VerfGBbg, Beschluss vom 17. Mai 2001 - VfGBbg 5/01 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 - StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1; StPO, § 45 Abs. 2 Satz 1 |
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Schlagworte: | - Strafprozeßrecht - Bundesrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Rechtsschutzgarantie - Wiedereinsetzung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Mai 2001 - VfGBbg 5/01 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 5/01

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren E., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. & G.-L., gegen den Beschluß des Amtsgerichts Luckenwalde vom 4. April 2000, den Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 18. August 2000 und den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. November 2000, hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. Mai 2001 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 18. Juli 1996 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit wurde wegen zwei weiterer Verurteilungen mit Beschluß des Amtsgerichts vom 24. März 1999 um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Juli 1999 wegen gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen und am 21. Oktober 1999 wegen fahrlässigen Vollrausches erneut rechtskräftig verurteilt worden war, widerrief das Amtsgericht L. mit dem angefochtenen Beschluß vom 4. April 2000 die Strafaussetzung. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 14. April 2000 durch Niederlegung zugestellt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. Juni 2000 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Hierzu führte er aus, daß ihm der Beschluß zwar zugestellt worden sei. Er habe den Briefumschlag jedoch weggelegt, da er sich nicht habe vorstellen können, daß dieser eine wichtige Bedeutung habe. Er sei unverschuldet nicht in der Lage gewesen, den Beschluß vom 4. April 2000 zu würdigen. Am 19. Juni 2000 habe er das verlegte Schreiben zur Kenntnis nehmen können. Er habe den Briefumschlag geöffnet und nach dem Lesen erkannt, daß es hier um den Widerruf der Strafaussetzung gehe. Wegen der Aufgabe des Alkoholkonsums seit etwa 17. Januar 2000 habe er sich in einem krankhaften Zustand befunden, der bewirkt habe, daß er Schreiben der Justiz und Justizverwaltungshandlungen nicht die zutreffende Bedeutung habe beimessen können. Mit Beschluß vom 18. August 2000 hat das Landgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet und die sofortige Beschwerde demgemäß wegen Verspätung als unzulässig verworfen. Daß der Beschwerdeführer den Briefumschlag nicht geöffnet und den Inhalt nicht zur Kenntnis genommen haben wolle, stelle keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Die vermeintliche Krankheit sei nicht konkret genug und nicht nachvollziehbar glaubhaft gemacht. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers sei kein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung. In der eidesstattlichen Erklärung seiner Ehefrau sei von einer Krankheit nicht die Rede. Gegen den Beschluß des Landgerichts legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein. Zur Glaubhaftmachung seines Vortrages legte er nunmehr zusätzlich das Attest eines Facharztes für innere Medizin vor, demzufolge er als Alkoholiker diagnostiziert und seit ½ Jahr „trocken“ sei. Weiter heißt es in dem Attest, daß es in der Entgiftungsphase möglich sei, psychisch und intellektuell die Bedeutung eines amtlichen Schreibens zu mißdeuten. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 9. November 2000, soweit mit ihr die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts L. vom 4. April 2000 erstrebt wurde, als unzulässig, im übrigen als unbegründet verworfen. Das Wiedereinsetzungsvorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 23. Juni 2000 sei widersprüchlich. Seine Erklärung, er habe etwa bis zum 19. Juni 2000 unter einem krankhaften Zustand gelitten, der verhindert habe, „daß er sich mit seiner eigenen Geschichte zu den Alkoholstraftaten neben der Verurteilung auseinandersetzen konnte“, könne nur zutreffen, wenn er gewußt habe, was sich in dem angeblich nicht geöffneten Briefumschlag befunden habe. In der beigefügten eidesstattlichen Erklärung seiner Ehefrau werde noch wieder anders ausgeführt, er sei in ihrer Fußbodenverlegefirma „sehr eingespannt“, arbeite im Unternehmen mit, organisiere dieses und habe „sich erst am 19.6.2000 bewußt um diese Angelegenheit (Beschluß vom 4.4.2000) gekümmert“. Hieraus müsse geschlossen werden, daß die Fristversäumnis auch auf die Überlastung des Verurteilten bei der Mitarbeit im Betrieb der Ehefrau zurückzuführen sei. Insgesamt ergebe sich nicht hinreichend, daß der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet versäumt habe. II. Mit seiner am 1. Februar 2000 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts L. vom 4. April 2000, des Landgerichts vom 18. August 2000 und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. November 2000. Er trägt vor: Die gerichtlichen Entscheidungen verletzten sein Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Das Amtsgericht hätte ihn vor dem Widerruf der Bewährung gemäß § 33 Abs. 2, 3 Strafprozeßordnung (StPO) anhören müssen, zumal er nunmehr seine Alkoholkrankheit überwunden und Gelegenheit gehabt habe, „die positive Prognose darzutun“. Da ihm mit den Beschlüssen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts die Wiedereinsetzung verwehrt worden sei, sei auch insoweit sein rechtliches Gehör verletzt. Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbiete es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften dürften daher die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben müsse, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden. Das Landgericht habe verkannt, daß der Beschluß des Amtsgerichts ohne Anhörung ergangen und insoweit die Wiedereinsetzung geboten gewesen sei. Weiterhin habe das Gericht verkannt, daß der Beschwerdeführer die Gründe glaubhaft gemacht habe, wieso er aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den Beschluß vom 4. April 2000 zur Kenntnis zu nehmen. Das rechtliche Gehör werde ebenfalls verkannt, wenn ihm widersprüchlicher Vortrag vorgehalten werde. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht habe er unter Beibringung eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht, daß er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die Wiedereinsetzung fristgemäß zu beantragen. III. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlte es an der für die Prüfung der Wiedereinsetzung im Beschwerderechtszug erforderlichen Voraussetzung eines eindeutigen Vorbringens. Auf das ärztliche Attest sei es daher nicht angekommen. Das Landgericht, das Amtsgericht L. sowie die Staatsanwaltschaft P., denen ebenfalls Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben sich nicht geäußert. B. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Rechtsweg ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ausgeschöpft. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist gemäß § 304 Abs. 4 StPO ein weiterer Rechtsbehelf nicht statthaft. Der innerhalb der Zwei-Monats-Frist erhobenen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg) Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, daß mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten in einem bundesrechtlich - durch die Strafprozeßordnung - geregelten Verfahren gerügt wird, da ein Bundesgericht nicht befaßt war und das gerügte Landesgrundrecht - wie unter II. dargelegt wird - mit dem entsprechenden Grundrecht des Grundgesetzes inhaltsgleich ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f., im Anschluß an BVerfGE 96, 345, 371 ff.). II. Die Verfassungsbeschwerde ist indes unbegründet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts, soweit mit ihr die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts L. vom 4. April 2000 erstrebt wurde, als unzulässig, im übrigen als unbegründet zu verwerfen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 1. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hatte jeweils Gelegenheit, sich zu äußern.2. Der angegriffene Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verstößt auch nicht gegen die Rechtsweggarantie des Art. 6 Abs. 1 LV, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Ein Verstoß gegen diese Verfassungsbestimmungen ist mit der von dem Beschwerdeführer erhobenen Rüge einer Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 LV der Sache nach mit angesprochen. Die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie schließt ein, daß dort, wo der Gesetzgeber ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung vorgesehen hat, der Zugang zu der jeweils nächsten Instanz nicht in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. September 1998 – VfGBbg 17/98 -, LVerfGE 9, 88, 93; Beschluß vom 16.11.2000 – VfGBbg 48/00 -). Hieraus folgt, daß die Gerichte bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen dürfen (BVerfG, NJW 1996, 2857; BVerfGE 44, 88, 91; 67, 208, 212 f.). Diesem Vorwurf setzen sich die hier zugrunde liegenden Entscheidungen auch nicht aus: a) Die Auffassung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, hält der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Die Anforderungen an den Vortrag des Beschwerdeführers werden hierdurch nicht überspannt. Bereits das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, daß das innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO mitgeteilte Wiedereinsetzungsvorbringen hinsichtlich der Krankheit unkonkret geblieben und vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar glaubhaft gemacht worden ist. Die in dem Wiedereinsetzungsgesuch enthaltene Darstellung einer angeblich für die Fristversäumnis ursächlichen Krankheit des Beschwerdeführers erscheint auch dem erkennenden Gericht zu vage und jedenfalls einer eingehenderen Erläuterung bedürftig, die das Landgericht verfassungsrechtlich unbedenklich vermißt hat. b) In ebenfalls vertretbarer Würdigung des Schriftsatzes vom 23. Juni 2000 und der eingereichten eidesstattlichen Versicherungen hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsvorbringen des Beschwerdeführers für widersprüchlich gehalten. Da sich die Herkunft eines gerichtlichen Schreibens regelmäßig bereits am Briefumschlag ablesen läßt, erscheint es zwar nicht von vornherein undenkbar, daß der Beschwerdeführer wegen Problemen bei der Aufarbeitung seiner Alkoholstraftaten gerade schon die Öffnung des – aus seiner Sicht möglicherweise in Zusammenhang hiermit stehenden - Briefes unterlassen hat. Andererseits wird aber in der dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau die Verspätung damit erklärt, daß der Beschwerdeführer in ihrer Fußbodenverlegefirma “stark eingespannt ist und im Unternehmen mitarbeitet, dieses organisiert, und daß er sich erst am 19.6.2000 bewußt um diese Angelegenheit (Beschluß vom 4.4.2000) gekümmert hat“. Diese – auf die Arbeitsüberlastung des Beschwerdeführers abstellende – Darstellung läßt sich mit dem schriftsätzlichen Vorbringen, wonach eine alkoholentzugsbedingte Abwehrhaltung gegen Justizakte für die Verspätung ursächlich gewesen sei, nicht in Einklang bringen. Jedenfalls insoweit erscheint das Wiedereinsetzungsvorbringen des Beschwerdeführers in der Tat widersprüchlich. Es ist aber verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht nicht auf das im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Attest vom 6. September 2000 eingegangen ist. Die darin enthaltenen Angaben, daß der Beschwerdeführer als Alkoholiker seit ½ Jahr „trocken“ sei und es in der Zeit des Entzuges, der Entgiftungsphase, möglich sei, psychisch und intellektuell die Bedeutung eines amtlichen Schreibens zu mißdeuten, geben für eine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung nichts Hinreichendes her. Zwar war eine Ergänzung des Wiedereinsetzungsvorbringens in zeitlicher Hinsicht noch möglich. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift und der in der Reform von 1974 zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafprozeß nicht zu überspannen, davon auszugehen, daß eine Glaubhaftmachung noch bis zum rechtskräftigen Abschluß des Wiedereinsetzungsverfahrens zuzulassen ist. Ein Betroffener oder Beschuldigter kann deshalb etwa vom ersten Richter vermißte Mittel der Glaubhaftmachung noch in der Beschwerdeinstanz beibringen (BVerfGE 41, 332, 338). Indessen wird aber auch durch den Inhalt des ärztlichen Attests vom 6. September 2000 das Wiedereinsetzungsvorbringen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Glaubhaftmachung i.S.d. § 45 StPO bedeutet, daß ein Grund, der die Fristversäumnis entschuldigt, nicht nur als möglich dargelegt, sondern wenigstens wahrscheinlich gemacht wird (vgl. Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl. 1999, § 45 Rn. 10). Hiernach durfte das Oberlandesgericht das Attest vom 6. September 2000 als unergiebig behandeln. Daß der Beschwerdeführer als Alkoholiker diagnostiziert und seit ½ Jahr „trocken“ sei, kann – wie bereits dargelegt - für sich genommen die Fristversäumnis nicht erklären. Und soweit es in dem Attest weiter heißt, daß es in der Entgiftungsphase möglich sei, psychisch und intellektuell die Bedeutung eines amtlichen Schreibens zu mißdeuten, besagt dies nicht, daß sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einer solchen Verfassung befunden hat. Vielmehr wird hier ärztlicherseits nur abstrakt von einer solchen Möglichkeit gesprochen. Hiervon abgesehen handelt es sich bei dem entzugsbedingten „Mißdeuten“ eines amtlichen Schreibens, wie es der Arzt abstrakt für möglich hält, um etwas anderes als die von dem Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsvorbringen geltend gemachte gleichsam reflexartige Abwehrhaltung gegen Justizschreiben, weil sie mit den früheren Alkoholstraftaten in Verbindung stehen könnten, mit der Folge, daß ein solches Schreiben entzugsbedingt gar nicht erst geöffnet wird. Während ein derartiger Abwehrimpuls auf jegliche Kenntnisnahme und Deutung des Inhalts verzichtet, setzt das „Mißdeuten“ eines Schreibens ein Öffnen und eine Kenntnisnahme, wenn auch unter Verkennung des wahren Inhalts, voraus. Da somit auch das ärztliche Attest vom 6. September 2000 das Wiedereinsetzungsvorbringen des Beschwerdeführers, nämlich: entzugsbedingte unüberwindliche Abwehrhaltung schon gegen das Öffnen von Schreiben mit Justizadresse, nicht glaubhaft macht, ist es im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß auch das Oberlandesgericht die Fristversäumnis nicht als unverschuldet angesehen hat. | ||||||||||||||||
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