VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 7/00 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 100 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1, VerfGGBbg, 45 Abs. 2 Satz 2 - VerkehrswegeplanungsbeschleunigungsG, § 5 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Bundesrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgericht - Beschwerdegegenstand - Rechtswegerschöpfung - Bundesverfassungsgericht |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 7/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 7/00

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. der Gemeinde Briesen,2. der Gemeinde Freidorf, 3. der Gemeinde Halbe, 4. der Gemeinde Löpten, 5. der Gemeinde Münchehofe, 6. der Gemeinde Oderin, 7. der Gemeinde Schwerin, 8. der Stadt Teupitz, 9. der Stadt Märkisch Buchholz - jeweils vertreten durch das Amt Schenkenländchen, dieses vertreten durch den Amtsdirektor, Markt 9, 15755 Teupitz -, 10. des K., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt T., gegen den Planfeststellungsbeschluß des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 25. Oktober 1999 und den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. Februar 2000 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : A. Der Verfassungsbeschwerde liegt ein Planfeststellungsbeschluß zugrunde, der den Ausbau einer Autobahn zum Gegenstand hat, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (VerkehrswegeplanungsbeschleunigungsG) fällt. Im Zuge des Autobahnausbaus soll eine Autobahnbrücke abgerissen und der Verkehr durch das Gemeindegebiet der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 9. umgeleitet werden. Die Beschwerdeführer haben den Planfeststellungsbeschluß entsprechend § 5 Abs. 1 und 2 VerkehrswegeplanungsbeschleunigungsG vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 26. Januar 2000 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Hauptsache ist noch anhängig. II. Mit der am 9. Februar 2000 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts und den Planfeststellungsbeschluß an. Sie fühlen sich in dem Recht auf Eigentum (Art. 41 Landesverfassung - LV) und in dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 LV) verletzt. Die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 9. rügen weiter eine Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 97 Abs. 1 LV), der Beschwerdeführer zu 10. - im Hinblick auf zu erwartende Lärmbelästigungen - eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 8 Abs. 1 LV). Gleichzeitig beantragen die Beschwerdeführer den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Untersagung des Abrisses der Autobahnbrücke bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache, hilfsweise bis zur Entscheidung des Landesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde. B. Die Verfassungsbeschwerde der - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ist unzulässig. 1. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000 kann nicht vor dem Landesverfassungsgericht angegriffen werden. Der Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts unterliegen allein Akte der Staatsgewalt des Landes Brandenburg. § 45 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) bestimmt dies ausdrücklich für die Individualverfassungsbeschwerde (vgl. hierzu bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 12. Oktober 1995 - VfGBbg 14/95 - LVerfGE 3, 174, 176). Art. 6 Abs. 2 LV spricht zwar allgemein von “öffentlicher Gewalt”, meint aber - entsprechend der Kompetenzabgrenzung zwischen der Staatsgewalt des Bundes und der der Länder (vgl. hierzu BVerfGE 96, 345, 369) - ebenfalls ausschließlich die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg. Der angegriffene Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts ist aber ein Hoheitsakt des Bundes und fällt daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des Landesverfassungsgerichts.2. Der Planfeststellungsbeschluß des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr ist zwar ein Hoheitsakt des Landes Brandenburg. Auch er kann jedoch nicht vor dem Landesverfassungsgericht angriffen werden. Eine kommunale Verfassungsbeschwerde (Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 9.) ist gemäß Art. 100 LV nur gegen ein “Gesetz” gegeben, wobei unter diesen Begriff im Rahmen von Art. 100 LV auch die Rechtsverordnung fällt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 1995 - VfGBbg 6/95 -, LVerfGE 3, 157, 161; Urteil vom 22. Dezember 1993 - VfGBbg 9/93 EA -, LVerfGE 1, 214, 216). Der Planfeststellungsbeschluß ist jedoch weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung und deshalb der kommunalen Verfassungsbeschwerde nach Art. 100 LV nicht zugänglich. Auch eine Individualverfassungsbeschwerde ist gegen den Planfeststellungsbeschluß vor dem Landesverfassungsgericht nicht zulässig. Der zunächst auszuschöpfende Rechtsweg (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg), wie er denn auch beschritten worden ist, führt gemäß § 5 Abs. 1 VerkehrswegeplanungsbeschleunigungsG unmittelbar vor das Bundesverwaltungsgericht, welches in der Hauptsache noch nicht entschieden hat, so daß der Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft ist. Sobald das Bundesverwaltungsgericht entschieden haben wird, geht die Beschwer nicht mehr von dem zugrundeliegenden Hoheitsakt des Landes, sondern von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus (vgl. hierzu: BVerfGE 96, 345, 371), das - als Hoheitsakt des Bundes - nicht der Überprüfung durch das Landesverfassungsgericht unterliegt. Die Sache ist in diesem Sinne dem Wirkungsbereich des Landesverfassungsgerichts entzogen: Nach Ausschöpfung des Rechtsweges vor dem Bundesverwaltungsgericht kommt allein eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht. Dem darf das Landesverfassungsgericht aus Gründen der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern auch im Wege einer Vorabentscheidung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg) nicht vorgreifen. II. Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. III. Von der Auferlegung einer Gebühr nach § 32 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg - Gebühr bei offensichtlicher Unzulässigkeit - hat das Gericht abgesehen. | ||||||||||||
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