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VerfGBbg, Beschluss vom 17. September 1998 - VfGBbg 17/98 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 1
- AsylVfG, § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylVfG, § 78 Abs. 4 Satz 4
Schlagworte: - Asylrecht
- Bundesrecht
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Rechtsschutzgarantie
- Verwaltungsprozeßrecht
amtlicher Leitsatz:
Fundstellen: - LVerfGE 9, 88
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. September 1998 - VfGBbg 17/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 17/98



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

G.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt G.,

gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 17. Februar 1998

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert,
Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 17. September 1998

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, daß das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg seinen Antrag zurückgewiesen hat, die Berufung gegen ein erstinstanzliches verwaltungsgerichtliches Urteil zuzulassen, soweit dieses das Vorliegen der Voraussetzungen für das Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter gemäß § 51 Ausländergesetz (AuslG) in seinem Fall verneint hat.

I.

Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter im wesentlichen mit der Begründung, die äthiopische Regierung habe versucht, alle Jugendlichen - und auch ihn - zum Militärdienst und damit zur Teilnahme am Krieg zu zwingen. Dem habe er sich durch seine Ausreise entzogen.

Unter Hinweis auf eingetretene politische Veränderungen lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte zugleich fest, daß die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen.

Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer im Wege der Klage an das Verwaltungsgericht F.. Er trug vor, wegen seines zwischenzeitlichen Beitritts zu der Ethiopian Peoples´ Revolutionary Party (EPRP) und dem EPRP-Unterstützungskommitee, ferner wegen seiner Beteiligung an Veranstaltungen dieser Organisationen drohe ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien die politische Verfolgung.

Mit Urteil vom 30. November 1995 wies das Verwaltungsgericht F. die Klage ab. In bezug auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 51 AuslG führte es aus: Dem Beschwerdeführer drohe die Gefahr einer politischen Verfolgung bei seiner Rückkehr nach Äthiopien jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Unterschiedlichen Auskünften lasse sich entnehmen, daß eine überwiegende Verfolgungswahrscheinlichkeit nur bei herausgehobenen Parteimitgliedern der EPRP bestehe, d.h. bei solchen Mitgliedern der Parteiführung, die auch im Heimatland in der Öffentlichkeit bekannt seien. Lediglich amnesty international gehe von einer umfassenden Gefährdung aller EPRP-Mitglieder dahingehend aus, daß im Falle politischer Aktivitäten mit Inhaftierung auf unbestimmte Zeit ohne Anklage und Gerichtsverfahren zu rechnen sei. Dieser Einschätzung könne jedoch nicht gefolgt werden. Amnesty international sei nicht in der Lage, eine umfassende Rückkehrgefährdung von EPRP-Mitgliedern zu belegen. Nachvollziehbare Fälle einer Verhaftung einfacher Parteimitglieder seien nicht bekannt. Ein prominentes führendes Parteimitglied der EPRP sei der Kläger nicht.

Der Beschwerdeführer beantragte, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts F. die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zuzulassen, soweit die Klage auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person gerichtet war. Die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die tatsächliche Frage, ob unverfolgt ausgereiste Äthiopier, die sich im Exil der Bundesrepublik Deutschland über mehrere Jahre hinweg aktiv in der EPRP betätigt hätten, indem sie an zahlreichen Demonstrationen und politischen Veranstaltungen teilgenommen und diese mitorganisiert hätten und dabei auch Vertretern des herrschenden Regimes bekanntgeworden seien, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr politischer Verfolgung zu rechnen hätten. Diese Frage werde erstinstanzlich unterschiedlich bewertet. Das VG A. habe in einer Reihe von Entscheidungen Abschiebungsschutz in vergleichbaren Fällen gewährt. Auch das VG Br. und das VG S. hätten die Auffassung vertreten, eine politische Verfolgung von (einfachen) EPRP-Mitgliedern könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Wie das VG F. habe bislang nur das VG Be. entschieden. Die Frage sei auch für eine Vielzahl weiterer Fälle von Bedeutung.

