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VerfGBbg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97
- VerfGGBbg, § 51 Abs. 2
- GG, Art. 28 Abs. 2
- GO, § 3 Abs. 3; GO, § 35 Abs. 1; GO, § 63 Abs. 1 Buchst. c
- AmtsO, § 1; AmtsO, § 4; AmtsO, § 5
- BschHLG, § 4
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Beschwerdebefugnis
- Selbstverwaltungsaufgabe
- Pflichtaufgabe
- Hochzonung
- Verhältnismäßigkeit
- Beschwerdegegenstand
- Beschwerdefrist
- Fristversäumung
amtlicher Leitsatz: Im Land Brandenburg sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 97 LV jedenfalls dann umfaßt, wenn es sich dabei zugleich um eine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft handelt. Ihrer Natur nach - nämlich wegen ihrer Belastung mit dem staatlichen Weisungsrecht - gelten für sie jedoch geringere Eingriffsvoraussetzungen.
Fundstellen: - LVerfGE 5, 79
- NVwZ-RR 1997, 352
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 5/95



IM NAMEN DES VOLKES
U R T E I L

In dem Verfahren über die kommunale Verfassungsbeschwerde

1. der Stadt Teupitz,
vertreten durch den Bürgermeister,
Am Markt 9,
15755 Teupitz,

2. der Stadt Märkisch Buchholz,
vertreten durch den Bürgermeister,
Gerichtstraße 1,
15748 Märkisch Buchholz,

3. der Gemeinde Briesen,
vertreten durch die Bürgermeisterin,
Lindenstraße,
15757 Briesen,

4. der Gemeinde Freidorf,
vertreten durch den Bürgermeister,
Dorfstraße 33,
15757 Freidorf,

5. der Gemeinde Groß Köris,
vertreten durch den Bürgermeister,
Berliner Straße 1,
15746 Groß Köris,

6. der Gemeinde Halbe,
vertreten durch die Bürgermeisterin,
Lindenstraße 49,
15757 Halbe,

7. der Gemeinde Löpten,
vertreten durch den Bürgermeister,
Teupitzerstraße 19,
15757 Löpten,

8. der Gemeinde Münchehofe,
vertreten durch den Bürgermeister,
Dorfstraße 27,
15748 Münchehofe,

9. der Gemeinde Oderin,
vertreten durch den Bürgermeister,
Rüsterstraße 5,
15757 Oderin,

10. der Gemeinde Schwerin,
vertreten durch den Bürgermeister,
Seestraße 14/15,
15755 Schwerin,

Beschwerdeführerinnen,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. S. und E.-S.,

betreffend das Erste Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes vom 14. Februar 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I S. 22)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 1996
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner und Prof. Dr. Schöneburg

für R e c h t erkannt:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerinnen - sämtliche amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Schenkenländchen - wenden sich mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde dagegen, daß ihnen die Trägerschaft für den Brandschutz entzogen und auf das Amt Schenkenländchen übertragen worden ist; sie erstreben die entsprechende Nichtigerklärung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandschutzgesetzes vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 22).

I.

Das “Gesetz über die Gewährung des Brandschutzes und die technische Hilfeleistung der Feuerwehren” vom 14. Juni 1991 (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz - BschHLG -, GVBl. S. 192) hatte die Aufgaben des Brandschutzes den Gemeinden und Landkreisen als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung zugewiesen. In dem Gesetz heißt es u.a.:

Ҥ 1 Aufgaben der Gemeinden

(1) Zur Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als ihre Einrichtungen. Zur zweckentsprechenden Erfüllung dieser Aufgabe können sich mehrere Gemeinden zusammenschließen...

§ 2 Aufgaben der Landkreise

Die Landkreise oder mehrere Landkreise gemeinsam unterhalten Einrichtungen für die Feuerwehren in diesen Gebieten, soweit dafür ein Bedarf besteht. Unter der gleichen Voraussetzung obliegt ihnen die Vorbereitung und Durchführung der zur Beseitigung öffentlicher Notstände erforderlichen Maßnahmen.
...

§ 4 Art der Durchführung

Die Gemeinden und Landkreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
...

§ 26 Weisungsrecht
...

(2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der den Trägern des Brandschutzes nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu sichern.

(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben dürfen

  1. die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen über die Stärke, Gliederung, Ausstattung, Ausbildung und Fortbildung der öffenlichen Feuerwehren, das Verfahren bei Ersatzleistungen nach § 9 Abs. 2 und § 35 Abs. 2, den Kostenersatz nach § 17 Abs. 2, die Dienstkleidung der Feuerwehrangehörigen, die Tätigkeit der Kreisbrandmeister, die Brandsicherheitswachen, die Leitstellen sowie die Löschwasserversorgung,
  2. die Aufsichtsbehörden allgemeine und besondere Weisungen zur Bekämpfung öffentlicher Notstände erteilen.”

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Amtsordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (Art. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 1993, GVBl. I S. 398, 450 ff.) - AmtsO -, der unverändert aus der Amtsordnung vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 682) übernommen worden ist, ist das Amt Träger der ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, wobei es in allen anderen Fällen bei der Zuständigkeit der amtsangehörigen Gemeinden verbleibt. Zur Stellung und zu den Aufgaben der Ämter heißt es in der Amtsordnung im einzelnen wie folgt:

“§ 1 Allgemeine Stellung der Ämter

(1) Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus aneinandergrenzenden Gemeinden desselben Landkreises bestehen. Soweit in Gesetzen oder Verordnungen der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, gelten auch die Ämter als Gemeindeverbände.

