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VerfGBbg, Beschluss vom 17. April 2008 - VfGBbg 56/07 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. April 2008 - VfGBbg 56/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 56/07



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

L.,

Beschwerdeführerin,

gegen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg, Kochstr. 55 – 58, 10969 Berlin,

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 17. April 2008

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01. Oktober 2007 - zugestellt am 06. Oktober 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 08. Oktober 2007, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß die unmittelbar gegen ein Gutachten des Medizinischen Dienstes gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Über die Gewährung der von der Beschwerdeführerin begehrten Leistungen entscheidet nicht der Medizinische Dienst abschließend, sondern die Krankenversicherung. Gegen die Entscheidung der gesetzlichen Krankenversicherung stünde der Beschwerdeführerin der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen, der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde auszuschöpfen ist. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 01. Oktober 2007 wird verwiesen.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
 
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder