auch darf das Fehlen von Reue und Einsicht bei einem die Tat bestreitenden Täter nicht zur Begründung einer negativen Prognose herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 20. April 1999, - 4 StR 111/99 -, NStZ-RR 1999, 358). Der Verfassungsbeschwerde ist zuzugeben, dass die Feststellungen des Landgerichts zur Sozialprognose nicht unmissverständlich formuliert sind. Dennoch ist die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht unvertretbar. Das Landgericht begründet seine negative Prognoseentscheidung auch und wesentlich damit, dass der Beschwerdeführer die erste der abgeurteilten Taten unmittelbar nach Ablauf einer früheren Bewährungszeit begangen hat. Ferner findet – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsbegründung vom 01. Juli 2009 ausgeführt hat – die negative Sozialprognose in der Feststellung eine Stütze, der Beschwerdeführer habe sich durch das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des ersten ihm zur Last gelegten Betruges nicht davon abhalten lassen, die zweite der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Taten zu begehen. Diese Feststellungen sind nachvollziehbar und können eine negative Sozialprognose tragen. Zu einer weitergehenden Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidungen ist das Landesverfassungsgericht nicht berufen.

III.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Eine einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache erfolglos ist.

IV.

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, da die Verfassungsbeschwerde aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 48 VerfGGBbg in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung).
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Möller
   
Nitsche Partikel