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VerfGBbg, Beschluss vom 17. September 1998 - VfGBbg 26/98 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4
- GG, Art. 103 Abs. 1; GG, Art. 20 Abs. 3
Schlagworte: - Zivilprozeßrecht
- Bundesrecht
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- rechtliches Gehör
- Überraschungsentscheidung
- faires Verfahren
amtlicher Leitsatz:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. September 1998 - VfGBbg 26/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 26/98



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

R.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin H.,

gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Neuruppin vom 27. März 1998

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert,
Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 17. September 1998

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts N., mit dem ihre Berufung gegen eine amtsgerichtliche Verurteilung zur Zahlung von 1.541,63 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.

I.

Die Beschwerdeführerin lebte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens. Der Kläger war Inhaber eines Kontos bei der Sparkasse, für das auch die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt war. Dieses Konto wurde im September 1995 von der Sparkasse mangels Zahlungseingängen geschlossen. Anfang Januar 1996 zog der Kläger aus der Wohnung der Beschwerdeführerin aus. Mit Schreiben vom 18. Januar 1996 unterrichtete ihn seine Bank unter seiner ehemaligen Anschrift bei der Beschwerdeführerin darüber, daß das Finanzamt ihm einen Betrag von 1541,63 DM überwiesen habe. Er möge sich zur Auszahlung des Betrages oder Überweisung auf ein von ihm geführtes Konto melden. Die Beschwerdeführerin nahm den an den Kläger gerichteten Brief entgegen, öffnete ihn und beantragte bei der Bank des Klägers unter Verwendung eines dem Schreiben beigefügten Formulars die Überweisung des Betrages auf ihr Konto. Dabei gab sie an, daß es sich bei dem Empfängerkonto um ein gemeinsames Konto mit dem Kläger handele.

Im Mai 1997 verklagte der Kläger die Beschwerdeführerin auf Zahlung des von ihr abgebuchten Betrages. Sie bestritt in dem amtsgerichtlichen Verfahren nicht, das Geld von dem Konto des Klägers abgebucht zu haben, wandte jedoch ein, hierzu aufgrund einer Absprache zwischen den Parteien berechtigt gewesen zu sein. Das Amtsgericht erhob über diese vom Kläger bestrittene Behauptung Beweis durch Vernehmung des Sohnes der Beschwerdeführerin. Dieser bekundete in seiner Aussage, daß der Kläger der Beschwerdeführerin anläßlich seines Auszuges zwar die seinerzeit noch ausstehende Steuerrückerstattung versprochen habe, aber darüber, wie sie die Zahlung erhalten solle, nicht gesprochen worden sei. Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 23. Juli 1997 statt. Die Beschwerdeführerin sei aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) zur Zahlung verpflichtet. Sie habe die Bank des Klägers über ihre Befugnis, den Kontoinhaber zu vertreten und das Geld auf ihr eigenes Konto anzuweisen, getäuscht und dadurch dem Kläger einen Schaden zugefügt. Die von ihr behauptete Absprache zwischen den Parteien habe durch die Zeugenaussage nicht bewiesen werden können. Allein der Umstand, daß der Kläger der Beschwerdeführerin eine Steuerrückzahlung zugestanden habe, berechtige sie noch nicht dazu, ein Guthaben ohne Wissen des Klägers auf ihr eigenes Konto umzubuchen.

Die Beschwerdeführerin legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung beim Landgericht N. ein. Sie machte geltend, daß ein in dieser Sache gegen sie geführtes Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingestellt worden sei. Zum Beweis beantragte sie die Beiziehung der Ermittlungsakten. Es sei nicht erwiesen, daß sie, wie dies § 263 StGB verlange, vorsätzlich und schuldhaft gehandelt habe. Sie habe den entsprechenden Vortrag des Klägers substantiiert bestritten. Jedenfalls hätte das Amtsgericht die nach der Zeugenaussage erwiesene zwischen den Parteien vereinbarte Forderungsabtretung unter dem Gesichtspunkt eines den Betrugstatbestand ausschließenden Irrtums prüfen müssen. Sie habe die Bank des Klägers außerdem nicht getäuscht, sondern sei befugt gewesen, über dieses Konto zu verfügen. Sie habe während des Zusammenlebens mit dem Kläger in dessen Einverständnis seine Bankgeschäfte erledigt. Auch hierzu bot sie Beweis an.

Das Landgericht wies die Berufung mit Urteil vom 23. März 1998, zugestellt am 23. April 1998, zurück. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten die Bank des Klägers darüber getäuscht, daß sie tatsächlich nicht mehr verfügungs- und empfangsberechtigt in finanziellen Angelegenheiten des Klägers gewesen und daß nur sie Inhaberin des Empfängerkontos gewesen sei. Die während der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehende Kontovollmacht der Beschwerdeführerin habe der Kläger mit der Beendigung dieser Lebensgemeinschaft und dem Auszug aus der Wohnung Anfang Januar 1996 konkludent widerrufen. Dies habe die Beschwerdeführerin auch gewußt. Durch diese Täuschung der Bank sei dem Kläger ein Schaden entstanden, weil er zufolge §§ 362 Abs. 1, 170 BGB seinen Auszahlungsanspruch gegenüber der Berliner Sparkasse verloren habe. Eine Vereinbarung zwischen den Partei-en, die ihr Vorgehen rechtfertigen könnte, habe die Beschwerdeführerin, wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt, nicht zu beweisen vermocht.

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 23. Juni 1998 Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts N. erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 52 Abs. 3 Landesverfassung - LV -) und auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV). Das Landgericht habe ihre Ausführungen und Beweisanträge in der Berufungsbegründungsschrift, insbesondere die beantragte Beiziehung der Ermittlungsakten, in keiner Weise gewürdigt. Es habe ohne weitere Nachprüfungen den Betrugsvorsatz angenommen. In der mündlichen Verhandlung sei sie zu der Frage des Vorsatzes vom Gericht nicht mehr befragt worden. Ihr dortiger Einwand, die entsprechende Anweisung nicht ausgefüllt, sondern nur unterschrieben zu haben, sei vom Gericht “abgewürgt” worden. Ebenso habe das Gericht ihren Vortrag offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen, wonach die Berliner Sparkasse selbst davon ausgegangen sei, daß sie verfügungsbefugt über das zugunsten des Klägers eingegangene Geld gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung habe der Vorsitzende ausgeführt, daß es auf den genauen Zeitpunkt der Beendigung der Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien nicht ankomme. Gleichwohl habe er diesen Umstand kurz danach als Grund für die Beendigung der Kontovollmacht herangezogen. Dies zeige seine Parteilichkeit und begründe einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Wann die Lebensgemeinschaft tatsächlich beendet worden sei, habe das Gericht nicht weiter aufgeklärt. Ebenfalls nicht in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei die vom Landgericht in den Urteilsgründen angenommene Kenntnis vom Widerruf der Vollmacht. Woher sie diese Kenntnis erlangt haben sollte, sei gänzlich offen geblieben. Soweit das Gericht eine Bevollmächtigung zwischen den Parteien allein auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft gestützt habe, sei das Urteil außerdem eine Überraschungsentscheidung, da sie sich hierzu nicht habe äußern können. Gleiches gelte für die überraschende Bezugnahme des Landgerichts in den Urteilsgründen auf die erstinstanzliche Beweisaufnahme. Zu der der Beweisaufnahme zugrundeliegenden Tatsachenbehauptung sei sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht befragt worden. Auch habe sich das Gericht zu der Beweisaufnahme selbst und zu dessen Ergebnis nicht geäußert, obwohl es in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden sei, daß ihr Sohn als präsenter Zeuge anwesend sei.

B.
I.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 6 Abs. 2, 113 Nr. 4 LV, §§ 12 Nr. 4, 45 ff. Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zulässig. Die Beschwerdeführerin macht gemäß § 45 Abs. 1 VerfGGBbg geltend, durch das Berufungsurteil des Landgerichts N. in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 52 Abs. 3 LV - und auf ein faires Verfahren - Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV - verletzt zu sein.

2. Der Rechtsweg zu den Fachgerichten ist ausgeschöpft (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg). Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts N. ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

3. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß sich die Beschwerdeführerin gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, die in einem bundesrechtlich - durch die Zivilprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz - geordneten Verfahren ergangen ist. Die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1997 (EuGrZ 1998, 53 ff.) solchenfalls für eine Landesverfassungsbeschwerde aufgestellt hat, liegen vor; das erkennende Gericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (siehe Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 8, Teil Brandenburg, Entscheidung Nr. 1).

a. Es geht nicht um materielles Bundesrecht, sondern um die Anwendung von (Bundes-)Verfahrensrecht (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfG, a.a.O.). Dessen Handhabung erschöpft sich hier nicht in der bloßen Umsetzung - als solcher von dem Landesverfassungsgericht nicht überprüfbarer - Prozeßvorschriften des Bundes, sondern läßt eine Wertung zu. Sie öffnet sich damit der Kontrolle am Maßstab der Landesverfassung.

b. Die als verletzt gerügten Landesgrundrechte bzw. grundrechtsgleichen Gewährleistungen decken sich mit den entsprechenden Rechten des Grundgesetzes (vgl. hierzu bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.O.). Der Grundsatz rechtlichen Gehörs aus Art. 52 Abs. 3 LV entspricht insoweit Art. 103 Abs. 1 GG. Das auf Landesverfassungsebene normierte Gebot des fairen Verfahrens (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) ergibt sich auf Bundesverfassungsebene als Ableitung aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. hierzu etwa BVerfGE 78, 123, 126). Die genannten Rechte sind in diesem Sinne inhaltsgleich. Sie führen hier, wie sogleich dargelegt, zu demselben Ergebnis.

