VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 60/16 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | - Begründung - fehlende Auseinandersetzung nicht gerichtlicher Entscheidung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 60/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 60/16
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IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
1. K.,
2. K.
Beschwerdeführer,
wegen Urteil des Landgerichts Cottbus vom 5. Oktober 2016 (5 S 36/16)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 17. Februar 2017
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch und Dr. Lammer
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen und diese mit dem Schreiben vom 11. Dezember 2016 nicht ausgeräumt worden sind. Ungeachtet der Frage, ob die am 15. Dezember 2016 eingegangenen Ausführungen mit Blick auf die Fristbindung der Beschwerdebegründung (vgl. zuletzt Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 14/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de) überhaupt Berücksichtigung finden könnten, sind sie jedenfalls wie der bisherige Vortrag nicht geeignet, den Begründungsanforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu genügen. Die Beschwerdeführer verkennen, dass es für die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung nicht ausreicht, den Erwägungen des Gerichts nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen, ohne deutlich zu machen, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen die angegriffene Entscheidung fehlerhaft sein soll (vgl. BVerfGK 2, 22, 24; BVerfG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 2697/07 -, EuGRZ 2008, 79, 80, und vom 26. Oktober 2010 - 1 BvR 2539/10 -, juris Rn. 21). Auch der Schriftsatz vom 11. Dezember 2016 zeigt keine Ansatzpunkte auf, weshalb die vom Landgericht Cottbus angeführte Überlegung, die Verwaltungsvereinfachung rechtfertige eine etwaige Ungleichbehandlung, im vorliegenden Zusammenhang aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden sein könnte.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |