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VerfGBbg, Beschluss vom 17. September 1998 - VfGBbg 18/98 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3
Schlagworte: - Zivilprozeßrecht
- Bundesrecht
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- rechtliches Gehör
- Willkür
- Prüfungsmaßstab
- Zivilrecht, materielles
amtlicher Leitsatz:
Fundstellen: - LVerfGE 9, 95
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. September 1998 - VfGBbg 18/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 18/98



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführerin,

gegen das Berufungsurteil des Landgerichts vom 12. März 1998

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert,
Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 17. September 1998

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts , durch das sie zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung an die Vermieter verpflichtet wird.

I.

Die schwerbehinderte Beschwerdeführerin ist seit 1971 Mieterin eines Wohnhauses in K., das sie gemeinsam mit ihrer ebenfalls schwerbehinderten und von ihr betreuten volljährigen Tochter und einem volljährigen Sohn bewohnt und für das sie 746,58 DM Miete im Monat zahlt. Nach ihren Angaben stehen ihr und ihrer Tochter aus Rentenleistungen 1914,98 DM monatlich zur Verfügung. Die Vermieter, ein Ehepaar aus B., erwarben das Hausgrundstück 1991. Anfang 1996 kündigten sie den Mietvertrag zum 31. Januar 1997 wegen Eigenbedarfs. Nachdem die Beschwerdeführerin der Kündigung widersprochen hatte, klagten sie vor dem Amtsgericht auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Juni 1997 ab. Der geltend gemachte Eigenbedarf sei - so das Amtsgericht in der Urteilsbegründung - nur vorgeschoben, um das Mietverhältnis beenden zu können und dadurch einen höheren Verkaufserlös zu erzielen.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legten die Kläger Berufung zum Landgericht ein. Im Berufungsverfahren trug der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. Januar 1998 unter anderem vor, daß die Beschwerdeführerin außerstande sei, angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen anzumieten. Er schilderte unter Vorlage der Rentenbescheide die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter und führte aus, daß trotz einer möglicherweise eingetretenen Entspannung des Wohnungsmarktes in Kleinmachnow und Umgebung Wohnungen praktisch nur im frei finanzierten Wohnungsbau zur Verfügung stünden. Deren Mieten seien für die Beschwerdeführerin nicht bezahlbar. Preiswerten Wohnraum habe sie trotz intensiver Bemühungen bislang nicht gefunden. Hierzu führte der Verfahrensbevollmächtigte einige Mietwohnungen an, um die sich die Beschwerdeführerin beworben habe, die aber für sie zu teuer gewesen seien.

Das Landgericht gab der Berufung mit Urteil vom 12. März 1998, zugestellt am 27. März 1998, statt und verpflichtete die Beschwerdeführerin unter Gewährung einer Frist bis zum 30. September 1998 zur Herausgabe und Räumung der Wohnung. Das Landgericht bejahte die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung und lehnte die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 556a BGB ab. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin und die Behinderung ihrer Tochter seien keine Härtegründe im Sinne dieser Vorschrift, die es gebieten würden, das Mietverhältnis auch nur für eine bestimmte Zeit aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, daß geeigneter Ersatzwohnraum nicht zu finden sei.

II.

Mit der am 26. Mai 1998 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts macht die Beschwerdeführerin sinngemäß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 der Landesverfassung - LV -) und des Willkürverbotes (Art. 12 Abs. 1, 52 Abs. 3 LV) geltend. Sie rügt, daß der Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 23. Januar 1998 erst am Tage der mündlichen Verhandlung zur Akte gelangt sei und auch ein weiterer Schriftsatz vom 10. März 1998 ebenso wie beigebrachte ärztliche Bescheinigungen vom Landgericht nicht berücksichtigt worden seien. Weiter habe das Gericht ihr Vorbringen zu den vergeblichen Bemühungen um eine Ersatzwohnung nicht bzw. nicht zutreffend gewürdigt. Es sei davon ausgegangen, daß zumutbarer Ersatzwohnraum vorhanden sei, obwohl ihr damaliger Verfahrensbevollmächtigter im Schriftsatz vom 23. Januar 1998 und auch noch in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe, daß sie trotz intensiver Bemühungen keine bezahlbare Wohnung gefunden habe. Das Landgericht habe ferner ihre finanzielle Situation und die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Kläger nicht richtig gewürdigt und ihr auch insoweit kein rechtliches Gehör gewährt.

