VerfGBbg, Beschluss vom 17. Mai 2001 - VfGBbg 37/00 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3 | |
Schlagworte: | - Gegenstandswert | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Mai 2001 - VfGBbg 37/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 37/00

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren L., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R., gegen den Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 29. März 2000 und den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Mai 2000 hier: Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. Mai 2001 b e s c h l o s s e n : Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Danach ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 8.000,-- DM. Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen war der Gegenstandswert hier auf 8.000,-- DM festzusetzen. Für eine Abweichung hiervon bestand kein Anlaß.
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