(2) Ämter dienen der Stärkung der Selbstverwaltung der amtsangehörigen Gemeinden und verwalten deren Gebiete zum Besten ihrer Einwohner. Die Ämter treten als Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung an die Stelle der amtsangehörigen Gemeinden, soweit dieses Gesetz es bestimmt oder zuläßt.
...

§ 4 Amt und Gemeinde

(1) Das Amt bereitet durch den Amtsdirektor im Benehmen mit dem jeweiligen Bürgermeister bei Selbstverwaltungsaufgaben die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor und führt sie nach deren Beschlußfassung durch.

(2) Die Ämter sind ferner Träger der Aufgaben nach § 5.
...

§ 5 Aufgaben der Ämter

(1) Das Amt ist Träger der ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; in allen anderen Fällen verbleibt es bei der Zuständigkeit der amtsangehörigen Gemeinden ...

(3) Das Amt hat die Gemeinden zu unterstützen sowie bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu beraten und auf deren Erfüllung hinzuwirken ...

(4) Ferner erfüllt das Amt einzelne Selbstverwaltungsaufgaben der amtsangehörigen Gemeinden nur dann an deren Stelle, wenn mehrere Gemeinden des Amtes die Aufgaben auf das Amt übertragen haben ...”

Am 18. Februar 1994 ist das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Erste Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 22) in Kraft getreten. Art. 1 Nr. 1. Buchst. b) hat neben den amtsfreien Gemeinden und den kreisfreien Städten nunmehr die Ämter zu Trägern des Brandschutzes bestimmt (vgl. jetzt § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1994, GVBl. I S. 65 - BSchG -). Die weiteren Bestandteile des Art. 1 des Änderungsgesetzes gehen größtenteils auf diese Zuständigkeitsverlagerung zurück. Der Begriff “Gemeinde” war in weiteren einzelnen Bestimmungen durch “Träger des Brandschutzes” zu ersetzen.

II.

Mit ihrer am 17. Februar 1995 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der in Art. 97 der Landesverfassung (LV) sowie Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung. Mit Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandschutzgesetzes habe der Gesetzgeber die amtsangehörigen Gemeinden ohne zwingenden Grund von der Trägerschaft des Brandschutzes entbunden und den Ämtern übertragen. Dies stehe im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben für eine kommunale Funktionalreform; danach hätten Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung deren Kernbereich zu achten und seien nur unter Wahrung verfassungsrechtlicher Grundmaßstäbe - Verhältnismäßigkeit, Gemeinwohlbezogenheit und Abwägungsgebot - zulässig. Im einzelnen führen die Beschwerdeführerinnen aus:

1. Entgegen Art. 97 Abs. 4 LV seien die Träger der kommunalen Selbstverwaltung nicht ordnungsgemäß an der Aufgabenverlagerung beteiligt worden. Weder die einzelnen Gemeinden noch die kommunalen Spitzenverbände seien angehört worden.

2. Die Aufgaben des Brandschutzes gehörten traditionell zu den Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung. Daß der Brandschutz den Gemeinden nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz 1991 als sogenannte Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden sei, stehe dem nicht entgegen. Dieser Aufgabentypus sei als ein “Zwischending zwischen Selbstverwaltungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten” zu betrachten, das den echten Selbstverwaltungsangelegenheiten angenähert sei. Aufgaben dieser Art enthielten neben staatlichen zugleich kommunale “Bestandteile”, deren Verletzung und Entziehung von einer Gemeinde geltend gemacht werden könne.

3. Die Übertragung des Brandschutzes auf die Ämter sei in der Sache nicht gerechtfertigt. Die ehrenamtlichen Feuerwehren erfüllten vor allem in den Gemeinden des ländlichen Raumes eine wichtige Aufgabe; oftmals handele es sich bei ihnen um einen wichtigen Kulturträger in der Gemeinde. Bei Übertragung des Brandschutzes auf die Ämter sei den Bürgermeistern und den Gemeindevertretungen die Möglichkeit genommen, wie bisher einen direkten Einfluß auf die Feuerwehren zu nehmen. Daß die Bürgermeister der Gemeinden im Amtsausschuß vertreten seien, sei nicht gleichwertig. Bei Wegfall der gemeindlichen Feuerwehr seien Unmut und Unlust vorprogammiert. Verbleibe es bei der Aufgabenverlagerung auf die Amtsebene, führe dies zu einem Verlust an bürgerschaftlicher Mitverantwortung, was letztlich bedeuten könne, daß die Wahrnehmung des Brandschutzes selbst Schaden nehme.

III.

Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Landesregierung Brandenburg Stellung genommen. Die Beschwerdeführerinnen seien nicht in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt. Der Brandschutz sei als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung eine originäre staatliche Aufgabe, die als solche nicht in den Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie falle. Dies zeige schon das in § 26 BschHLG geregelte Weisungsrecht. Auch die Amtsordnung mache mit ihrer unterschiedlichen Behandlung der Selbstverwaltungsangelegenheiten in § 4 Abs. 1 AmtsO und der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung in § 5 Abs. 1 AmtsO deutlich, daß es sich um unterschiedliche Aufgabentypen handele. Auch unabhängig davon habe die Übertragung des Brandschutzes auf die Ämter vor der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie Bestand. Formellrechtlich seien die Beteiligungserfordernisse des Art. 97 Abs. 4 LV hinreichend berücksichtigt worden. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Übertragung des Brandschutzes auf die Ämter gerechtfertigt. Sie berühre nicht den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung und stehe mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Zunächst sei zu berücksichtigen gewesen, daß von 1.787 Gemeinden 1.173 Gemeinden weniger als 500 Einwohner hätten. Die amtsangehörigen Gemeinden wiesen eine zu geringe Verwaltungskraft und fachliche Kompetenz auf, um die bedeutsame Aufgabe des Brandschutzes sachgerecht ausführen zu können. Demgegenüber seien gerade die Ämter als örtlich zuständige Ordnungsbehörden für den gesamten Bereich der lokalen Gefahrenabwehr verantwortlich und somit auch für die Aufgaben des Brandschutzes prädestiniert. Weiter sei zu vergegenwärtigen gewesen, daß Brandschutzträgerschaft auch Kostenträgerschaft bedeute. Um einen vergleichbaren Ausstattungsstandard wie in den alten Bundesländern zu erreichen, sei landesweit ein Finanzaufwand von ca. 1 Mrd. DM erforderlich. Eine wichtige Rolle hätten auch grundsätzliche feuerwehrtaktische und -technische Überlegungen gespielt. Wegen des auf die Feuerwehren neu zugekommenen Aufgabenspektrums - beispielhaft seien die technische Hilfeleistung und der Einsatz bei Gefahrgutunfällen zu nennen - und der flächenmäßigen Größe der Landkreise sei eine mittlere Ebene zwischen Kreisbrandmeister und Ortswehren in Gestalt des Amtsbrandmeisters unerläßlich. Schließlich habe die bisherige Praxis unter Beweis gestellt, daß die Übertragung des Brandschutzes auf die Ämter richtig gewesen sei. Weder sei es zu einer Auflösung von Feuerwehren gekommen noch hätten diese ihre Identität und ihre Aufgabe als kulturpolitischer Faktor in den Gemeinden verloren. Insgesamt gestalte sich - was nicht zuletzt das entsprechende Echo in den Medien zeige - die Arbeit der Feuerwehren im Land zunehmend positiv.

B.
I.

Die Verfassungsbeschwerde ist im wesentlichen zulässig.

1. Die beschwerdeführenden amtsangehörigen Gemeinden werden hier - wie bereits in dem seinerzeit angestrengten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (VfGBbg 14/94 EA) dargelegt - nicht durch den Amtsdirektor ihres Amtes, sondern durch ihre jeweiligen Bürgermeister vertreten (vgl. bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 1994 - VfGBbg 14/94 EA - LVerfGE 2, 214, 218 f.).

2. Die Beschwerdeführerinnen sind beschwerdebefugt. Es kommt immerhin in Betracht, daß sie durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandschutzgesetzes in ihrem (landes-)verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 97 LV verletzt werden. Das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde schließt ein, geltend machen zu können, ihr werde die Zuständigkeit für eine bestimmte Angelegenheit entzogen. Dies gilt unbeschadet dessen, daß es sich bei der hier in Frage stehenden Aufgabe des Brandschutzes, jedenfalls in Brandenburg, nämlich aufgrund § 4 BSchHLG, um eine sogenannte Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung handelt und deren Rechtsnatur außerordentlich umstritten ist (vgl. zum Streitstand nur Vietmeier, Die staatlichen Aufgaben der Kommunen und ihrer Organe, 1992, 71 ff.). Zwar wird hierzu im rechtswissenschaftlichen Schrifttum auch vertreten, solche Aufgaben seien als (rein staatliche) Auftragsangelegenheiten zu behandeln, die sich außerhalb der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie abspielten (vgl. aus jüngerer Zeit etwa Gern, Deutsches Kommunalrecht, 1994, Rdn. 239). Die rechtliche Einordnung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und ihr Verhältnis zur kommunalen Selbstverwaltung sind jedoch für das Land Brandenburg bisher verfassungsgerichtlich nicht geklärt. Schon deshalb muß eine Gemeinde, der eine solche Aufgabe entzogen wird, in zulässiger Weise das Verfassungsgericht des Landes anrufen können.

3. Die Beschwerdeführerinnen haben die Jahresfrist des § 51 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) gewahrt. Der angegriffene Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandschutzgesetzes ist am 18. Februar 1994 in Kraft getreten (vgl. Art. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandschutzgesetzes). Die am 17. Februar 1995 eingelegte Verfassungsbeschwerde war damit rechtzeitig erhoben.

4. Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings unzulässig, soweit die Beschwerdeführerinnen auch eine Verletzung der in Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten (bundesverfassungsrechtlichen) Selbstverwaltung geltend machen. Eine solche Verletzung ist vor dem Verfassungsgericht des Landes nicht rügefähig. Nach Art. 100 LV können Gemeinden und Gemeindeverbände Verfassungsbeschwerde (nur) mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Landes ihr Recht auf Selbstverwaltung “nach dieser Verfassung” - also der Landesverfassung - verletzt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandschutzgesetzes ist mit Art. 97 LV vereinbar. Die durch das angegriffene Änderungsgesetz vorgenommene Verlagerung der Trägerschaft für den Brandschutz auf das Amt greift in den Schutzbereich der durch Art. 97 LV gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltung ein (a.). Dieser Eingriff wird indes den von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen gerecht (b.).

a. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht im Sinne von Art. 97 LV umfaßt die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 1/93 - LVerfGE 2, 183, 188). Hierzu zählt, freilich in eingeschränkter Weise, auch die Aufgabe des Brandschutzes. Mit der im Jahre 1991 in § 4 BschHLG vorgenommenen Einordnung des Brandschutzes als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung hat der Gesetzgeber des Landes Brandenburg den Brandschutz der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht ganz und gar entzogen, jedoch - in nicht mehr angreifbarer Weise (vgl. dazu unten zu 2.) - an den Rand des Schutzbereichs der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie gerückt.

aa. Die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung werden teilweise als Auftragsangelegenheiten betrachtet (vgl. etwa: Dregger, Der Städtetag 1955, 190, 192; Gönnenwein, Gemeinderecht, 1963, S. 105 f.; Weber, Staats- und Selbstverwaltung in der Gegenwart, 2. Aufl. 1967, S. 43 mit N. 23; Gern a.a.O.; vgl. auch für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen - in Form eines obiter dictum - BVerfGE 6, 104, 116), die als solche der Selbstverwaltungsgarantie von vornherein entzogen sind (vgl. BVerfG NVwZ 1989, 45). Nach anderer Ansicht sind die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wie Selbstverwaltungsangelegenheiten zu behandeln (vgl. - für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen - VerfGH Nordrhein-Westfalen, DVBl. 1985, 685, 687; ferner - beispielsweise - Rietdorf, DVBl. 1958, 344, 345 ff.; Grawert, VVDStRL 36 - 1978 -, 277, 283 in N. 15; Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 1988, S. 60; Brohm, DÖV 1989, 429, 432; Vietmeier, DVBl. 1992, 413, 416 ff. und a.a.O. S. 77 ff.). Daneben werden vermittelnde Ansichten vertreten (vgl. insbesondere OVG Münster OVGE 13, 356, 359, wonach es sich um ein “Zwischending zwischen Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten” und jedenfalls um “keine [echten] Selbstverwaltungsangelegenheiten” handele; vgl. weiter etwa Pagenkopf, Kommunalrecht, Band 1, Verfassungsrecht, 1975, S. 177; Stüer, Funktionalreform und kommunale Selbstverwaltung, 1980, S. 258; v. Mutius, Kommunalrecht, 1996, S. 167 f.).

bb. Die Streitfrage ist für die Rechtslage im Land Brandenburg dahin zu beantworten, daß Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung jedenfalls dann, wenn es sich dabei zugleich um eine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft handelt, als Selbstverwaltungsangelegenheiten, jedoch, weil gleichsam “belastet” mit dem staatlichen Weisungsrecht, als Selbstverwaltungsangelegenheiten “in abgeschwächter Form” zu behandeln sind (vgl. auch Muth in: Stork/Muth, Amtsordnung für das Land Brandenburg, 2. Aufl. 1992, Anm. 3 vor § 4 AmtsO, S. 23; Nierhaus, LKV 1995, 5, 10 mit N. 44 und ders. in: Nierhaus - Hrsg. -, Kommunale Selbstverwaltung, 1996, S. 45, 57 u. 67; wohl auch v. Mutius, Kommunalrecht, 1996, 167 f.).

Die Figur der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, zurückzuführen auf § 3 Abs. 2 des Weinheimer Entwurfs einer Gemeindeordnung vom 3. Juli 1948 (abgedruckt bei Pagenkopf a.a.O. S. 168 mit N. 11), sollte den überkommenen Dualismus von gemeindlichen Aufgaben des eigenen und eines übertragenen Wirkungskreises überwinden helfen. Der Weinheimer Entwurf verfolgte ein monistisches Modell, demzufolge die Gemeinden in ihrem Gebiet - soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmten - ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der gesamten öffentlichen Verwaltung sein sollten (vgl. statt vieler: Schmidt-Eichstaedt in: Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 3, 2. Aufl. 1983, S. 9 ff.). In diesem Modell, in dem es nur noch einen einheitlichen Wirkungskreis der Gemeinde gab und deshalb für eine Unterscheidung zwischen einem eigenen (kommunalen) und einem übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich der Gemeinde und damit auch für die Unterscheidung zwischen “Selbstverwaltungsangelegenheiten” und “Auftragsangelegenheiten” an sich kein Platz war (vgl. hierzu insb.: Burmeister, Verfassungstheoretische Neukonzeption der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, 1977, 116 ff., 119), sollten die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung diejenigen Aufgaben kennzeichnen, in denen die Gemeinden aus übergeordneten Gründen Weisungen unterliegen sollten: Im Vergleich zu den klassischen Selbstverwaltungsaufgaben öffnen sich die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung staatlicher Einflußnahme.