III.

Die (Berufungs-)Kläger des Ausgangsverfahrens und das Landgericht haben gemäß § 49 Abs. 1 und 2 Verfassungsge-richtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die (Berufungs-)Klägerin hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Landgericht umfassend angehört und ihr Vortrag ausweislich der Urteilsgründe vom Gericht in vertretbarer Weise gewürdigt worden.

B.
I.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 6 Abs. 2, 113 Nr. 4 LV, §§ 12 Nr. 4, 45 ff. VerfGGBbg zulässig. Die Beschwerdeführerin macht gemäß § 45 Abs. 1 VerfGGBbg geltend, durch das Berufungsurteil des Landgerichts in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 LV und dem Willkürverbot aus Art. 12 Abs. 1, 52 Abs. 3 LV verletzt zu sein.

2. Der Rechtsweg zu den Fachgerichten ist ausgeschöpft (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg). Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

3. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß sich die Beschwerdeführerin gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, die in einem bundesrechtlich - durch die Zivilprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz - geordneten Verfahren ergangen ist. Die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1997 (EuGrZ 1998, 53 ff.) solchenfalls für eine Landesverfassungsbeschwerde aufgestellt hat, liegen vor; das erkennende Gericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 8, Teil Brandenburg, Entscheidung Nr. 1).

a. Die Gewährung rechtlichen Gehörs und die willkürfreie Bewertung des Parteivortrags durch ein Landesgericht erschöpfen sich nicht in der bloßen Umsetzung bundesrechtlicher - und als solcher von dem Landesverfassungsgericht nicht überprüfbarer - Prozeßvorschriften, sondern sind einer wertenden Betrachtung zugänglich. Sie öffnen sich damit der Kontrolle am Maßstab der Landesverfassung.

b. Die als verletzt gerügten Landesgrundrechte bzw. grundrechtsgleichen Gewährleistungen decken sich mit den entsprechenden Rechten des Grundgesetzes (vgl. hierzu bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.O.). Der Grundsatz rechtlichen Gehörs aus Art. 52 Abs. 3 LV entspricht insoweit Art. 103 Abs. 1 GG. Das ebenfalls in Art. 52 Abs. 3 i.v.m. Art. 12 Abs. 1 LV verankerte Willkürverbot entspricht dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Verbot willkürlicher gerichtlicher Entscheidungen (vgl. zum Willkürverbot des Grundgesetzes etwa BVerfGE 74, 102, 127 m.w.N.). Die genannten Rechte sind in diesem Sinne inhaltsgleich. Sie führen hier, wie sogleich dargelegt, zu demselben Ergebnis.

II.

Die Verfassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Urteil des Landgerichts vom 12. März 1998 verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 LV, 103 Abs. 1 GG. Diese Verfassungsbestimmungen gewähren den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen vor Erlaß der Entscheidung äußern zu können (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 1997 - VfGBbg 25/97 -, S. 8 des Entscheidungsumdrucks; BVerfGE 27, 248, 250; 70, 288, 293;). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem so verstandenen Sinne ist hier nicht erkennbar.

a. Das Landgericht hat sich mit den Schriftsätzen des damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 23. Januar und 10. März 1998 auseinandergesetzt. Daß der am 28. Januar 1998 bei Gericht eingegangene Schriftsatz vom 23. Januar 1998, der sich zu den erfolglosen Bemühungen der Beschwerdeführerin um Ersatzwohnraum verhält, erst am Tag der mündlichen Verhandlung (12. Februar 1998) zur Akte gelangte, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Schriftsatz lag der Kammer nach dem Verhandlungsprotokoll jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor und ist ausweislich der Urteilsgründe bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. In ihrem Urteil ist die Kammer auf die in dem Schriftsatz mitgeteilten Bemühungen der Beschwerdeführerin eingegangen, hat den diesbezüglichen Vortrag jedoch nicht als hinreichend substantiiert angesehen. Auch den - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 10. März 1998, in dem der damalige Verfahrensbevollmächtigte im wesentlichen noch einmal zu der Einkommensituation der Beschwerdeführerin Stellung genommen hat, hat das Gericht ausweislich der Entscheidungsgründe zur Kenntnis genommen, jedoch dieserhalb keinen Anlaß für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gesehen.

b. Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten ärztlichen Bescheinigungen sind vor dem Landgericht gleichfalls nicht unberücksichtigt geblieben. Mit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigung vom 8. Februar 1998, wonach der Beschwerdeführerin eine Zwangsräumung nicht zumutet werden könne, hat sich das Landgericht in den Urteilsgründen näher auseinandergesetzt und dies zum Anlaß für die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO genommen. Das bereits im amtsgerichtlichen Verfahren vorgelegte und zur Gerichtsakte gelangte ärztliche Gutachten vom 6. März 1997, das der Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes Erschöpfungs- und Überforderungssyndrom bescheinigt, wird in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils zwar nicht erwähnt. Das Landgericht bezieht allerdings - wenn auch in allgemeiner Form - die Erkrankung der Beschwerdeführerin bzw. ihren schlechten Gesundheitszustand in seine Erwägungen ein. Dies umfaßt auch das Gutachten vom 6. März 1997. Ein Gericht braucht auf das ihm unterbreitete Material nicht in allen Einzelheiten ausdrücklich einzugehen.

c. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie zu Behauptungen der Klägerseite in einem nachgelassenen Schriftsatz über angebliche Einkünfte aus einer Gewerbetätigkeit nicht gehört worden sei. Sie bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter hätte hierzu bereits nach der Vorlage des Gewerberegisterauszuges durch die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vortragen oder insoweit um Schriftsatznachlaß bitten können. Unbeschadet dessen hat das Landgericht die Ausführungen der Klägerseite in dem nachgelassenen Schriftsatz ebenso wie die Erwiderung des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin hierauf in dem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 10. März 1998 offensichtlich nicht für entscheidungserheblich gehalten. Vielmehr hat es ausweislich der Urteilsgründe seine Entscheidung darauf gestützt, daß die Beschwerdeführerin ihre Bemühungen um preiswerten Ersatzwohnraum nicht hinreichend substantiiert dargetan habe.

2. Das angegriffene Urteil verstößt ferner nicht gegen das von der Beschwerdeführerin sinngemäß als verletzt gerügte Willkürverbot der Art. 52 Abs. 3, 12 Abs. 1 LV, 3 Abs. 1 GG. Willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschluß vom 20. Januar 1997 - VfGBbg 45/96 -, NJ 1997, 307 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 89, 1, 13 f.). Dabei ist die hier als fehlerhaft gerügte Würdigung des Vorbringens einer Prozeßpartei grundsätzlich allein Sache der Fachgerichte und vom Verfassungsgericht unter dem Aspekt des Willkürverbotes nur darauf zu überprüfen, ob das Urteil insoweit auf krass fehlerhaften und nicht mehr nachvollziehbaren Bewertungen beruht. So liegen die Dinge hier jedoch nicht.

a. Die Würdigung des Vortrags der Beschwerdeführerin zu ihren Bemühungen um Ersatzwohnraum durch das Landgericht hält sich noch im Rahmen der durch das Willkürverbot gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt:

“Daß die Beklagte in Anbetracht ihrer Einkommensverhältnisse oder der Wohnungsmarktlage nicht in der Lage wäre, geeigneten Ersatzwohnraum zu finden, hat sie ebenfalls nicht ausreichend substantiiert dargetan. Die von ihr vorgelegten Angebote (eines der Angebote stammt aus Moos am Bodensee) beziehen sich sämtlich auf Wohnraum, für den eine wesentlich höhere als die derzeit von der Beklagten gezahlte Miete zu zahlen wäre. Bemühungen um günstigere Wohnungen vor Ort hat die Beklagte, was in Anbetracht der gerichtsbekannten Entspannung der Wohnungsmarktlage in Brandenburg allerdings geboten wäre, nicht dargelegt.”

