VerfGBbg, Beschluss vom 17. Juni 2010 - VfGBbg 24/10 -
Verfahrensart: |
Wahlprüfung/Verlust des Mandats Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 63 - VerfGGBbg, § 59 |
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Schlagworte: | - Wahlprüfungsbeschwerde - Beitrittserfordernis - Frist |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Juni 2010 - VfGBbg 24/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 24/10

IM NAMEN DES VOLKES |
In dem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren S., Beschwerdeführer, gegen den Beschluss des Landtages Brandenburg vom 24. März 2010 in der Wahlprüfungsache Az.: WPA 5/LTW 09/1 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. Juni 2010 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer hält die Wahl zum 5. Landtag Brandenburg für ungültig. Der Landtag Brandenburg wies seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl mit Beschluss vom 24. März 2010, dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zugestellt am 14. April 2010, zurück. Dem Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, in der unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, beschwerdeberechtigt ist, wenn ihm hundert Wahlberechtigte beitreten. Gegen den Landtagsbeschluss vom 24. März 2010 richtet sich die am 13. Mai 2010 beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg eingegangene Wahlprüfungsbeschwerde. Beitrittserklärungen von Wahlberechtigten waren ihr nicht beigefügt und wurden auch nicht nachgereicht. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Beitrittserfordernis rechtswidrig. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 59 Abs. 1 Satz Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kann ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, Beschwerde gegen die Entscheidung des Landtages nur erheben, wenn ihm mindestens hundert Wahlberechtigte beitreten. Das Beitrittserfordernis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere steht es nicht im Widerspruch zu Art. 63 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV), wonach gegen Wahlprüfungsentscheidungen des Landtages die Beschwerde zum Verfassungsgericht zulässig ist. Zwar stellt das Beitrittserfordernis eine Verfahrenshürde dar, die dem Einzelnen die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Einspruchsentscheidung unmöglich machen kann. Darin liegt aber keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Wahlprüfungsgarantie. Denn diese dient nur dem Schutz des objektiven Wahlrechts, d. h. der Erzielung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Landtages. Sie bezweckt hingegen nicht, dem einzelnen Wähler unabhängig davon Schutz gegen die Verletzung seiner subjektiven Rechte bei der Wahl zu gewähren (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum inhaltsgleichen Art. 41 Abs. 2 Grundgesetz seit BVerfGE 1, 430, 432f). Das Beitrittserfordernis verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 LV, der den Rechtsweg garantiert, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Die Verfassung des Landes Brandenburg hat die Wahlprüfung in Art. 63 dem Landtag zugewiesen und gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das Verfassungsgericht vorgesehen. Sie hat damit die Korrektur etwaiger Wahlfehler eigenständig geregelt. Dies ist von Verfassungs wegen auch dann nicht zu beanstanden, wenn die gerügten Wahlfehler die Verletzung subjektiver Rechte betreffen. Da das Wahlverfahren durch die Notwendigkeit geprägt ist, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern zu einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen, ist es gerechtfertigt, dass im Wahlprüfungsverfahren die Verfolgung der subjektiven Rechte Einzelner zurücktritt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 22, 277, 281). Der Beschwerdeführer hat die Beitrittserklärungen, auf deren Erfordernis er in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist, bislang nicht beigebracht. Er kann dies auch nicht mehr nachholen, denn der Beitritt muss dem Verfassungsgericht innerhalb der Beschwerdefrist erklärt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum gleichlautenden Bundesrecht seit BVerfGE 1, 430, 432). Die zweimonatige Beschwerdefrist (§ 59 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg) ist vorliegend am 15. Juni 2010 abgelaufen. Das Verfassungsgericht hat einstimmig gemäß § 59 Abs. 3 VerfGGBbg von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil die Rechtslage eindeutig ist. |
Postier | Prof. Dawin |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Möller | Nitsche |
Partikel | Schmidt |