Der Landesverfassung läßt sich für die rechtliche Qualifizierung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nichts Zwingendes entnehmen. Nach Art. 97 Abs. 2 LV erfüllen die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Gebiet “alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die nicht nach dieser Verfassung oder kraft Gesetzes anderen Stellen obliegen”. Hinter dieser Formulierung, die den Gemeinden (nur) die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zuweist, verbirgt sich dem Grundsatz nach ein eher dualistisches Modell (vgl. für den insoweit vergleichbaren Wortlaut in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG etwa Schmidt-Eichstaedt a.a.O. S. 19; Stober, Kommunalrecht, 2. Auflage 1992, S. 162). Dem entspricht auch die Entstehungsgeschichte des Art. 97 LV. Nach den Beratungen des Unterausschusses II des (vorparlamentarischen) Verfassungsausschusses war zunächst die Zuständigkeit der Gemeinden - eher monistisch ansetzend - für “alle öffentlichen Aufgaben” vorgesehen. Diese Wendung ist dann aber durch die jetzt in Art. 97 LV enthaltene Formulierung “alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft” ersetzt worden (vgl. Protokoll VA 1/UA II/9 vom 2. Mai 1991, Dokumentation der Verfassung des Landes Brandenburg, Band 2, S. 929, 938). In diesem Zusammenhang wurde die als grundsätzlich empfundene Frage, in welchem Umfang die Gemeinden mit Eigenverantwortung ausgestattet sein sollten, im Unterausschuß II ausführlich diskutiert. Diese Diskussion schloß mit einer förmlich festgehaltenen Abstimmung, in der es die Mitglieder des Unterausschusses mehrheitlich ablehnten, “die staatlichen Aufgaben prinzipiell den Kommunen zu übertragen...” (Protokoll VA 1/UA II/9 a.a.O. S. 941).

Hiernach ließe es Art. 97 LV zwar auch zu, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung als (reine) Auftragsangelegenheiten auszugestalten (vgl. demgegenüber für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: VerfGHNRW, DVBl. 1985, 685, 687). Die Landesverfassung legt sich hierin aber nicht fest. Vielmehr beläßt sie dem Gesetzgeber in dieser Hinsicht, wie auch in den Beratungen des Unterausschusses II zum Ausdruck gekommen ist, einen Gestaltungsspielraum auch in Richtung gemeindlicher Selbstverwaltung (vgl. Protokoll VA 1/UA II/9 a.a.O. S. 938 ff.). Der brandenburgische Gesetzgeber hat in der Folge zu erkennen gegeben, daß Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nicht mit (reinen) Auftragsangelegenheiten identisch sind, sondern - zumindest in gewissem Umfange, nämlich im weisungsfreien Raum - in den Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung fallen. Abgesehen davon, daß er - etwa bei der Bestimmung der Aufgaben in § 3 GO - Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung schon begrifflich von den Auftragsangelegenheiten abgesetzt hat, behandelt er sie auch im Hinblick auf die Wahrnehmungszuständigkeit in der Gemeinde unterschiedlich: Nach § 63 Abs. 1 Buchst. c) GO hat der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor die Entscheidungen im Bereich der Auftragsangelegenheiten stets, die Entscheidungen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung aber nur insoweit zu treffen, als es sich dabei um Angelegenheiten der Gefahrenabwehr handelt, während sie im übrigen - und damit grundsätzlich - in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fallen (§ 35 Abs. 1 GO). Daß der Gesetzgeber für die Entscheidungen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung grundsätzlich die Gemeindevertretung zuständig sieht, zeigt, daß er diese Aufgaben eher den Selbstverwaltungsangelegenheiten zuordnet (vgl. auch Schmidt-Eichstaedt a.a.O. S. 22). Dies bestätigt sich auch in den Materialien zu § 3 GO. In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes heißt es insoweit:

“Absatz 3 enthält eine Definition des eigenen Wirkungskreises. Zu diesem Bereich gehören die (klassischen) Selbstverwaltungsangelegenheiten, aber auch die der Gemeinde aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung zugewiesenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Durch diese Systematik wird deutlich gemacht, daß die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nicht dem Bereich der “Auftragsangelegenheiten” zuzuordnen sind” (LT-Drs. 1/1902, Begründung S. 6).

Allerdings können die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung den klassischen Selbstverwaltungsaufgaben nicht in jeder Hinsicht zugeordnet werden. Der brandenburgische Gesetzgeber hebt sie von den überkommenen Selbstverwaltungsangelegenheiten etwa in der unterschiedlichen Behandlung dieser Aufgabentypen in den §§ 4 und 5 AmtsO deutlich ab. Gerade die Zusammenschau von § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 AmtsO ergibt, daß nach Maßgabe der Amtsordnung die überkommenen Selbstverwaltungsangelegenheiten grundsätzlich in der Hand der Gemeindevertretung verbleiben, während die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung in die Trägerschaft des Amtes abwandern. Damit stellen sich die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung als Aufgabentypus dar, der von einem - dualistisch gesprochen - staatlichen Weisungsrecht “überlagert” wird, jedoch Elemente gemeindlicher Selbstverwaltung enthält und deshalb zumindest teilweise - nämlich auf den weisungsfreien Raum bezogen - dem Selbstverwaltungsbereich angehört.