Insoweit erscheint es allerdings nicht unbedenklich, unzureichende Bemühungen um preiswerten Wohnraum (auch) daraus zu folgern, daß die Beschwerdeführerin dem Gericht nur Wohnungsangebote mit einem deutlich teureren als dem bislang entrichteten Mietzins präsentiert habe. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 23. Januar 1998 vorgetragen, daß es eben nur diese und keine günstigeren Angebote gegeben habe. Darin steckt die Behauptung, sich auch - erfolglos - um preiswerten Ersatzwohnraum bemüht zu haben. Nicht sachangemessen erscheint auch der Hinweis des Gerichts, eines der vorgelegten Wohnungsangebote stamme aus der Bodenseeregion. Tatsächlich hatte dort lediglich die Vermittlungsagentur ihren Sitz, während das Angebot selbst eine Wohnung im Wohnort der Beschwerdeführerin betraf.

Unbeschadet dessen ist die landgerichtliche Würdigung des Parteivortrags im Ergebnis noch vertretbar und nicht willkürlich. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Landgericht den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bereits unter dem 4. Dezember 1997 ausdrücklich aufgefordert hatte, die Bemühungen um Ersatzwohnraum näher darzulegen. Der bisherige Vortrag reiche - so das Landgericht in dem Hinweis - angesichts der gerichtsbekannten Entspannung des Wohnungsmarktes nicht aus. Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte schriftsätzlich lediglich 8 für die Beschwerdeführerin nicht bezahlbare Wohnungen benannt und 3 von ihr im Laufe des Jahres 1997 eingeholte schriftliche Angebote vorlegt, sich im übrigen aber auf die bloße - von der Gegenseite bestrittene und nicht unter Beweis gestellte - Behauptung beschränkt, preiswerterer Wohnraum sei nicht vorhanden. Daß das Landgericht unter diesen Umständen die Suche nach einer angemessenen Ersatzwohnung zu zumutbaren Bedingungen (siehe § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht als hinreichend substantiiert dargelegt angesehen hat, erscheint noch vertretbar und jedenfalls nicht geradezu willkürlich.

b. Die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe die Einkommensverhältnisse der Parteien nicht zutreffend berücksichtigt, greift ebenfalls nicht durch. Das Landgericht hat - wie bereits erwähnt - eine Härte im Sinne des § 556a BGB, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses begründen könnte, auch im Hinblick darauf verneint, daß die Beschwerdeführerin Bemühungen um preiswerten Ersatzwohnraum nicht hinreichend dargelegt habe. Daß das Gericht dabei, anders als bei der Prüfung des Eigenbedarfs der Kläger, nicht im einzelnen auf die Nettoeinkünfte der Beschwerdeführerin eingegangen ist, macht die Entscheidung noch nicht willkürlich. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin bzw. ihres Verfahrensbevollmächtigten gewesen, näher darzulegen, wieweit das Einkommen der Beschwerdeführerin den Bemühungen um eine Ersatzwohnung Grenzen setzte. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, daß die Kläger getrennt lebten und deshalb ein um die Kosten der doppelten Haushaltsführung gemindertes Einkommen hätten, ist der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin der Erklärung der Gegenseite nicht entgegengetreten, daß der Kläger zwar melderechtlich noch unter der ehelichen Wohnung gemeldet sei, dort jedoch tatsächlich nicht mehr wohne.

c. Die Entscheidung des Landgerichts hält auch in der Gesamtschau der verfassungsrechtlichen Überprüfung noch stand. Das Verfassungsgericht verkennt nicht, daß es angesichts der Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Rahmen der anzuwendenden mietrechtlichen Vorschriften gute Gründe auch für ein gegenteiliges Ergebnis gegeben hätte. Das Verfassungsgericht darf sich jedoch nicht gleichsam an die Stelle des Fachgerichts setzen. Die Verantwortung für die richtige Anwendung des einfachen Rechts - hier: des Mietrechts - liegt allein bei dem Fachgericht. Das Verfassungsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob sich das Fachgericht durch eine unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten mehr mitvollziehbare Entscheidung außerhalb der Verfassung gestellt hat. Diese Grenze ist hier - wie dargelegt - nicht überschritten.

Dr. Macke Dr. Dombert
Dr. Knippel Prof. Dr. Mitzner
Prof. Dr. Schöneburg Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will