Mit Beschluß vom 17. Februar 1998 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Die von dem Beschwerdeführer als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage rechtfertige die Zulassung der Berufung nicht. Der Beschwerdeführer habe damit keine Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, d.h. eine Frage, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedürfe. Das Verwaltungsgericht habe seine Auffassung, die einfache Mitgliedschaft in der EPRP sowie die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen reiche nicht aus, um die Gefahr politischer Verfolgung von maßgeblicher Intensität durch den äthiopischen Staat im Falle einer Rückkehr dorthin als beachtlich wahrscheinlich einzustufen, durch Auswertung verschiedener Erkenntnisquellen im einzelnen begründet. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, warum prinzipielle Bedenken gegen den vom Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkt bestünden. Mit dem Hinweis auf eine widersprüchliche Auskunftslage sei die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage nur dann dargelegt, wenn besondere Umstände vorgetragen würden. Denn prinzipiell sei eine widersprüchliche Auskunftslage im Rahmen der Sachverhaltsermittlung und -bewertung zu würdigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sei daher im Zulassungsantrag darzulegen, in welcher Weise ein Berufungsverfahren zusätzliche Erkenntnisquellen würde aufschließen können, welche die behauptete widersprüchliche Auskunftslage in verallgemeinerungsfähiger Weise einer grundsätzlichen Klärung näherbringen könnten, und auf diese Weise eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzutun, daß nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend seien. Hieran fehle es in der Antragsbegründung. Sämtliche Erkenntnisquellen, auf die der Beschwerdeführer im Rahmen seines Berufungszulassungsantrags hingewiesen habe, hätten bereits zur Erkenntnisgrundlage in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehört. Einer weiterreichenden Darlegung hätte es im übrigen um so mehr bedurft, als sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung anderer Obergerichte befände, so daß auch der Hinweis auf unterschiedliche untergerichtliche Entscheidungen nicht geeignet sei, die grundsätzliche Bedeutung darzutun.

II.

Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer fristgemäß Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Rechtsschutzgarantie aus Art. 6 Abs. 1 Landesverfassung (LV) im wesentlichen mit der Begründung, mit der angegriffenen Entscheidung werde die Beschreitung des Rechtsweges in unzumutbarer Weise erschwert. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung einer Tatsachenfrage von dem Benennen weiterer - erstinstanzlich nicht ausgewerteter - Erkenntnisquellen abhängig zu machen. Grundsätzliche Bedeutung könne einer Tatsachenfrage auch dann zukommen, wenn die vorhandenen Erkenntnisquellen anders zu bewerten und gewichten seien, als das Verwaltungsgericht dies getan habe. Die im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage sei keinesfalls geklärt.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

I.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen eine im bundesrechtlich geordneten Verfahren ergangene Entscheidung eines Landesgerichts, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1997 (EuGRZ 1998, 53) aufgestellt hat, liegen vor; das erkennende Gericht hat sich dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen (Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 - vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 8, Teil Brandenburg, Entscheidung Nr. 1).

1. Der Rechtsweg zu den Fachgerichten ist ausgeschöpft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -). Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht gibt es kein Rechtsmittel, auch keine Nichtzulassungsbeschwerde.

2. Bei der Auslegung und Anwendung des in Rede stehenden bundesrechtlich geregelten Berufungszulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG besteht Raum für eine Überprüfung am Maßstab des hier als verletzt gerügten Landesgrundrechts aus Art. 6 Abs. 1 LV. Die Entscheidung darüber, ob die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache zuzulassen ist, ist wertender Betrachtung zugänglich und öffnet sich damit der Kontrolle am Maßstab der Landesverfassung.

3. Nach Art. 6 Abs. 1 LV steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Diese landesverfassungsrechtliche Grundrechtsverbürgung deckt sich mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Der Wortlaut beider Bestimmungen ist nahezu identisch. Ihre Auslegung führt hier - wie sogleich darzulegen sein wird - zu demselben Ergebnis.

II.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Berufung nicht zuzulassen, verstößt nach Lage des Falles nicht gegen die Rechtsweggarantie. Diese beinhaltet das Recht des Bürgers auf Kontrolle ihn betreffender Maßnahmen der öffentlichen Gewalt durch den Richter. Grundsätzlich nicht umfaßt ist hingegen die Gewährleistung von Rechtsschutz gegen den Richter. Öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 LV, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist grundsätzlich die vollziehende und nicht die rechtsprechende Gewalt. Das bedeutet, daß der einzelne grundsätzlich keinen Anspruch auf Eröffnung eines Instanzenzuges hat. Hat der Gesetzgeber allerdings ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung vorgesehen, darf der Zugang zu der jeweils nächsten Instanz nicht in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 49, 329, 340 f. m.w.N.; 65, 76, 90; 69, 381, 385; 81, 123, 129; für den hier in Rede stehenden Berufungszulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVerfG etwa BVerfG, NVwZ-Beilage 1996, 10 sowie DVBl. 1995, 36).

