VerfGBbg, Beschluss vom 17. Mai 2013 - VfGBbg 7/13 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art 29 Abs. 1 - BbgSchulG, § 3 Abs. 1 - VerfGGBbg, § 21 S. 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 |
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Schlagworte: | - Lese-Rechtschreibschwäche - Schulische Förderung - Rechtswegerschöpfung - Gesetzgeberisches Unterlassen |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Mai 2013 - VfGBbg 7/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 7/13
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
K.,
Beschwerdeführer,
wegen unzureichender schulischer Förderung und gesetzgeberischen Unterlassens
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche und Schmidt
am 17. Mai 2013
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese durch den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 7. März 2013 nicht ausgeräumt worden sind.
Es bleibt dabei, dass der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde das Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 45 Abs. 2 VerfGGBbg entgegensteht, soweit der Beschwerdeführer (sinngemäß) rügt, er erhalte in der Schule nur eine unzureichende individuelle Förderung zum Ausgleich seiner Lese-Rechtschreibschwäche (LRS). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf weitergehende schulische Förderung handelt es sich – gleich, ob der Beschwerdeführer diesen aus dem Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG) oder unmittelbar aus seinem Recht auf Bildung nach Art. 29 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) herleiten will – um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Ferner bleibt es dabei, dass die Rüge gesetzgeberischen Unterlassens unzulässig ist. Gesetzgeberisches Unterlassen kann vor dem Verfassungsgericht nur gerügt werden, wenn ein ausdrücklicher Verfassungsauftrag besteht, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt (vgl. Beschluss vom 25. August 2010 – 11/10 EA u. a. -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2008 – 2 BvR 2338/07 u. a. -, NJW 2009, 1805, m. w. N.). Daran fehlt es hier. Art. 29 Abs. 1 LV gewährleistet das Recht auf Bildung, enthält aber im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Förderung von Schülern mit LRS keinen Verfassungsauftrag an den Landesgesetzgeber. Gegen die Verletzung einer gesetzgeberischen Handlungspflicht spricht zudem, dass die Bestimmungen des BbgSchulG der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Art. 29 Abs. 1 LV dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG). Danach ist es u. a. Aufgabe aller Schulen, jede Schülerin und jeden Schüler individuell zu fördern; Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sind besonders zu fördern (§ 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 BbgSchulG). Ob diese Vorgaben im Einzelfall beachtet werden, ist aus den oben genannten Gründen zunächst fachgerichtlich zu klären, bevor Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht erhoben werden kann.
II.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Lammer | Nitsche |
Schmidt | |