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VerfGBbg, Beschluss vom 17. April 2020 - VfGBbg 30/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Schriftform
- E-Mail
- Posteingang
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. April 2020 - VfGBbg 30/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 30/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 30/20

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.,

Beschwerdeführer,

wegen            Verfahren LGCB 25 Ns 130/17 und StA.40DS 1311Js 16700/16 (AGLN 437/16)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 17. April 2020

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

 Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 18. März 2020 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch weitere E-Mails vom 23., 25. und 30. März 2020 nicht ausgeräumt worden sind.

Die per E-Mail am 13. März 2020 übersandte und unter o. g. Aktenzeichen geführte Verfassungsbeschwerde ist und bleibt allein auf Grund ihrer Form unzulässig. Das weitere Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. März 2020, das am 18. März 2020 in Papierform eingegangen ist, wurde als neue Verfassungsbeschwerde und als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewertet. Die Verfahren werden unter den Aktenzeichen VfGBbg 32/20 und VfGBbg 3/20 EA bearbeitet.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Möller

Dr. Becker

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß