VerfGBbg, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1; VerfGGBBg, § 45 Abs. 2 - StPO, § 33a |
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Schlagworte: | - Beschwerdefrist - Fristversäumung - Gegenvorstellung - Subsidiarität - Begründungserfordernis |
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amtlicher Leitsatz: | ||
Fundstellen: | - LVerfGE 9, 145 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 40/98

B E S C H L U S S | ||||||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren B., Beschwerdeführer, gegen die Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 24. September 1997 und 24. Juli 1998 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. Dezember 1998 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge einer 1994 vor dem Kreiswehrersatzamt durchgeführten Protestveranstaltung von dem Amtsgericht P. wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte mit Urteil vom 18. Juni 1997 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt. In der Hauptverhandlung hatte das Amtsgericht die Anregung eines Mitangeklagten, eine Videoaufnahme von der Protestveranstaltung und dem nachfolgenden Polizeieinsatz beizuziehen, als zu unbestimmt abgelehnt. In seiner Berufungsbegründungsschrift führte der Beschwerdeführer u. a. aus, auch er habe sich inzwischen die besagte Videoaufnahme angesehen; sie beweise die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Zeugenaussagen. Das Landgericht P. verwarf die Berufung mit Beschluß vom 24. September 1997 gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 Strafprozeßordnung (StPO) wegen offensichtlicher Unbegründetheit. Bezüglich der Videoaufnahme führte es aus, daß das Amtsgericht von einer Beiziehung als Beweismittel habe absehen können, weil nach den Ausführungen des Mitangeklagten nicht festgestanden habe, wo sich die Aufzeichnung befinde, ob sie überhaupt noch existiere und was mit ihr bewiesen werden solle. Unter dem 20. Oktober 1997 wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Gegenvorstellung an das Landgericht und machte geltend, seinen Ausführungen zur Berufungsbegründung lasse sich deutlich entnehmen, daß er sich die Videoaufnahme beschafft habe und welche Tatsachen hiermit bewiesen werden könnten. Angesichts dieses Beweisangebotes sei die Berufung nicht offensichtlich unbegründet. Das Landgericht P. wies die Gegenvorstellung mit Beschluß vom 24. Juli 1998 zurück. Allein der Umstand, daß dem Beschwerdeführer nunmehr ein Video zur Verfügung stehe, mache noch keine weitergehende Überprüfung notwendig. Mit einer Videoaufzeichnung könne angesichts der technischen Manipulationsmöglichkeiten kein geeigneter Beweis angetreten werden. Der Beschluß ist dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 6. November 1998 zugegangen. Mit der am 24. November 1998 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Landesverfassung - LV -) durch die Beschlüsse des Landgerichts vom 24. September 1997 und 24. Juli 1998. Bei der Verwerfung der Berufung habe das Landgericht sich nur mit der Ablehnung der Beweisanregung des Mitangeklagten durch das Amtsgericht auseinandergesetzt, aber nicht berücksichtigt, daß er selbst diese Aufzeichnung mit der Berufung als Beweismittel habe einführen wollen. Da kein Grund für die Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrages ersichtlich sei, hätte die Berufung angenommen werden müssen. Das Landgericht habe, wie auch die Zurückweisung der Gegenvorstellung zeige, seinen Prüfungsmaßstab verkannt, gegen das Verbot der Beweisantizipation verstoßen und den Rechtsweg verkürzt. B. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verwerfung seiner Berufung durch das Landgericht wendet, wahrt die Verfassungsbeschwerde nicht die Zweimonatsfrist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg. Die Frist beginnt bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen mit Bekanntgabe der letztinstanzlichen, den Rechtsweg i. S. des § 45 Abs. 2 VerfGGBbg abschließenden Entscheidung, hier also mit Bekanntgabe des zufolge § 322a Satz 2 StPO nicht mehr anfechtbaren Beschlusses vom 24. September 1997. Durch die unter dem 20. Oktober 1997 erhobene formlose Gegenvorstellung und die hierauf ergangene Entscheidung des Landgerichts vom 24. Juli 1998 ist die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht unterbrochen oder neu in Gang gesetzt worden, weil eine Gegenvorstellung jedenfalls gegen eine den Rechtsweg abschließende strafrichterliche Entscheidung nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 45 Abs. 2 VerfGGBbg gehört. Allerdings muß der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Verfahrens vor Anrufung des Verfassungsgerichts vor den Fachgerichten alle ihm zu Gebote stehenden prozessualen Möglichkeiten ausnutzen, um auf eine Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren hinzuwirken (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. etwa Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 118 f., m.w.N.). Er kann deshalb in Ausnahmefällen gehalten sein, sich auch außerordentlicher Rechtsbehelfe vor den Fachgerichten zu bedienen, soweit nach der einschlägigen Verfahrensordnung bzw. Rechtsprechungspraxis die Möglichkeit einer erneuten Sachprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BVerfGE 69, 233, 242; 73, 322, 328 f.; NJW 1995, 3248). In einem solchen Ausnahmefall wird ggfls. die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde durch die auf den außerordentlichen Rechtsbehelf hin ergehende Entscheidung neu in Lauf gesetzt (BVerfG, NJW 1997, 46 f.). Einer formlosen Gegenvorstellung kommt diese Wirkung jedoch jedenfalls bei einer den Rechtszug abschließenden strafrichterlichen Entscheidung nicht zu. Sie ist - anders als der Antrag nach § 33a StPO, der insoweit einen Gegenschluß liefert - kein Rechtsbehelf, der es dem Gericht ermöglicht, seine eigene Entscheidung wieder aufzuheben. Die Anerkennung einer solchen Gegenvorstellung als ggfls. die Frist nach § 47 Abs. 1 VerfGGBbg offenhaltender Teil des Rechtswegs würde angesichts der Ungewissheiten, die dem Gegenvorstellungsrecht anhaften (vgl. zu deren Zulässigkeit im Strafverfahren etwa Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. 1997, Vor § 296, Rdn. 23), die Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg weitgehend der Disposition des Beschwerdeführers überlassen. Die Gegenvorstellung läßt daher die Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg unberührt (in diesem Sinne auch VerfGH Sachsen, NJW 1998, 1301; s. auch BayVerfGH, NJW 1998, 1136; vgl. weiter - für den Fall eines Berichtigungsantrags - Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 35/96 -, LVerfGE 5, 123 f. sowie Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 12/98 -). Soweit dies der VerfGH Berlin für den Fall von greifbarem prozessualen Unrecht anders sieht (VerfGH Berlin, Beschluß vom 31. Juli 1998 - VerfGH 39/97 - S. 7 des Entscheidungsumdrucks, bei offenkundiger Verletzung rechtlichen Gehörs), vermag sich das erkennende Gericht dem nicht anzuschließen. Einer Vorlage hierzu an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 3 Grundgesetz (GG) bedarf es nicht. Es geht nicht, wie es Art. 100 Abs. 3 GG voraussetzt, um die Auslegung des Grundgesetzes, sondern um die Auslegung von §§ 45 Abs. 2, 47 Abs. 1VerfGGBbg. 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts P. vom 24. Juli 1998 richtet, mit dem die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden ist, ist sie mangels Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzulässig (vgl. Art. 6 Abs. 2 LV, §§ 45 Abs. 1, 46 VerfGGBbg). Ungeachtet der Tragfähigkeit der vom Landgericht insoweit gelieferten Begründung konnte die Gegenvorstellung, weil sie nämlich eine Abänderung des Beschlusses vom 24. September 1997 gar nicht ermöglichte, im Ergebnis keinen Erfolg haben. II. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. | ||||||||||||||||||
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