Im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung aus sachlich zu rechtfertigenden Gründen abgelehnt. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Berufungszulassungsgrund der “grundsätzlichen Bedeutung” umfaßt in Asylrechtsstreitigkeiten auch solche Fälle, in denen sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein aus verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ergibt, welche die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen haben wird (vgl. BVerwGE 70, 24). Ein Antrag auf Zulassung der Berufung, bei dem es um die Klärung von Tatsachenfragen geht, genügt indes nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, wenn lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Verfolgungsprognose maßgeblichen Verhältnisse stellen sich anders dar, als das Verwaltungsgericht dies angenommen hat. Es ist vielmehr im einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Dabei muß die Beschwerdebegründung insbesondere erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll, daß etwa einschlägiges Erkenntnismaterial unberücksichtigt geblieben sei, daß das Gewicht einer abweichenden Einschätzung verkannt worden sei oder daß die Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht haltbar seien (allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 6. August 1990 - A 14 S 654/89 -; Hess. VGH, DVBl. 1994, 1422 (Ls.); OVG Hamburg, Beschluß vom 16. Januar 1995 - OVG Bs V 83/94 -; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 78, Rdn. 21; Schenk, Asylrecht und Asylverfahrensrecht, 1993, Rdn. 244).

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, daß der bloße Hinweis auf eine unterschiedliche Auskunftslage, auf den sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung beschränkt hat, diesen Darlegungserfordernissen nicht genügt. Fehlt es, wie es hier der Fall ist, an einer näheren Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkt, so entspricht es allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschluß vom 9. April 1997 - Nr. 25 CZ 83.30311 -; HessVGH, Beschluß vom 22. Mai 1995 - 10 UZ 1349/95 -; Marx, a.a.O., Rdn. 23), daß die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nur dann zuzulassen ist, wenn weitere Umstände hinzutreten, insbesondere wenn mit der Zulassungsrüge dargelegt wird, daß ein Berufungsverfahren zusätzliche Erkenntnisquellen aufschließen würde, welche die widersprüchliche Auskunftslage in verallgemeinerungsfähiger Weise einer grundsätzlichen Klärung zugänglich machen könnten. Das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg in vertretbarer Weise verneint.

Verfassungsrechtlich war es auch nicht geboten, die Berufung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer aufgezeigte unterschiedliche Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte zuzulassen. Die Zulassungsrüge wegen Divergenz setzt eine Abweichung der dem Oberverwaltungsgericht zur Überprüfung gestellten Entscheidung von der obergerichtlichen Rechtsprechung voraus. So lag der Fall aber nicht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hat vielmehr dargelegt, daß andere Oberverwaltungsgerichte in jüngeren Entscheidungen zu einer mit der ersten Instanz übereinstimmenden Bewertung der Verfolgungswahrscheinlichkeit in ähnlich gelagerten Fällen gelangt sind (z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29. Juni 1995 - A 13 S 2963/92 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. April 1996 - 6 A 12327/94 -). In einem solchen Fall erscheint eine berufungsgerichtliche Klärung dieser Frage zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht geboten (vgl. BVerfG, NvwZ 1993, 465).

Darauf, ob - wie der Beschwerdeführer ergänzend geltend macht - jedenfalls nunmehr (nach Beendigung des Berufungszulassungsverfahrens) bekannt gewordene Erkenntnisse eine berufungsgerichtliche Klärung der in Rede stehenden Tatsachenfrage erfordern, kann es für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht ankommen. Zu überprüfen ist allein, ob sich das Oberverwaltungsgericht nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung verfassungswidrig verhalten hat. Für den Fall einer grundlegend veränderten Situation besteht gegebenenfalls die Möglichkeit eines weiteren Verwaltungsverfahrens.

Die Entscheidung ist mit 6 gegen 1 Stimme ergangen.

Dr. Macke Dr. Dombert
Dr. Knippel Prof. Dr. Mitzner
Prof. Dr. Schöneburg Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will