VerfGBbg, Beschluss vom 17. April 2008 - VfGBbg 56/07 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 |
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Schlagworte: | - Rechtswegerschöpfung | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. April 2008 - VfGBbg 56/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 56/07
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IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren L., Beschwerdeführerin, gegen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg, Kochstr. 55 58, 10969 Berlin, hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. April 2008 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01. Oktober 2007 - zugestellt am 06. Oktober 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 08. Oktober 2007, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß die unmittelbar gegen ein Gutachten des Medizinischen Dienstes gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Über die Gewährung der von der Beschwerdeführerin begehrten Leistungen entscheidet nicht der Medizinische Dienst abschließend, sondern die Krankenversicherung. Gegen die Entscheidung der gesetzlichen Krankenversicherung stünde der Beschwerdeführerin der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen, der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde auszuschöpfen ist. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 01. Oktober 2007 wird verwiesen. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Dr. Schöneburg | Prof. Dr. Schröder |