cc. Mit einer solchen Einordnung als Selbstverwaltungsangelegenheit “in abgeschwächter Form” ist noch nicht beantwortet, ob es stets den Gewährleistungsbereich des Art. 97 LV betrifft, wenn der Gesetzgeber einer Gemeinde eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gänzlich entzieht, oder ob es, abhängig vom Gegenstand der Aufgabe und den für sie geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben, Fälle geben kann, in denen es sich nicht mehr um eine “Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft” handelt, auf die sich die Selbstverwaltungsgarantie in Art. 97 Abs. 2 LV beschränkt. Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Beantwortung. Denn eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wird mit ihren kommunalen Bestandteilen jedenfalls dann von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 97 LV noch erfaßt, wenn es sich dabei zugleich um eine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft handelt, sie also zu denjenigen Bedürfnissen und Interessen zählt, “die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben” (BVerfGE 79, 127, 151 f.; ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 1/93 - LVerfGE 2, 183, 188). So liegt es beim Brandschutz. Das Feuerwehrwesen hat sich aus der Nachbarschaftshilfe entwickelt, um Leben, Gesundheit und Sachwerte der Mitbürger vor Brand und Brandgefahr zu schützen. Wesensmerkmal des Brandschutzes in Deutschland ist seine rechtliche Anbindung an die Kommune als Trägerin (vgl. Lankau in: Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 4, 2. Auflage 1983, S. 130, 131). Der Brandschutz ist originär als Aufgabe der Gemeinden zu betrachten (vgl. etwa: Böttcher/Collingro/Heuschen/Zachertz, Brand- und Katastrophenschutzgesetz Thüringen, 1993, S. 5; Fuhrmann in: Deutscher Städtetag, Beiträge zum Kommunalrecht, Heft 6, 1991, S. 7). Auch nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Feuerlöschwesen und den Katastrophenschutz im Lande Brandenburg vom 12. Oktober 1947 (Gesetz- u. Verordnungsblatt der Landesregierung Brandenburg I S. 25) war der Feuer- und Katastrophenschutz als Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden und Kreise durchzuführen.

dd. Ein Eingriff in den Normbereich des Art. 97 LV scheidet auch nicht deswegen aus, weil es hier (lediglich) um die Übertragung von den (amtsangehörigen) Gemeinden auf die Ämter geht. Zwar benennt § 1 Abs. 2 AmtsO als Zweck der Ämterbildung seinerseits die Stärkung der gemeindlichen Selbstverwaltung. Auch verlieren die amtsangehörigen Gemeinden durch die Übertragung des Brandschutzes auf das Amt nicht jeden Einfluß auf die Wahrnehmung der Aufgabe (vgl. § 7 Abs. 5 AmtsO). Unbeschadet dessen gilt die Garantie der Selbstverwaltung der Gemeinde auch in dem Verhältnis von amtsangehöriger Gemeinde und Amt (vgl. auch BVerfGE 52, 95, 116 f.; ebenso BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1984 - 8 C 128.81 - Buchholz 415.1 Nr. 45 S. 28, 30).

b. Die Übertragung der Trägerschaft für den Brandschutz von den amtsangehörigen Gemeinden auf die Ämter genügt in formeller (nachfolgend aa.) und materieller Hinsicht (nachfolgend bb.) den Anforderungen, die für die Entziehung einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Art. 97 LV zu entnehmen sind.

aa. Nach Art. 97 Abs. 4 LV sind die Gemeinden und die Gemeindeverbände in Gestalt ihrer kommunalen Spitzenverbände rechtzeitig zu hören, bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die sie unmittelbar berühren. Diesem Anhörungserfordernis ist hier noch ausreichend Genüge getan. Das Gericht hat für den Fall der Auflösung eines Gemeindeverbandes festgestellt, daß für die von Verfassungs wegen geforderte Anhörung (Art. 98 Abs. 3 Satz 3 LV) kein bestimmtes förmliches Verfahren vorgeschrieben ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. September 1994 - VfGBbg 3/93 - LVerfGE 2, 143, 156). Entsprechendes hat für die (allgemeine) Anhörung nach Art. 97 Abs. 4 LV zu gelten. Zwar ist der Städte- und Gemeindebund Brandenburg nicht förmlich angehört worden. Jedoch ist das Erste Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes im Brandschutzbeirat - einem gemäß § 28 BschHLG (jetzt § 28 BSchG) zur Unterstützung des Ministers des Innern in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung geschaffenen Gremium - abgestimmt worden, dem gemäß § 28 Abs. 1 Ziff. 5 BSchG Vertreter der kommunalen Spitzenverbände angehören. Damit bestand - auch mit Blick darauf, daß nur eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung mit entsprechend herabgesetzten Eingriffsvoraussetzungen (siehe insoweit nachfolgend bb.) in Rede steht - für den Städte- und Gemeindebund Brandenburg hinreichende Gelegenheit, zu der Änderung des Brandschutzgesetzes Stellung zu beziehen. Unabhängig davon hat auch der Landkreistag Brandenburg mit Schreiben vom 1. Dezember 1992 zu der Novelle des Brandschutzgesetzes Stellung genommen.

bb. Die Verlagerung des Brandschutzes von den amtsangehörigen Gemeinden auf die Ämter wird auch in materiell-rechtlicher Hinsicht den Anforderungen des Art. 97 LV gerecht.

