VerfGBbg, Beschluss vom 17. August 1995 - VfGBbg 7/95 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 98 Abs. 2 - VerfGGBbg, § 13; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 - VwGO, § 92 Abs. 2 |
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Schlagworte: | - Auslagenerstattung | |
amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. August 1995 - VfGBbg 7/95 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 7/95

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Gemeinde Atterwasch, 2. der Gemeinde Drewitz. 3. der Gemeinde Gosda 1, 4. der Gemeinde Grabko, 5. der Gemeinde Grießen, 6. der Gemeinde Groß Gastrose, 7. der Gemeinde Heinersbrück, 8. der Gemeinde Jänschwalde, 9. der Gemeinde Kerkwitz, 10. des Amtes Jänschwalde, Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. S. & E., betreffend die Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplanes Tagebau Jänschwalde vom 28. Februar 1994 (GVBI. II S. 118) hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. August 1995 b e s c h l o s s e n : 1. Das Verfahren wird eingestellt.2. Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführern je die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführer haben gegen die am 10. März 1994 veröffentlichte Rechtsverordnung der Brandenburgischen Landesregierung über die Verbindlichkeit des Tagebaus Jänschwalde vom 28. Februar 1994 zusammen mit der Gemeinde Horno am 10. März 1995 Verfassungsbeschwerde erhoben. Durch Beschluß des Gerichts vom 16. März 1995 sind die Verfassungsbeschwerden der aus dem Rubrum ersichtlichen Beschwerdeführer abgetrennt und unter einem eigenen Aktenzeichen weitergeführt worden. Durch Urteil vom 1. Juni 1995 hat das Verfassungsgericht der Kommunalverfassungsbeschwerde der Gemeinde Horno stattgegeben und die genannte Verordnung für nichtig erklärt (VfGBbg 6/95). Es hat dies im wesentlichen damit begründet, daß die vollständige Inanspruchnahme des Gebietes der beschwerdeführenden Gemeinde eine Auflösung i.S.d. Art. 98 Abs. 2 LV darstelle und deshalb eines Gesetzes bedürfe. II. Die Beschwerdeführer haben daraufhin ihre Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplanes Tagebau Jänschwalde für erledigt erklärt. Sie beantragen nunmehr, dem Land Brandenburg die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Der Landtag Brandenburg hält eine Auslagenerstattung nicht für gerechtfertigt. B. Das Verfahren ist gemäß § 13 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) i.V.m. § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung einzustellen, weil die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben. Die Erklärung hat zur Folge, daß die Angelegenheit nicht mehr zur Entscheidung steht (vgl. BVerfGE 85, 109, 113). Dabei kann dahinstehen, ob das Verfassungsgericht in Einzelfällen befugt ist, aus Gründen der verfassungsgerichtlichen Rechtsfortbildung über prozeßbeendende Erklärungen der Beschwerdeführer hinwegzugehen. Ein dafür jedenfalls erforderliches objektives Interesse an einer Bescheidung besteht hier nicht. II. Der Antrag auf Erstattung der Auslagen ist teilweise begründet. Über die Erstattung der Auslagen ist nach Abgabe der verfahrensbeendenden Erklärung gemäß § 32 Abs. 7 VerfGGBbg nach Billigkeit zu entscheiden. Raum für eine entsprechende Anwendung der §§ 161 Abs. 2, 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bleibt angesichts dieser besonderen Regelung nicht. Bei der Billigkeitsentscheidung kommt dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, erhebliche Bedeutung zu (BVerfGE 91, 146, 147). Eine volle Auslagenerstattung kann in Betracht kommen, wenn die verfassungsrechtliche Lage inzwischen durch eine Entscheidung in einem anderen Verfahren geklärt ist und sich daraus ergibt, daß die Verfassungsbeschwerde erfolgreich gewesen wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 LS). Ansonsten sieht das Gericht, wenn nunmehr über die Auslagenerstattung zu entscheiden ist, von einer mehr als summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ab. Hiernach ist es im vorliegenden Fall billig, eine Auslagenerstattung je zur Hälfte anzuordnen. Zugunsten der Beschwerdeführer ist in Rechnung zu stellen, daß sich der Braunkohlenplan (bzw. die ihn für verbindlich erklärende Verordnung der Landesregierung) gemäß dem Urteil des Verfassungsgerichts zu der Kommunalverfassungsbeschwerde der Gemeinde Horno als unvereinbar mit der Landesverfassung erwiesen hat. Gleichwohl erscheint eine volle Auslagenerstattung nicht angemessen. Anders als die Gemeinde Horno hätten sich die Beschwerdeführer nicht darauf berufen können, daß der Braunkohlenplan auf ihre (vollständige) Auflösung i.S.d. Art. 98 Abs. 2 LV hinauslaufe. Die Verwirklichung des Braunkohlenplanes hätte sich in bezug auf sie voraussichtlich nicht als Auflösung i.S.d. Art. 98 Abs. 2 LV dargestellt, weil ihr jeweiliges Gebiet nicht vollständig in Anspruch genommen worden wäre. Prüfungsmaßstab wäre allein Art. 97 LV gewesen. Der Ausgang einer darauf bezogenen verfassungsgerichtlichen Prüfung bleibt offen. Unter diesen Umständen erscheint es interessengerecht, daß den Beschwerdeführern jeweils die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen erstattet wird. | ||||||||||||||
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