VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 5/00 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 | |
Schlagworte: | - rechtliches Gehör - Willkür - Beschwerdebefugnis - Bundesrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgericht - Zivilrecht, materielles - Zivilprozeßrecht |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 5/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 5/00

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren P., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte P., M., P.-T., gegen das Urteil des Amtsgerichts Rathenow vom 23. Februar 1999 und das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. November 1999 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. Februar 2000 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein landgerichtliches Urteil, durch das eine Ehrschutzklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses verworfen wurde. I. Der Beschwerdeführer ist Notar in Berlin. In dieser Funktion erstellte er unter dem 8. Juni 1995 (Urkundenrolle Nr. P 168/1995) eine Urkunde, in der es u.a. wörtlich heißt: “... erschien heute Herr G., geboren am 22.06.1939. Der Erschienene wies sich aus durch Vorlage eines gültigen Personaldokumentes ... Der Erschiene erklärte folgende Vollmacht zum Verkauf von Grundbesitz: 1. Ich bin Mitgesellschafter der Grundstücksgesellschaft H. G., R. L., R. P. GbR, ...2. Ich bevollmächtige hiermit meine Mitgesellschafter, und zwar gemeinschaftlich, ..., für mich den vorgenannten Grundbesitz zu beliebigen Preisen zu verkaufen, ... Diese Niederschrift wurde dem Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von dem Erschienenen genehmigt und eigenhändig, wie folgt, unterschrieben.” G., der Beklagte des Ausgangsverfahrens, erhob mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1998 gegen seine beiden Mitgesellschafter vor dem Landgericht B. Klage auf Schadensersatz mit der Begründung, sie hätten ihn in sittenwidriger Weise um seinen Grundbesitz gebracht. In der Klageschrift wurde behauptet, daß die Urkunde Nr. P 168/1995 des Beschwerdeführers unter Umständen zustande gekommen sei, die auch formal unzulässig seien. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens habe den Beschwerdeführer nie gesehen, vielmehr sei einer der Bevollmächtigten zu ihm gekommen und habe ihn gebeten, die Urkunde zu unterschreiben. Der Beschwerdeführer fühlte sich durch diesen Vorwurf einer Falschbeurkundung in seiner Ehre verletzt und verklagte den Beklagten des Ausgangsverfahrens vor dem Amtsgericht R. auf Unterlassung dieser Behauptung. Das Amtsgericht R. wies die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig ab. Das Landgericht P. verwarf die Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 18. November 1999, zugestellt am 23. November 1999, und vertrat dabei die Auffassung, daß ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienten, nicht mit gesonderten Ehrschutzklagen unterbunden werden könnten. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Betroffene nicht Partei des Erstverfahrens sei. Den Interessen des Beschwerdeführers werde dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß die Zivilgerichte demjenigen, der sich nachteilig über eine Dritten äußere, eine erweiterte Darlegungslast auferlegten. II. Mit der am 24. Januar 2000, einem Montag, bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3 Landesverfassung (LV). Ihm stehe ein Unterlassungsanspruch zu, dessen Durchsetzung ihm aber verweigert werde. Vor diesem Hintergrund sei das Urteil des Landgerichts willkürlich und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Zurückweisung der Klage beruhe auf sachfremden Gründen, nämlich möglichen Schwierigkeiten in dem Rechtsstreit des Beklagten des Ausgangsverfahrens gegen seine Mitgesellschafter vor dem Landgericht B.. Hierdurch werde aber sein, des Beschwerdeführers, Rechtschutzbedürfnis nicht berührt. Insoweit komme es allein darauf an, ob ihm ein nachvollziehbarer Grund für die beantragte Entscheidung zur Seite stehe. Der Einwand, durch seine Klage würden Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht B. abgeschnitten, betreffe nicht das Ausgangsverfahren. Das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 LV werde in seiner Ausprägung als Recht auf Berücksichtigung des vorgetragenen Sachverhaltes verletzt. Die Verwerfung seiner Klage als unzulässig führe dazu, daß sein Sachvortrag nicht berücksichtigt werde. Das Argument, andernfalls würde der Anspruch des Beklagten des Ausgangsverfahrens auf rechtliches Gehör in dem Rechtsstreit gegen seine Mitgesellschafter vor dem Landgericht B. verletzt, überzeuge nicht. Auch er, der Beschwerdeführer, müsse vor Gericht rechtliches Gehör finden. Da er nicht Partei jenes Rechtsstreits vor dem Landgericht B. sei, könne er sich nicht