II.

Die Verfassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Das angegriffene Urteil des Landgerichts N. verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 LV, 103 Abs. 1 GG. Diese Verfassungsbestimmungen gewähren den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen vor Erlaß der Entscheidung äußern zu können (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Indes verwehrt es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht, den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, etwa wegen sachlicher Unerheblichkeit, außer Betracht zu lassen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 1997 - VfGBbg 25/97 -, S. 8 des Umdrucks; BVerfGE 27, 248, 250; 70, 288, 293). Mit Blick auf diesen Maßstab ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hier nicht erkennbar.

a. Das Landgericht hat keine entscheidungserheblichen Beweisanträge der Beschwerdeführerin übergangen. Auf die Einstellung des gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens wegen Betruges und den hierzu in der Berufungsbegründungsschrift und - nach ihren Angaben - in der mündlichen Verhandlung angebotenen Beweis (Beiziehung der Ermittlungsakten) kam es nicht an. Verfahrensentscheidungen der Strafverfolgungsbehörden entfalten keine Bindung für die Zivilgerichte. Auch über die weitere in der Berufungsbegründungsschrift mit Beweisangebot vorgebrachte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe während des Zusammenlebens mit dem Kläger dessen Bankgeschäfte erledigt, brauchte das Landgericht keinen Beweis zu erheben. Es hat diesen Umstand ausweislich der Entscheidungsgründe als unstreitig angesehen.

b. Die Annahme des Landgerichts, die Beschwerdeführerin habe vorsätzlich gehandelt, beruht nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Kläger hatte ein vorsätzliches Handeln der Beschwerdeführerin ausdrücklich behauptet (vgl. Schriftsatz vom 27. Januar 1998) und die äußeren Tatsachen dargelegt, die auf einen Vorsatz der Beschwerdeführerin schließen ließen. In einer solcher Prozeßlage war eine “Befragung” der Beschwerdeführerin oder “Aufklärung” ihrer subjektiven Vorstellungen nicht veranlaßt. Es wäre vielmehr Sache der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten gewesen, durch substantiierte Einwendungen die Behauptung des Klägers, sie habe vorsätzlich gehandelt, anzugreifen. Der bloße Hinweis auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens reichte hierzu nicht aus und brauchte vom Landgericht in den Entscheidungsgründen nicht aufgegriffen werden. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift, wonach das Amtsgericht es unterlassen habe, die nach der Beweisaufnahme jedenfalls erwiesene Zusage der späteren Überlassung des Steuerrückerstattungsbetrages unter dem Aspekt eines strafrechtlich relevanten Irrtums zu prüfen. Zwar ist die Rechtswidrigkeit der Vermögensverschiebung und ein entsprechendes Bewußtsein des Täters nach verbreiteter Auffassung in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur Voraussetzung für die Annahme eines Betruges nach § 263 StGB (vgl. die Nachweise bei Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. 1997, § 263, Rn. 170 ff.). Daß der Kläger - wie die amtsgerichtliche Beweisaufnahme ergeben hat - in allgemeiner Form bereit war, der Beschwerdeführerin die von ihm erwartete Steuerrückerstattung zufließen zu lassen, gab ihr jedoch noch nicht das Recht, von sich aus unmittelbar auf diesen Betrag zuzugreifen.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das Landgericht habe ihren Vortrag “abgewürgt”, wonach sie das Anweisungsschreiben an die Bank des Klägers zwar unterschrieben, aber nicht ausgefüllt habe, läßt auch dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennen. Es kam für die Frage des Vorsatzes nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin die Anweisung ausgefüllt, sondern allein darauf, daß sie durch ihrer Unterschrift die Abbuchung veranlaßt hat.

c. Das Landgericht war ferner weder einfachrechtlich noch von Verfassungs wegen gehalten, “nachzufragen” oder “aufzuklären”, wann genau die Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien beendet wurde. Entscheidungserheblich war lediglich, daß die Lebensgemeinschaft - was nach Aktenlage unstreitig war - durch den Auszug des Klägers vor dem Zugriff der Beschwerdeführerin auf dessen Konto ihr Ende gefunden hatte. Daß die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung etwas Gegenteiliges behauptet hätte, ist nicht dargetan.

