Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 43/98 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- StPO, § 33a
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
- Strafprozeßrecht
- Vorabentscheidung
- Strafvollstreckungsrecht
amtlicher Leitsatz:
Fundstellen: - LVerfGE 9, 149
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 43/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 43/98



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

R.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Z.,

gegen den Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juli 1998 und den Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. September 1998 betreffend den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert,
Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 17. Dezember 1998

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer wurde am 18. August 1997 von dem Amtsgericht N. wegen unerlaubten Fernbleibens von der Truppe zu 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafe wurde auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, einen Betrag von 900 DM in monatlichen Raten zu zahlen und jeden Wohnortwechsel dem Gericht sofort unaufgefordert mitzuteilen. Die Bewährungsaufsicht wurde dem Amtsgericht F. als Wohnortgericht übertragen. Wiederholten Aufforderungen des Amtsgerichts F., die monatlichen Ratenzahlungen nachzuweisen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Der Ladung zu einer Anhörung auf den 10. Juni 1998 über die Erfüllung der Bewährungsauflagen, die mit dem Hinweis auf einen drohenden Widerruf der Strafaussetzung verbunden war, leistete er ebenfalls keine Folge. Mit Beschluß vom 14. Juli 1998 widerrief das Amtsgericht F. die Strafaussetzung zur Bewährung wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen. Am 8. September 1998 erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Beschluß und bat um nochmalige Anhörung. Das Landgericht F. verwarf die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung mit Beschluß vom 29. September 1998 als unbegründet. Unter dem 16. November 1998 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Landgericht F. nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a Strafprozeßordnung (StPO), Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und Stattgabe der sofortigen Beschwerde. Hierüber ist nach seinen Angaben bislang nicht entschieden.

Mit der am 1. Dezember 1998 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 der Landesverfassung - LV -) und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 6 Abs. 1 LV) durch die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts F.. Mit Blick auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren nach § 33a StPO beantragt er die Aussetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Zugleich verweist er darauf, bereits eine Ladung der Staatsanwaltschaft Hannover zum Haftantritt für den 30. November 1998 erhalten zu haben und daß deshalb zur Meidung unabwendbarer Nachteile eine Entscheidung des Verfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs geboten sei. In der Sache führt er aus, bislang nicht über den Inhalt der Bewährungsauflagen unterrichtet worden zu sein. Zwar habe der Vorsitzende in der Hauptverhandlung hierzu Ausführungen gemacht, im übrigen aber auf das Protokoll und den Auflagenbeschluß verwiesen, welche ihn aber, ebenso wie weitere Schreiben in dieser Sache, nicht erreicht hätten. Seine Anschrift habe sich zwischenzeitlich geändert. Den Termin zur Anhörung vor dem Amtsgericht F. am 10. Juni 1998 habe er aus beruflichen Gründen nicht wahrnehmen können. Seine Arbeitgeberin habe in einem Telephonat mit der zuständigen Richterin beim Amtsgericht die Auskunft erhalten, daß er als entschuldigt gelte und ein neuer Termin anberaumt werde. Statt dessen habe das Amtsgericht, ohne ihn anzuhören und ohne daß man ihm die Bewährungsauflagen bekannt gegeben habe, mit Beschluß vom 14. Juli 1998 die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Bei der Einlegung der sofortigen Beschwerde sei er von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht auf die Notwendigkeit einer Begründung hingewiesen worden; vielmehr habe man ihm mitgeteilt, daß das Landgericht die mangelnde Anhörung nachholen und den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln werde. Gleichwohl habe das Landgericht ohne Anhörung die sofortige Beschwerde verworfen.

B.

I.

Für eine Aussetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Landgerichts F. über den Antrag des Beschwerdeführers nach § 33a StPO ist kein Raum; die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) für eine Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor. Im übrigen hat der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, daß es ungeachtet des noch anhängigen Verfahrens nach § 33a StPO einer Entscheidung des Verfassungsgerichts bedürfe.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 1 VerfGGBbg zu verwerfen. Sie ist mangels Ausschöpfung des Rechtswegs unzulässig (vgl. § 45 Abs. 2 VerfGGBbg).

