VerfGBbg, Beschluss vom 17. April 2008 - VfGBbg 55/07 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt 2 |
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Schlagworte: | - rechtliches Gehör | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. April 2008 - VfGBbg 55/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 55/07
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren W., Beschwerdeführer, gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 11. Juli 2007 sowie den Beschluß des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 07. September 2007 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. April 2008 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. September 2007 - zugestellt am 04. Oktober 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat. Die am 26. September 2007 erhobene Verfassungsbeschwerde ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Weder Urteil noch Beschluß des Amtsgerichts lassen eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts erkennen. Daß die fachgerichtlichen Entscheidungen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzen, ist nicht ersichtlich. Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) garantiert den Verfahrensbeteiligten, daß sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Ein Gericht verstößt dann gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, Beschluß vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 11/95 - LVerfGE 4, 175, 177; sowie BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gericht hat die von Seiten des Beschwerdeführers angeführten Gesichtspunkte des Verbleibs des bei Vertragsschluß ausgehändigten Mobiltelefons und die Frage der außerordentlichen Kündigung berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer keine ausreichende Gelegenheit gehabt haben sollte, zu diesen Gesichtspunkten vorzutragen. Daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens - wie der Beschwerdeführer in dem die Anhörungsrüge begründenden Schriftsatz selbst einräumt - den Gesichtspunkt der Unerheblichkeit des Verbleibs des Mobiltelefons in den Rechtsstreit eingebracht hat, hätte für den Beschwerdeführer Anlaß sein müssen, auf diese Frage ebenfalls einzugehen. Daß das Amtsgericht im Ergebnis zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt als der Beschwerdeführer, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, daß das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Dr. Schöneburg | Prof. Dr. Schröder |