Der Gesetzgeber kann sowohl für die Art und Weise der Erledigung der örtlichen Angelegenheiten als auch für die gemeindliche Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten Regelungen treffen (vgl. BVerfGE 22, 180, 204 ff.; zuletzt BVerfGE 79, 127, 143). Freilich hat er den Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung zu respektieren und darf nicht in ihren Kernbereich eingreifen (vgl. BVerfGE 79, 127, 146). Eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung ist aber nicht dem Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung zuzurechnen, sondern fällt, wie ausgeführt, wegen ihrer Belastung mit dem staatlichen Weisungsrecht in ihren Randbereich.

Soweit sich für den Gesetzgeber aus Art. 97 LV Anforderungen auch bei Eingriffen in den Bereich der den Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Angelegenheiten ergeben, ist ihnen Rechnung getragen.

(1) Zu diesen Anforderungen zählt zum einen die Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, demzufolge eine Zuständigkeitspriorität zugunsten der Gemeinden in bezug auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gilt (vgl. BVerfGE 79, 127, 150). Dieses verfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip, das auch in Art. 97 LV Niederschlag gefunden hat (vgl. dazu ausführlich Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 9/93 - LVerfGE 2, 93, 101 f. mit Anm. Nierhaus, EWiR 1994, 1105 f.), gilt auch im Verhältnis von amtsangehörigen Gemeinden und Ämtern. Dies folgt schon aus dem Wesen der Ämter, deren Aufgaben abschließend bestimmt sind und denen es damit an der den Gemeinden eigenen Allzuständigkeit fehlt. Grundsätzlich darf - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts - der Gesetzgeber den Gemeinden eine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter “nur aus Gründen des Gemeininteresses, vor allem also dann entziehen, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre. Demgegenüber scheidet das bloße Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration - etwa im Interesse der Übersichtlichkeit der öffentlichen Verwaltung - als Rechtfertigung eines Aufgabenentzugs aus; denn dies zielte ausschließlich auf die Beseitigung eines Umstandes, der gerade durch die vom Grundgesetz gewollte dezentrale Aufgabenansiedlung bedingt wird. Auch Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung insgesamt rechtfertigen eine `Hochzonung´ nicht schon aus sich heraus, sondern erst dann, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde” (BVerfGE 79, 127, 153). Es ist freilich zu berücksichtigen, daß diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze nicht in gleicher Stringenz für das Verhältnis der amtsangehörigen Gemeinden zu den Ämtern gelten können, vielmehr - weil den amtsangehörigen Gemeinden noch eine gewisse Einwirkungsmöglichkeit auf die Entscheidungen der Ämter verbleibt (§ 7 Abs. 5 AmtsO) - insoweit weniger strenge Anforderungen zu stellen sind. Weiter hat das Gericht auch hier zu berücksichtigen, daß die Aufgabe des Brandschutzes im Land Brandenburg kraft Gesetzes eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung ist. Damit ist diese Aufgabe, wie ausgeführt, an den Rand der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie gerückt worden. Dies ist nach Auffassung des Gearichts auch in bezug auf das Subsidiaritätsprinzip ebenso zu beachten wie das gegebenenfalls vom Gesetzgeber einzuschätzende Gewicht einer Aufgabe als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft (vgl. dazu BVerfGE 79, 127, 153 und Clemens, NVwZ 1990, 834, 839, re. Sp. oben). Da im Land Brandenburg die Aufgabe des Brandschutzes als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung bezogen auf die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie von verringertem Gewicht ist, können auch an die Gründe für einen Entzug dieser Aufgabe nur entsprechend verringerte Anforderungen gestellt werden. Hiernach erscheint die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Übertragung des Brandschutzes von den amtsangehörigen Gemeinden auf die Ämter (auch) gemessen am Subsidiaritätsprinzip vertretbar. Der Gesetzgeber hat mit dieser Entscheidung erkennbar an die Motive für die Ämterbildung auf der Grundlage der Amtsordnung vom 19. Dezember 1991 angeknüpft (vgl. insoweit die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes, LT-Drs. 1/2045, S. 1 unter 1.) und sich in dieser Weise für die Verlagerung des Brandschutzes auf die Ämter von den allgemein der Ämterbildung zugrundeliegenden Gesichtspunkten leiten lassen. Hierzu zählt die Einschätzung des Gesetzgebers, daß die damalige Verwaltungsstruktur der mehr als 1700 Gemeinden Brandenburgs “auf die Dauer nicht lebensfähig” sei (vgl. Plenarprotokoll der 32. Sitzung des Landtages Brandenburg vom 12. Dezember 1991, S. 2354). Diese gesetzgeberische Erwägung ist als solche nicht zu beanstanden. Ihr liegt zugrunde, daß auf dem Territorium der ehemaligen DDR die Klein- und Kleinstgemeinden im wesentlichen erhalten geblieben waren (vgl. Rösler, in: Püttner/Bernet - Hrsg. -, Verwaltungsaufbau und Verwaltungsreform in den neuen Ländern, 1992, S. 29, 31 f. mit dem dortigen Zahlenmaterial) und dies Anlaß zu Bedenken bezüglich ihrer Verwaltungs-, Leistungs- und Finanzkraft geben mußte. Dies gilt grundsätzlich auch für den Brandschutz: Das Feuerwehrwesen hat eine immer größere Bedeutung erlangt. Neben die klassischen Aufgaben der Feuerwehren, nämlich die Bekämpfung von Schadenfeuern und die Rettung von Menschen, Tieren und Sachwerten vor Brand und Brandgefahr, ist etwa die sogenannte technische Unfallhilfe, die Hilfeleistung in Not- und Unglücksfällen, getreten (vgl. etwa Diegmann/Lankau, Hessisches Brandschutzhilfeleistungsgesetz, Kommentar, 5. Auflage 1994, Erl. 2 zu § 1; Lankau in: Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 4, 2. Auflage 1983, 130, 133 f.). Zu erinnern ist an den Einsatz bei Großbränden, unter Umständen verbunden mit der Entwicklung giftiger Gase, und im Katastrophenschutz. Daß diese Aufgaben in jeder Hinsicht und auf Dauer auch von Klein- und Kleinstgemeinden erfüllt werden können, kann nicht angenommen werden. Entsprechendes gilt für die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben aufzubringenden Kosten, welche gemäß § 35 BschHLG bzw. § 35 BSchG von den Trägern des Brandschutzes (ergänzend von den Landkreisen) zu tragen sind und deshalb von jeder amtsangehörigen Gemeinde für sich aufgebracht werden müßten, wenn sie Träger des Brandschutzes blieben. Abgesehen von Ausnahmefällen insbesondere bei der kommunalen Neugliederung (vgl. hierzu insbesondere Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994- VfGBbg 9/93 - LVerfGE 2, 93, 101) kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, wieweit die Gründe im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert worden sind (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen DVBl. 1991, 488, 489 mit Hinweis auf BVerfGE 75, 246, 268).