1.a. Die Anrufung des Verfassungsgerichts mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt in einem strafrechtlichen Beschlußverfahren voraus, daß zuvor von der durch § 33a StPO eröffneten und zum Rechtsweg im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg zu zählenden Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, sich durch einen dahingehenden Antrag nachträglich das rechtliche Gehör zu verschaffen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 30. November 1997 - VfGBbg 29/97 -; BVerfGE 33, 192; 42, 243; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. 1997, Einl., Rn. 234 m.w.N.). Diese fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit hat der Beschwerdeführer bislang nicht ausgeschöpft. Das Landgericht hat über seinen entsprechenden Antrag nach seinem eigenen Vortrag noch nicht entschieden.

b. Soweit der Beschwerdeführer neben einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auch einen Verstoß gegen das Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 6 Abs. 1 LV) geltend macht, ist der Rechtsweg ebenfalls nicht ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer stützt den insoweit geltend gemachten Grundrechtsverstoß auf dieselben Umstände wie die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, nämlich auf eine unterbliebene Anhörung vor dem Amts- und Landgericht. Dies muß er, wie dargelegt, vor Anrufung des Verfassungsgerichts in dem Verfahren nach § 33a StPO geltend machen.

2. Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Ausschöpfung des Rechtswegs ist nach Lage des Falles nicht veranlaßt. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBBg kann das Verfassungsgericht im Ausnahmefall über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier bei Mitberücksichtigung der Begleitumstände des Falles nicht vor.

Allerdings droht dem Beschwerdeführer die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe. Indes kann die drohende Vollstreckung rechtkräftiger Entscheidungen nicht gleichsam automatisch die Anrufung des Verfassungsgerichts vor Ausschöpfung der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnen. Eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichts kommt vielmehr schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg nur “im Ausnahmefall” und unter den weiteren in der Vorschrift genannten engen Voraussetzungen in Betracht. Ein solcher Fall mag auch dann angenommen werden können, wenn sich das Fachgericht unangemessen viel Zeit läßt. Das ist hier nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat unter dem 16. November 1998 den Antrag nach § 33a StPO gestellt. Er hat dem Landgericht damit bis zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gerade 2 Wochen Zeit gelassen. Allein der Wunsch, bei dem Verfassungsgericht ggfls. noch eher als bei dem mit der Sache betrauten Fachgericht eine Entscheidung zu erwirken, reicht nicht aus, um die Verweisung auf den Rechtsweg unzumutbar erscheinen zu lassen.

Unbeschadet dessen muß sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, daß er für die Zuspitzung der Situation mitverantwortlich ist. Er ist nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung von dem Strafrichter über die Bewährungsauflagen unterrichtet worden. Sodann ist ihm - ausweislich der beigezogenen Bewährungsakte - am 5. Mai 1998 von dem Amtsgericht F. eine Aufforderung zum Nachweis der Erfüllung der Bewährungsauflagen unter derjenigen Anschrift (durch Niederlegung bei der Post) zugestellt worden, unter der ihn auch spätere Zustellungen erreicht haben. Ferner ist er mit der Ladung zur Anhörung für den 10. Juni 1998 auf den möglichen Widerruf der Strafaussetzung bei Nichterfüllung der Auflagen hingewiesen worden. Es verwundert, daß er gleichwohl den Dingen ihren Lauf gelassen und nicht spätestens den Hinweis auf den möglichen Widerruf der Bewährungsfrist zum Anlaß genommen hat, von sich aus mitzuteilen, daß ihn, wie er es behauptet, nur das Strafurteil, nicht aber der Auflagenbeschluß erreicht habe und er um eine Kontonummer zur Überweisung der Geldbuße bitte. Läßt es ein Straftäter in dieser Weise “darauf ankommen”, kann er nicht erwarten, daß das Verfassungsgericht dann die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs für entbehrlich hält und unmittelbar eingreift. Auch von daher ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, die fachgerichtliche Entscheidung - hier: über den Antrag nach § 33a StPO - abzuwarten. Daß das Landgericht in dem Verfahren nach § 33a StPO eine Möglichkeit der Abhilfe findet, erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen.

III.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Dr. Knippel
Prof. Dr. Mitzner Prof. Dr. Schöneburg
 
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz
 
Prof. Dr. Will