VerfGBbg, Beschluss vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 21/97 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Rechtsschutzbedürfnis - Rechtswegerschöpfung - Zivilprozeßrecht - Vollstreckungsrecht |
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nichtamtlicher Leitsatz: | ||
Fundstellen: | - LVerfGE 7, 101 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 21/97 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 21/97 EA

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung H., Antragsteller, wegen Räumung und Herausgabe eines Grundstücks (zugleich betreffend Berufungsurteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Mai 1997) hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. Juli 1997 b e s c h l o s s e n : Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Der Antragsteller erstrebt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der er die Aussetzung einer von der Gegenseite angekündigten Grundstücksräumung und -herausgabe erreichen will. Der Antragsteller und seine Ehefrau sind seit 1978 Nutzer eines Grundstücks in Brieselang. Sie haben dort in den Jahren 1980 bis 1982 ein Wochenendhaus errichtet. Seit 1985 nutzen sie das Grundstück auch als Zweitwohnsitz. Eigentümerin des Grundstücks, das bis etwa Mitte 1993 sog. staatlicher Verwaltung unterlag, ist die Klägerin des Ausgangsverfahrens. Zwischen ihr und dem Antragsteller sowie seiner Ehefrau kam es im Verlaufe des Jahres 1993 wegen der Frage, ob die Klägerin Alleineigentümerin sei, und wegen verschiedener von ihr ausgesprochener Erklärungen über die Erhöhung der Pacht zu Meinungsverschiedenheiten. Der Antragsteller und seine Frau gelangten u.a. wegen Angaben, die sie Teilen eines Grundbuchauszuges entnahmen, zu der Annahme, die Klägerin des Ausgangsverfahrens sei nicht Alleineigentümerin. Aus diesem Grunde leisteten sie Pachtzahlungen für die Jahre 1994 und 1995 nicht an die Klägerin, sondern hinterlegten die entsprechenden Beträge - pro Jahr jeweils 87,- DM - bei dem Amtsgericht Tiergarten. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens kündigte sodann - nach mehrmaliger Mahnung - im April 1995 das Nutzungsverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos und erhob im Juni 1995 Klage vor dem Amtsgericht u.a. auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Das Amtsgericht Nauen gab der Klage mit Urteil vom 12. Juli 1996 statt. Die Berufung wies das Landgericht Potsdam durch Urteil vom 26. Mai 1997 zurück. In der Begründung führte das Landgericht im Anschluß an das Amtsgericht aus, der Hinterlegung wäre schuldbefreiende Wirkung nur bei einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers beizumessen gewesen; hieran habe es jedoch nach Lage des Falles gefehlt, weil es dem Antragsteller und seiner Ehefrau zuzumuten gewesen sei, etwaige Zweifel über die Stellung der Klägerin als Alleineigentümerin aufzuklären. Am 9. Juli 1997 hat der Antragsteller gegen das Urteil des Landgerichts Verfassungsbeschwerde eingelegt. Darin rügt er sinngemäß eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und 2, 52 Abs. 3 Landesverfassung - LV -) und hält die Entscheidung sachlich für falsch. Weiter rügt er eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 LV), da er seine Position in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend habe darstellen können. Am 11. Juli 1997 hat der Antragsteller zudem einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt und dazu geltend gemacht, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens demnächst die Räumung betreiben werde. Dazu hat er ein Schreiben der Klägerin des Ausgangsverfahrens vom 18. Juni 1997 eingereicht, in welchem diese ihm zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks eine Frist von vier Wochen setzt. B. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob eine einstweilige Anordnung schon daran scheitern muß, daß der Antragsteller den Ausgang des von ihm unter dem 9. Juli 1997 eingeleiteten Vollstreckungsschutzverfahrens vor dem Amtsgericht Nauen bisher offenbar nicht abgewartet hat und für diesen Fall der fachgerichtliche Rechtsweg noch nicht erschöpft wäre. Offen erscheint derzeit auch, ob eine Räumung - durch den Gerichtsvollzieher - überhaupt schon unmittelbar bevorsteht. Jedenfalls fehlt es an den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg). 1. Nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Die Frage, ob die Landesverfassung verletzt ist, ist in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung noch nicht Gegenstand der Prüfung; die Gründe, die für eine Verfassungsrechtsverletzung sprechen, müssen grundsätzlich ebenso außer Betracht bleiben wie die Gegengründe, es sei denn, der Antrag bzw. das Erstreben in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet. Ansonsten ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung allein eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, die sich ergeben, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hat, gegen diejenigen Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, der Antrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg bleibt. Dabei müssen die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu vergegenwärtigen sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlaß der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind (“schwerer Nachteil”) bzw. keinen gleichwertigen “anderen” Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Unbeschadet der nach diesen Vorgaben vorzunehmenden Folgenabwägung muß, und zwar im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen, die einstweilige Anordnung “zum gemeinen Wohl” und “dringend” “geboten” sein (vgl. zu alledem bereits Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 30. November 1993 - VfGBbg 3/93 EA - LVerfGE 1, 205, 206; vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA - LVerfGE 1, 214, 216 f.; vom 15. Dezember 1994 - VfGBbg 14/94 EA - LVerfGE 2, 214, 219 f.; Urteil vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 14/96 EA -, S. 13 f. des Umdrucks, zur Veröffentlichung in LVerfGE 4 Teil Brandenburg Nr. 11 vorgesehen, insoweit in DÖV 1997, 292 nicht mit abgedruckt). 2. Hiernach war der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Das erkennende Gericht hält die Folgen, die sich für den Antragsteller bei einer zwangsweisen Räumung ergeben, nicht für so schwerwiegend, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg durch das Verfassungsgericht des Landes geboten wäre. Würde die Klägerin des Ausgangsverfahrens nunmehr die Räumung betreiben, müßten der Antragsteller und seine Familie das Grundstück verlassen und könnte es mit Blick auf das Schreiben der Klägerin des Ausgangsverfahrens vom 18. Juni 1997, wonach das Grundstück als “Bauland” Verwendung finden solle, schlimmstenfalls zu einem Abriß des von dem Antragsteller errichteten Gebäudes kommen. Das Gericht verkennt hierbei nicht, daß dies für den Antragsteller und seine Ehefrau eine große Härte wäre. Zu den Folgen einer Räumung hat der Antragsteller im Anschluß an die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Potsdam in einem Schreiben an die Vorsitzende Richterin der 6. Kammer in einfühlbarer Weise ausgeführt, seine Familie und er nutzten das Grundstück seit Januar 1979 “in dem Bewußtsein des Eigentums”. Das Wochenendhaus habe er unter den schwierigen Bedingungen der DDR zu 95 % in Eigenleistung erbaut und dazu erhebliche finanzielle Mittel investiert. Seit 1985 - seit der Nutzung auch als Zweitwohnsitz - sei das Haus zu einem nicht mehr wegzudenkenden Teil des Lebensmittelpunktes seiner Familie geworden. All dies vermag jedoch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das Verfassungsgericht nicht zu rechtfertigen. Unbeschadet der aus Sicht des Antragstellers zu besorgenden drastischen Folgen führt eine Zwangsräumung für den Fall, daß sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Mai 1997 als begründet erweist, nicht zu einer irreparablen Situation. Es ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller und seine Familie auf das Grundstück jedenfalls nicht zu Zwecken des Wohnens angewiesen sind. Sie werden durch die Räumung nicht obdachlos. Das Grundstück wird, soweit es auch Wohnzwecken dient, nach den eigenen Angaben des Antragstellers lediglich als Zweitwohnsitz genutzt, was im übrigen auch dadurch belegt wird, daß der Antragsteller im hiesigen Verfahren als Wohnsitz seine Berliner Anschrift angegeben hat. Zu Buche schlägt auch, daß der Antragsteller erkennbar nicht zuletzt ein, wenn auch verständliches, immaterielles - nämlich durch die affektive Bindung an das Grundstück geprägtes - Interesse verfolgt, wie es in dieser Form in der Privatrechtsordnung nicht berücksichtigungsfähig ist. Vor allem aber ist zu bedenken, daß eine Räumung des Grundstücks nicht irreversibel wäre. Sofern der Antragsteller bei einem Erfolg im verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren das Grundstück weiter nutzen dürfte, könnte der vorherige Zustand auch nach einer zwischenzeitlichen Beräumung durchaus wieder hergestellt werden. Die von dem erkennenden Gericht von dem Eingang der Verfassungsbeschwerde in Kenntnis gesetzte - und insofern bösgläubig gemachte - Klägerin des Ausgangsverfahrens wird zur Vermeidung des Risikos einer etwaigen Schadensersatzforderung des Antragstellers gut daran tun, jedenfalls vor einem etwaigen Abriß des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes die Entscheidung des erkennenden Gerichts im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Unabhängig von alledem darf zufolge § 30 Abs. 1 VerfGGBbg eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn sie, und zwar im Sinne einer zusätzlichen Voraussetzung, “zum gemeinen Wohle” geboten ist. Auch an dieser Voraussetzung fehlt es hier. Es geht um einen privaten Interessenkonflikt zwischen Eigentümer und Nutzer ohne unmittelbare Auswirkungen auf das Gemeinwohl: Es handelt sich, bei aller Bedeutung für den Antragsteller, um einen besonders gelagerten, u.a. und nicht zuletzt Fragen des Hinterlegungsrechts aufwerfenden Einzelfall. Das Verfassungsgericht kann - auch vor dem Hintergrund von jährlich rund 280.000 Zwangsvollstreckungsverfahren im Land Brandenburg - nicht in Fällen ohne ausgeprägten Gemeinwohlbezug als eine Art Vollstreckungsschutzgericht tätig werden. Nach alledem hält das Gericht die strengen Voraussetzungen, unter denen nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ausnahmsweise eine einstweilige Anordnung ergehen kann, nicht für gegeben und weist den Antrag deshalb zurück. | ||||||||||||||
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