(2) Die hier in Frage stehende Regelung entspricht auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 9/93 - LVerfGE 2, 93, 101). Den Gründen, die die Verlagerung der Trägerschaft für den Brandschutz auf die Ämter rechtfertigen, ist ein höheres Gewicht beizumessen als - in dieser Hinsicht - dem Selbstverwaltungsrecht der einzelnen amtsangehörigen Gemeinden. Hierbei ist mit zu berücksichtigen, daß mit der Einordnung als amtsangehörige Gemeinde der Übergang von Aufgaben - in rechtlichen Grenzen - auf das Amt vorgezeichnet war. Und auch hier wirkt sich aus, daß es sich beim Brandschutz als einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung um eine Selbstverwaltungsangelegenheit “in abgeschwächter Form” handelt und deshalb niedrigere Eingriffsvoraussetzungen gelten. Weiter ist auch nicht ersichtlich, daß es, wie die Beschwerdeführerinnen vortragen, bei einer “Aufgabenabwanderung in die Amtsebene” zu einem Verlust an bürgerschaftlicher Mitverantwortung und damit letztlich zu einer Beschädigung der Aufgabe des Brandschutzes selbst käme. Nach Abschnitt 2 Ziffer 7 Verwaltungsvorschrift des Ministers des Innern zur Durchführung des Brandschutzgesetzes vom 9. März 1994 (ABl. S. 226) sollen, worauf das Gericht bereits bei der Zurückweisung des seinerzeit gestellten Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (Urteil vom 15. Dezember 1994 - VfGBbg 14/94 EA - LVerfGE 2, 214, 223) hingewiesen hat, die lokalen Feuerwehreinrichtungen trotz Trägerschaft des Amtes in ihrer Struktur und Organisation möglichst weitgehend fortbestehen. Der örtliche Bezug der Freiwilligen Feuerwehr bleibt insoweit erhalten.

2. Eine über die Überprüfung des von den Beschwerdeführerinnen angegriffenen Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandschutzgesetzes hinausgehende Überprüfung dahin, ob bereits die im Jahre 1991 in § 4 BschHLG vorgenommene Einordnung des Brandschutzes als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung verletzt hat, ist dem Gericht verwehrt, da die Beschwerdeführerinnen diese Regelung, die den Brandschutz schon damals zu einer Selbstverwaltungsangelegenheit “in abgeschwächter Form” gemacht und damit dem erleichterten Zugriff ausgesetzt hat, nicht angefochten haben und wegen Fristablaufs (§ 51 Abs. 2 VerfGGBbg) nicht mehr anfechten können. Soweit das erkennende Gericht in einer früheren Entscheidung eine ältere (im übrigen damals mit angegriffene) Regelung in die verfassungsgerichtliche Überprüfung mit der Begründung einbezogen hat, daß sie zusammen mit einer fristgerecht angefochtenen Regelung einen neuen Anwendungsfall ergebe (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 9/93 - LVerfGE 2, 93, 99), ist diese Rechtsprechung hier nicht einschlägig. Denn die Rechtslage hinsichtlich des Brandschutzes hat sich schon damals durch dessen gesetzgeberische Einordnung als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung abschließend so verändert, daß die Beschwerdeführerinnen nunmehr die jetzt erfolgte Verlagerung dieser Aufgabe auf das Amt hinzunehmen haben.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Dr. Knippel
Prof. Dr. Mitzner Prof. Dr. Schöneburg