d. Der Vortrag der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren, wonach die Bank des Klägers selbst davon ausgegangen sei, daß sie noch verfügungsbefugt gewesen sei, ist vom Landgericht nicht übergangen worden. Vielmehr sah das Landgericht gerade darin eine tatbestandsrelevante Fehlvorstellung der Bank, die die Beschwerdeführerin durch das Vorspiegeln des Fortbestehens einer Bevollmächtigung durch den Kläger herbeigeführt habe. Zwar hat das Landgericht in diese Erwägung nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, einbezogen, daß der Kläger, wie die Beschwerdeführerin der Sache nach ebenfalls im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, ihre Kontovollmacht gegenüber der Bank nicht widerrufen hatte, die Vollmacht mithin insoweit noch in Kraft geblieben war (vgl. § 170 BGB). Das Landgericht hat diesen Umstand gleichwohl nicht übersehen, wie seine Ausführungen an anderer Stelle der Entscheidungsgründe betreffend den Vermögensschaden des Klägers belegen. Dort ist das Gericht unter Hinweis auf §§ 362 Abs. 1, 170 BGB von einer schuldbefreienden Leistung der Bank und damit von einem Fortbestand der Verfügungsbefugnis der Beschwerdeführerin im Außenverhältnis ausgegangen. Ob das Landgericht den Aspekt der fortbestehenden Außenvollmacht auch bei der Prüfung der Täuschung und des Irrtums über die Verfügungsbefugnis (s.o.) hätte berücksichtigen müssen, ist eine Frage der richtigen Anwendung des sog. einfachen Rechts durch das Fachgericht und berührt nicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Im übrigen hat das Landgericht eine den Betrugstatbestand erfüllende Täuschungshandlung auch in den unwahren Angaben der Beschwerdeführerin über den Inhaber des Empfängerkontos gesehen.

e. Das angegriffene Urteil ist ferner kein “Überraschungsurteil”. Ein Verfahrensbeteiligter muß, zumal bei anwaltlicher Vertretung, grundsätzlich alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtpunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Erst wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nicht rechnen konnte, kann dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.O., Seite 11 f. des Umdrucks, m.w.N.).

Daran gemessen durfte es die Beschwerdeführerin nicht überraschen, daß das Landgericht das Bestehen der Kontovollmacht an die Fortführung der Lebensgemeinschaft geknüpft hat. Diese Annahme war vielmehr naheliegend. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigte auf diese Rechtsauffassung des Gerichts nach ihrem eigenen Vortrag vom Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.

Weiter war es nicht überraschend, daß das Landgericht die Behauptung über eine das Vorgehen der Beschwerdeführerin abdeckende Absprache mit dem Kläger nicht als erwiesen angesehen und hierzu auf die von ihm als überzeugend empfundene Beweiswürdigung des Amtsgerichts abgestellt hat. Damit hat das Gericht bei verständiger Würdigung die die Verwendung des erwarteten Steuerrückerstattungsbetrages betreffende Äußerung des Klägers nur als allgemeine Bereitschaft eingeordnet, aufgrund derer die Beschwerdeführerin nicht berechtigt gewesen sei, von sich aus auf das Geld zuzugreifen. Nach Lage der Akten und ihrem eigenen Vorbringen hat die Beschwerdeführerin auch keine weitergehenden Behauptungen vorgetragen oder Beweise angeboten, die über das aufgrund der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme Erwiesene hinausgingen. Der bloße “Hinweis” auf die Anwesenheit des in der ersten Instanz vernommenen Zeugen brauchte das Landgericht nicht zu veranlassen, die Beweisaufnahme des Amtsgerichts zu wiederholen. Nach Lage des Falles mußte die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin damit rechnen, daß das Landgericht, wie es das Prozeßrecht in einer solchen Situation ermöglicht (vgl. hierzu etwa Zöller, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 526, Rn. 3), auf die erstinstanzliche Beweisaufnahme Bezug nehmen würde.

2. Die Verfahrensweise des Landgerichts begründet aus den nämlichen Gründen auch keinen Verstoß gegen den ebenfalls als verletzt gerügten Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 52 Abs. 4 LV; 20 Abs. 3 GG). Das Vorgehen des Gerichts entsprach den Verfahrensvorschriften. Die von der Beschwerdeführerin insbesondere gerügte Äußerung von Rechtsansichten durch den Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung ist keine Parteinahme für die eine oder eine unfaire Behandlung der anderen Seite, sondern soll die Verfahrensbeteiligten auf die rechtlichen Aspekten des Falles, so wie sie das Gericht sieht, hinweisen und stellt sich nach Lage des Falles nicht als Verstoß gegen Art. 52 Abs. 4 LV dar.

III.

Der am 10. September 1998 noch eingegangene Schriftsatz des Klägers des Ausgangsverfahrens ist nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden und hat sich auf die Entscheidung nicht ausgewirkt. Von der vorherigen Zuleitung an die Beschwerdeführerin ist deshalb abgesehen worden.

Dr. Macke Dr. Dombert
Dr. Knippel Prof. Dr. Mitzner
Prof. Dr. Schöneburg Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will