VerfGBbg, Beschluss vom 17. November 2017 - VfGBbg 7/17 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - keine Dringlichkeit - kein unzumutbarer Nachteil |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. November 2017 - VfGBbg 7/17 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 7/17 EA
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IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren
Dr. W.,
Antragstellerin,
wegen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 17. November 2017
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
beschlossen:
Der Antrag wird verworfen.
Gründe:
A.
I.
Die Antragstellerin ist Beamtin des Landes Brandenburg. Seit Anfang 2016 ist sie wegen Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand.
Am 20. Juli 2017 beantragte die Antragstellerin bei ihrem früheren Dienstherrn die Entfernung bestimmter Unterlagen aus der Personalakte. Dies betraf insbesondere solche in Bezug auf ihren Gesundheitszustand. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 15. September 2017 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 25. September 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam. Am 20. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht diese Klage mangels durchgeführtem Vorverfahren als unzulässig zurück. Ob ein Rechtsmittel vor dem Oberverwaltungsgericht eingelegt wurde, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
II.
Bereits am 16. Oktober 2017 stellte die Antragstellerin vor dem Verfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sinngemäß macht sie unter anderem geltend, dass der Umfang und Inhalt der Personalakte sie im Bewerbungsverfahren gegenüber anderen Mitbewerbern behindere und sie einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einem Amt mit demselben Endgrundgehalt und der gleichen Besoldungsstufe habe. Mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 31. Oktober 2017 hat die Antragstellerin zunächst erklärt, dass sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückziehe, weil sie noch Rechtsmittel einlegen werde. Später hat sie per Telefax mitgeteilt, dass sie ihren Antrag doch aufrechterhalte. Sie bittet im Übrigen darum, dass das Verfahren bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor den Fachgerichten zurückgestellt werde.
B.
I.
Der Antrag ist durch die Erklärung der Antragstellerin vom 31. Oktober 2017 nicht wirksam zurückgenommen, da diese nicht unterzeichnet war. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, müssen im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind („schwerer Nachteil") bzw. keinen gleichwertigen „anderen" Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Bei der Abwägung sind im Allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2015 - VfGBbg 20/15 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de -, m. w. Nachw.). Hierüber hinaus muss die einstweilige Anordnung „zum gemeinen Wohl" und „dringend geboten" sein (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2015 - VfGBbg 20/15 EA -, www.verfas-sungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).
Es kann offen bleiben, ob der Antragstellerin durch das Verbleiben von Unterlagen in ihrer Personalakte ein schwerer, irreversibler Nachteil entsteht, denn die Angelegenheit ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht so dringend, dass das Verfassungsgericht sofort einschreiten muss. Die Antragstellerin bittet selbst ausdrücklich darum, die Entscheidung über ihren Antrag bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurückzustellen. Ebenso ist nicht erkennbar, inwieweit in diesem Einzelfall Auswirkungen auf das „gemeine Wohl" zu erwarten sind.
III.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Nitsche |
Partikel | Schmidt |