auf andere Weise gegen die in Rede stehende falsche und ehrenrührige Behauptung zur Wehr setzen. B. I. Die Verfassungsbeschwerde ist nur insoweit zulässig, als sie einen Verstoß gegen das Willkürverbot zum Gegenstand hat. 1. Soweit es um eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 LV) geht, ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt. In dieser Hinsicht läßt der Vortrag des Beschwerdeführers schon die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach geltend, daß das Landgericht seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist und - statt sich mit der in Rede stehenden Äußerung zu befassen - die Klage verworfen hat. Es bedeutet jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33 zu Art. 103 Abs. 1 GG) und aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts seinen Sachvortrag ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 1997 - VfGBbg 25/97 -, S. 8 f. des Umdrucks; vgl. weiter Beschluß vom 17. September 1998 - VfGBbg 26/98 -, S. 7 f. des Umdrucks; vgl. BVerfG in st. Rspr. zu Art. 103 Abs. 1 GG, vgl. etwa BVerfGE 27, 248, 251 f. ; 54, 117, 123; 60, 305, 310; 96, 205, 216). Vielmehr ist das rechtliche Gehör gewahrt, wenn der Prozeßbeteiligte Gelegenheit hatte, sich zu äußern und Stellung zu nehmen (vgl. BVerfGE 60, 175, 210). Daß dem Beschwerdeführer dies verwehrt worden wäre, ist nicht ersichtlich.2. Demgegenüber ist eine Verletzung des Willkürverbotes nicht von vornherein ausgeschlossen. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen einer möglichen Verletzung des Willkürverbotes steht auch nicht entgegen, daß die angegriffene Entscheidung in einem bundesrechtlich geordneten Verfahren ergangen ist. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht auch in solchen Fällen die Prüfung am Maßstab der Verfahrensgrundrechte der Landesverfassung eröffnet hat (BVerfGE 96, 345 ff.) - das erkennende Gericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (siehe Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, a.a.O., S. 4 ff. des Umdrucks), - sind gegeben. Der zur Verfügung stehende Rechtsweg ist ausgeschöpft; ein Rechtsmittel gegen Berufungsurteile des Landgerichts ist nicht gegeben (vgl. § 545 Abs. 1 Zivilprozeßordnung). Die Beschwerdefrist von 2 Monaten ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung - § 47 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) - ist gewahrt. II. Die Verfassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Willkürverbot ist nicht verletzt. Eine gerichtliche Entscheidung ist erst dann willkürlich, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (st. Rspr. des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, a. a. O., S. 7 f. des Umdrucks; Beschluß vom 20. Januar 1997 - VfGBbg - 45/96 -, NJ 1997, 307 m. w. N.; für die entsprechende Rechtslage nach Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 4, 1, 7; 42, 64, 74; 80, 48, 51). Die Entscheidung muß - jenseits der Anwendung des einfachen Rechts - ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95, LVerfGE 5, 67, 72 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall: Die dem Urteil des Landgerichts P. zugrundeliegende Rechtsauffassung, daß der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienende Äußerungen keiner gesonderten Unterlassungsklage zugänglich seien und dies auch für Unterlassungsklagen Dritter gelte, ist nicht unvertretbar. Das Landgericht hat sich hierbei nicht von sachfremden Kriterien leiten lassen. Die von ihm vertretene Rechtsansicht läßt sich von den Belangen der jeweiligen Prozeßparteien leiten, in ihrer Rechtsverfolgung und -verteidigung nicht beschnitten zu werden; für die Auffassung lassen sich Gründe eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege anführen (vgl. BGH, NJW 1992, 1314, 1315; Helle, GRUR 1982, 207, 210 f.). Dieser Standpunkt ist jedenfalls haltbar. Dies gilt um so mehr, als das Landgericht das Problem der Rufbeeinträchtigung eines Dritten durch Behauptungen in einem Prozeß, an dem er nicht beteiligt ist, durchaus erkannt und die Interessen eines solchen Dritten dadurch berücksichtigt sieht, daß für ehrenrührige Behauptungen im Prozeß über einen Dritten eine erhöhte Darlegungslast gelte (vgl. insoweit auch BVerfGE 99, 185, 198 f. sowie BGH, NJW 1974, 1710,1711). Freilich ist der Standpunkt des Landgerichts nicht unumstritten. Von anderer Seite wird vertreten, daß sich der Dritte auch dann mit einer Ehrschutzklage zur Wehr setzen könne, wenn die nachteilige Äußerung in einem Prozeß gefallen sei (vgl. Seyfarth, NJW 1999, 1287, 1289; Palandt-Thomas, BGB, 59. Aufl. 2000, einf v. § 823 Rn. 21). Unbeschadet dessen ist die Entscheidung des Landgerichts aber jedenfalls nicht schlechterdings unvertretbar und deshalb nicht willkürlich. | ||||||||||||
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