VerfGBbg, Beschluss vom 17. April 2008 - VfGBbg 45/07 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 - ZVG, § 69 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Versteigerung - Sicherheitsleistung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. April 2008 - VfGBbg 45/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 45/07
IM NAMEN DES VOLKES |
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren N., Beschwerdeführer zu 1., J., Beschwerdeführerin zu 2., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Luckenwalde vom 13. April 2007, sowie den Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 14. Juli 2007 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. April 2008 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2008 - zugestellt am 07. Februar 2008 - auf die offensichtliche Unbegründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken nicht, auch nicht durch das Schreiben vom 20. Februar 2008, ausgeräumt haben. Es bleibt dabei, daß es Sache der Beschwerdeführerin zu 2. war, sich im Vorfeld der Versteigerung darüber zu informieren, in welcher Form eine eventuell zu leistende Sicherheit zu erbringen ist. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Rechtspfleger das Gebot der Beschwerdeführerin zu 2. zurückgewiesen hat. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 28. Januar 2008 wird verwiesen. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Knippel | Dr. Schöneburg |
Prof. Dr. Schröder |