VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 43/99 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 - ZPO, § 929 Abs. 3 Satz 2; ZPO, § 176; ZPO, § 207; ZPO, § 270 Abs. 3; ZPO, § 202 Abs. 2 - GG, Art. 103 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Zivilprozeßrecht - Parteifähigkeit - Beschwerdebefugnis - Subsidiarität - Bundesrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Willkür - rechtliches Gehör - faires Verfahren |
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Fundstellen: | - LVerfGE 11, 125 (nur LS) - LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 54 |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 43/99 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 43/99

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. R., 2. H., 3. M., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte R., S., D. u.a., gegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. November 1999 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. Februar 2000 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Prozessgrundrechten in einem zivilrechtlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. I. Zwischen den Beschwerdeführern und der auf der Britischen Kanalinsel Alderney ansässigen "A.-Limited" besteht Streit über das Eigentum an mehreren im Grundbuch von Miersdorf eingetragenen Grundstücken. Nachdem die A.-Limited als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden war, beantragten die Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Anordnung zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs. Das Landgericht Potsdam gab dem Antrag durch Beschluss vom 15. Januar 1998 statt. Die Beschwerdeführer veranlassten beim Grundbuchamt die Eintragung des Widerspruchs und beantragten am 19. Januar 1998 die Auslandszustellung, die indes bis heute nicht bewirkt worden ist. Unter dem 20. März 1998 zeigte ein Rechtsanwalt E. dem Gericht an, dass er die Verfügungsbeklagte vertrete. Die Vertretungsanzeige übersandte das Landgericht den Beschwerdeführern mit Vordruckschreiben vom 26. März 1998 mit der handschriftlichen Bemerkung: “Zustellung erfolgt nunmehr an Rechtsanwalt E.”. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung wurde anschließend von Amts wegen an den Rechtsanwalt bewirkt. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1999 bestellte sich eine andere Anwaltssozietät zu Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten und legte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Durch Urteil vom 23. März 1999 hielt das Landgericht die einstweilige Verfügung aufrecht, da die Antragsteller die Tatbestandsvoraussetzungen eines gegen das Eigentumsrecht der Verfügungsbeklagten bestehenden Grundbuchberichtigungsanspruchs aus § 894 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - glaubhaft gemacht hätten. Das Brandenburgische Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts durch das - hier angegriffene - Urteil vom 25. November 1999 und hob den Beschluss des Landgerichts über den Erlass der einstweiligen Anordnung auf. Zur Begründung führte es aus: Es könne dahinstehen, ob ein durch Widerspruch gemäß § 899 BGB zu sichernder Grundbuchberichtigungsanspruch auch nach der zwischenzeitlich - am 16. September 1999 - erfolgten Eintragung einer Frau von Langen als Eigentümerin in das Grundbuch noch bestehe. Denn jedenfalls fehle es an einem Verfügungsgrund, da eine wirksame Vollziehung der einstweiligen Verfügung gemäß § 929 Abs. 2, Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO - unterblieben sei. Die Antragsteller hätten am 20. Januar 1998 beim zuständigen Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Widerspruchs gestellt und damit die für die Vollstreckungsmaßnahme notwendige Handlung vorgenommen. Die Vollziehung bleibe jedoch ohne Wirkung, wenn nicht die im Parteibetrieb zu bewirkende Zustellung der einstweiligen Verfügung innerhalb einer Woche und vor Ablauf der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO erfolge. Müsse die Zustellung - wie hier - im Ausland erfolgen, habe der Antragsteller ein Gesuch an den Vorsitzenden des Prozessgerichts zu richten, der gemäß § 202 Abs. 1 ZPO das nach § 199 ZPO erforderliche Ersuchen zu veranlassen habe. Zur Fristwahrung genüge zufolge § 207 Abs. 1 ZPO die Einreichung des Zustellungsersuchens, wenn die Zustellung “demnächst” erfolge. An letzterem fehle es jedoch, da die Antragsteller die Auslandszustellung nach Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für die Verfügungsbeklagte nicht mehr weiter betrieben, insbesondere nicht klargestellt hätten, dass sie darüber hinaus auch ihr Gesuch um internationale Zustellung aufrechterhielten. II. Mit ihrer am 20. Dezember 1999 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2, 3, 19 Abs. 4, 20, 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, deren Inhalt mit Art. 10, 12 Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie Art. 52 Abs. 3 und Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg - LV - übereinstimme. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe der Richter das Verfahren so zu gestalten, dass eine Prozesspartei nicht mit Fehlern einer von ihr notwendig in Anspruch zu nehmenden Tätigkeit der öffentlichen Hand belastet werde. Rechtsstaatlich geboten sei daher eine weitherzige Auslegung des Begriffes "demnächst" im Sinne von § 207 ZPO. Soweit das Oberlandesgericht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer hätten klarstellen müssen, dass sie das Gesuch um internationale Zustellung aufrecht erhielten, sei dies verfassungsrechtlich nicht haltbar, da Fehler im Gerichtsbetrieb nicht den Beschwerdeführern angelastet werden könnten und es zudem eine Mitteilung des Inhalts, dass nunmehr die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten durchgeführt werde, in dieser Form nicht gebe. Die Bemerkung in dem formularmäßigen Übersendungsschreiben vom 26. März 1998 habe lediglich dahingehend verstanden werden können, dass “von nun an” Zustellungen an Rechtsanwalt E. erfolgen würden. Wäre den Beschwerdeführern rechtliches Gehör gewährt worden, wäre dies klargestellt worden. Sollte das Oberlandesgericht die Angaben über die Mitteilung von sich aus in den Sachverhalt eingefügt haben, liege überdies eine objektiv willkürliche Entscheidung vor. III. Der Vorsitzende des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und der Bevollmächtigte der Verfügungsbeklagten des Ausgangsverfahrens haben zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. IV. Einen bereits am 16. Dezember 1999 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (VfGBbg 43/99 EA) hat das Verfassungsgericht durch Beschluss vom 20. Januar 2000 abgelehnt. B. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. 1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist bereits mangels Parteifähigkeit unzulässig, da dieser Beschwerdeführer ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vom 28.Oktober 1999 bereits am 23. November 1998 verstorben war und im Rubrum des angegriffenen Urteils deshalb auch nicht mehr erscheint. Seine Erbin, Frau R., ist nicht in das Verfahren eingetreten. Das wäre auch nicht möglich gewesen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf bereits anhängige Verfahren eine Weiterführung der Verfassungsbeschwerde durch den Erben für zulässig gehalten, soweit es sich um einen finanziellen Anspruch handelt (vgl. BVerfGE 36, 102, 112 m.w.N.). Vorliegend war der Beschwerdeführer aber bereits vor Einleitung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht verstorben. Die Verfassungsbeschwerde hätte daher von vornherein statt des Beschwerdeführers zu 1) nur seine Erbin in eigenem Namen erheben können (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Rn. 46 zu § 90).2. Soweit die Verletzung von Art. 2, 3, 19 Abs. 4, 20 und 103 Abs. 1 GG gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Prüfungsmaßstab vor dem Landesverfassungsgericht sind allein die in der Landesverfassung gewährleisteten Grundrechte (vgl. Art. 6 Abs. 2 LV, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg). An der Beschwerdebefugnis fehlt es darüber hinaus insoweit, als die Verletzung von Art. 10, 12 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 LV gerügt wird. Im Hinblick auf die Gewährleistung spezifischer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte in Art. 52 Abs. 3 und 4 LV besteht im konkreten Fall kein Raum für eine subsidiäre Anwendung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 10 LV) sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 12 Abs. 1 LV). Eine Verletzung des Rechts auf Erhebung der Verfassungsbeschwerde (Art. 6 Abs. 2 LV) scheidet, wie das vorliegende Verfahren zeigt, von vornherein aus. Hinsichtlich der Grundrechte aus Art. 52 Abs. 3 LV (Gewährleistung des rechtlichen Gehörs; Willkürverbot) und Art 52 Abs. 4 Satz 1 LV (Anspruch auf ein faires und zügiges Verfahren) erscheint ein Grundrechtsverstoß hingegen nicht von vornherein ausgeschlossen. Insoweit ist die Beschwerdebefugnis gegeben. 3. Im Übrigen mag dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde insgesamt wegen des der Bestimmung des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg über die Erschöpfung des Rechtsweges zu Grunde liegenden Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig ist. Die Beachtung dieses Grundsatzes gewinnt gerade bei Verfassungsbeschwerden, mit denen die Verletzung von Landesgrundrechten bei der Durchführung eines bundesrechtlich - hier durch die ZPO - geordneten Verfahrens gerügt wird, aus verfassungsrechtlichen Gründen erhöhte Bedeutung, da wegen der Zuständigkeit des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zur Regelung der Rechts- und Bestandskraft gerichtlicher Entscheidungen nur insoweit Raum für ein Eingreifen auf Landesebene verbleibt, als dies zur Erreichung des Zweckes der Landesverfassungsbeschwerde unerlässlich ist. Von daher kommt die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung durch ein Landesverfassungsgericht regelmäßig erst dann in Betracht, wenn feststeht, dass durch fachgerichtlichen Rechtsschutz eine Vermeidung der behaupteten Grundrechtsverletzung nicht zu erreichen ist und auch nicht hätte erreicht werden können (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 372). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität wird von einem Beschwerdeführer verlangt, dass er alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende unternimmt, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder zu verhindern. Eine Verfassungsbeschwerde ist danach regelmäßig auch dann unzulässig, wenn unbeschadet der Ausschöpfung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in zumutbarer Weise Rechtsschutz noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Juli 1999 - VfGBbg 20/99 -). Vorliegendenfalls ist daran zu denken, ob nicht die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität darauf zu verweisen sind, zunächst den Ausgang des bereits seit 1997 beim Landgericht Potsdam anhängigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten, in dem die Parteien um die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke streiten. Darüber hinaus könnte es den Beschwerdeführern im konkreten Fall zuzumuten sein, einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Die Rechtskraft des angegriffenen Urteils des Oberlandesgerichts dürfte dem nicht entgegenstehen. Wenn eine einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Vollziehungsfrist (§ 929 Abs. 2, Abs. 3 ZPO) keine Wirkung entfaltet, kann nach im Schrifttum vertretener Auffassung der Gläubiger bei Fortbestehen von Grund und Anspruch eine neue einstweilige Verfügung mit gleichem Inhalt erwirken (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, Rn. 13 vor § 916). Ob die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 6. Januar 2000 unter Hinweis auf die vermeintliche Gutgläubigkeit der jetzt eingetragenen Frau von Langen geäußerten Zweifel an den Erfolgsaussichten eines neuen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgreifen, ist zweifelhaft. Es ist umstritten, ob die Löschung eines Widerspruchs im Grundbuch zurück- oder nur ex nunc wirkt (vgl. die Nachweise bei Wacke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl. 1986, Rn. 31 und Fn. 39 zu § 899). Diese Fragen können indes, weil die Verfassungsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat, letztlich dahinstehen. II. Das angegriffene Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführer nicht in grundrechtsgleichen Verfahrensrechten. 1. Es ist kein Verstoß gegen das aus Art. 52 Abs. 3 LV (auf Bundesebene: aus Art. 3 Abs. 1 GG) abzuleitende Willkürverbot zu erkennen. Willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschluss vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -; Beschluss vom 20. Januar 1997 - VfGBbg 45/96 -, NJ 1997, 307 m.w.N.; für die entsprechende Rechtslage nach Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 80, 48, 51). Die Entscheidung muss - jenseits der richtigen Anwendung des einfachen Rechts - ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95, LVerfGE 5, 67, 72,m.w.N.). Das angegriffene Urteil ist indes zur Überzeugung des erkennenden Gerichts vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht fristgemäß erfolgt ist, ist nicht offensichtlich unrichtig: a) Hinsichtlich der Zustellungsversuche im Parteibetrieb vom 30. Januar 1998 und 6. Februar 1998 gehen auch die Beschwerdeführer offenbar davon aus, dass die Zustellung jedenfalls nicht rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfolgt ist. Sie treten auch nicht der Entscheidung des Oberlandesgerichts erkennbar zugrunde liegenden Auffassung des Oberlandesgerichts entgegen, dass die Zustellung auch nicht etwa durch den - ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 31. März 1998 erfolgten - Zugang der einstweiligen Verfügung bei dem Rechtsanwalt E. als bewirkt gelten kann. Zwar sind Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, nach § 176 ZPO an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu bewirken. Ob allerdings mit einer nachträglichen Vertretungsanzeige die Zustellungsfrist neu in Gang gesetzt werden kann, ist bereits ebenso zweifelhaft wie die Frage, ob eine im Parteibetrieb zu bewirkende Zustellung durch eine Zustellung von Amts wegen geheilt werden kann. Jedenfalls sind die Beschwerdeführer ausweislich ihres Vortrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst davon ausgegangen, dass auch nach der Vertretungsanzeige des Rechtsanwalts E. für die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 20. März 1998 die Fortsetzung der Auslandszustellung noch erforderlich war. Die dahingehende Auffassung des Oberlandesgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. b) Gleichermaßen ist die Auffassung des Oberlandesgerichts vertretbar, dass zum Zeitpunkt des angegriffenen Urteils die Auslandszustellung nicht mehr “demnächst “ im Sinne des § 207 ZPO bewirkt werden konnte. Ausgehend von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 270 Abs. 3 ZPO, derzufolge eine Klage dann nicht mehr als demnächst zugestellt zu betrachten ist, wenn der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch nur leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß ganz geringfügigen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klage beigetragen haben (vgl. etwa BGHZ 69, 361), durfte das OLG auch im Anwendungsbereich der § 929 Abs. 2 und § 207 Abs. 1 ZPO bereits leichte dahingehende Fahrlässigkeit als ausreichend ansehen. Unter dieser Voraussetzung ist es einfachrechtlich wenn auch nicht zwingend, so doch vertretbar, dass es das Oberlandesgericht als (mit-)ursächlich für die eingetretene Verzögerung eingeordnet hat, dass die Beschwerdeführer wegen der Auslandszustellung insbesondere nach der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für die Verfügungsbeklagte nicht mehr "nachgehakt" haben. Unabhängig von der Bedeutung der Mitteilung des Gerichts über die nunmehr an den Verfahrensbevollmächtigten erfolgende Zustellung hätte es im Hinblick auf die - jedenfalls innerhalb Westeuropas - für eine Auslandszustellung ungewöhnliche Dauer von nahezu 2 Jahren für die Beschwerdeführer bzw. ihre Bevollmächtigten zumindest nahe gelegen, sich nach angemessener Zeit nach dem Verbleib des Zustellungsnachweises im Sinne des § 202 Abs. 2 ZPO zu erkundigen und damit zur Aufklärung und Behebung einer im innergerichtlichen Bereich entstandenen Verfahrensverzögerung beizutragen. Dies gilt um so mehr, als die Beschwerdeführer - wie sie mit Schriftsatz vom 6. Januar 2000 im vorliegenden Verfahren nunmehr vortragen - die Mitteilung des Gerichts über die Zustellung an Rechtsanwalt E. gar nicht auf die Zustellung der einstweiligen Verfügung, sondern lediglich auf zukünftig zu bewirkende Zustellungen bezogen haben. Da das angegriffene Urteil mithin auf zumindest vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkten beruht, liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht vor. 2. Das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 52 Abs. 3 LV, 103 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbestimmung des Art. 52 Abs. 3 LV gewährt ebenso wie Art. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen vor Erlass der Entscheidung äußern zu können (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182). Dabei hat ein Verfahrensbeteiligter, zumal bei anwaltlicher Vertretung, grundsätzlich die relevanten rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und seinen Vortrag darauf einzustellen. Erst wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen konnte, kann dies eine Verletzung rechtlichen Gehörs begründen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17.9.1998 - VfGBbg 26/98 - , S. 11 des Umdrucks,m.w.N.). Zwar wird im Tatbestand des angegriffenen Urteils die Problematik der Frist nach § 929 Abs. 2 ZPO nicht angesprochen. Dies erlaubt hier jedoch nicht den Schluss, dass dieser Gesichtspunkt überraschend in die Entscheidungsfindung eingeflossen ist. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung geht vielmehr hervor, dass die Frage der Einhaltung der Zustellungsfrist Gegenstand der Erörterung gewesen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer hatte deshalb Anlass, sich hierauf einzustellen. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäß geltend machen, dass es sich jedenfalls bei der Auffassung des Oberlandesgerichts, die Mitteilung vom 26. März 1998 über die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten habe Anlass zu einer Klarstellung auf die weiterzubetreibende Auslandszustellung geben müssen, um einen Gesichtspunkt handele, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht hätte zu rechnen brauchen, vermag das erkennende Gericht dem nicht beizutreten. Nachdem ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung die Frage der Einhaltung der Zustellungsfrist eine Rolle gespielt hat, wäre es Sache der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gewesen, sich hierauf einzustellen und zu den damit zusammenhängenden Fragen vorsorglich ergänzend vorzutragen. Jedenfalls hatten sie Gelegenheit hierzu. Im Übrigen handelt es sich, soweit das Oberlandesgericht auf jene Mitteilung des Landgerichts Bezug nimmt, um - wie sich aus der “insbesondere”-Wendung ergibt - eine ergänzende, das Urteil für sich genommen nicht tragende Erwägung. Wie oben (unter II.1.) dargelegt, hätte es angesichts des erheblichen Zeitablaufs nahe gelegen, sich nach angemessener Zeit nach dem Verbleib des Zustellungsnachweises im Sinne des § 202 Abs. 2 ZPO zu erkundigen und damit zur Aufklärung und Behebung einer im innergerichtlichen Bereich entstandenen Verfahrensverzögerung beizutragen. 3. Auch der in Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV gewährleistete Anspruch auf ein faires Verfahren ist nicht verletzt. Nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV hat jeder Anspruch auf ein faires und zügiges Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Den Anspruch auf ein faires Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht für das Bundesverfassungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet (vgl. BVerfGE 93, 99, 113, m.w.N.). Danach muss der Richter das Verfahren so gestalten, wie die Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder Fehlern bzw. Versäumnissen im Gerichtsbetrieb keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 78, 123, 126m.w.N.). Allerdings sind hier dem Landgericht Verfahrensfehler und Versäumnisse unterlaufen. Die Auslandszustellung hat sich im Gerichtsbetrieb offensichtlich verzögert. Weiter hat das Gericht entgegen § 922 Abs. 2 ZPO nach der Bestellung des Prozessbevollmächtigten E. an diesen von Amts wegen zugestellt, obwohl diese Zustellung - wenn überhaupt an den neuen Prozessbevollmächtigten - im Parteibetrieb hätte erfolgen müssen. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Oberlandesgericht in einer ungewöhnlichen - und in den gängigen Kommentaren zur ZPO, soweit ersichtlich, nicht behandelten - Fallkonstellation sehr hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten gestellt und sich für eine strenge Auslegung der Zustellungsvorschriften entschieden hat. Dies allein vermag indes nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht zu begründen. Für den Bereich der Anwendung der hier einschlägigen Vorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass die Fachgerichte bei der ihnen anvertrauten Auslegung und Anwendung des Zivilprozessrechts auch die schutzwürdigen Interessen der in Anspruch genommenen Gegenpartei im Blick zu behalten haben. Die dem Schuldnerschutz dienende Vollziehungsfrist solle sicherstellen, dass der (Arrest- oder) Verfügungsgrund im Zeitpunkt der Vollziehung noch fortwirkt und der Schuldner nicht über längere Zeit im Ungewissen bleibe, ob er aus dem Titel noch in Anspruch genommen werde. Dieser Schutzzweck der Regelung zu Gunsten des Schuldners bleibe selbst dann zu beachten, wenn es dem Gläubiger trotz hinreichender Bemühungen nicht gelinge, eine Urteilsausfertigung in abgekürzter Form so rechtzeitig zu erlangen, dass er die Vollziehungsfrist durch Zustellung wahren kann. Den Interessen des Gläubigers werde hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er nach herrschender Rechtsauffassung sogleich erneut (einen Arrest oder) eine einstweilige Verfügung erwirken könne. Soweit der Gläubiger durch das Fehlverhalten der Justizorgane Kostennachteile erlitten habe, könne er in zumutbarer Weise auf die Möglichkeit sekundären Rechtsschutzes - etwa über eine Amtshaftungsklage - verwiesen werden (Beschluss vom 27. April 1988 - 1 BvR 549/87 -, NJW 1988, 3141). Der vorliegende Fall ist insoweit vergleichbar. Wenn es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts schon keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Bedenken gibt, wenn es dem Gläubiger trotz hinreichender Bemühungen nicht gelingt, eine Urteilsausfertigung in abgekürzter Form so rechtzeitig zu erlangen, dass er die Vollziehungsfrist durch Zustellung wahren kann, so gilt dies erst recht für die vorliegende Konstellation einer Versäumung der Vollziehungsfrist auf Grund einer im Bereich des Gerichts verzögerten Auslandszustellung. Auch von daher ist hier eine Verletzung des Anspruchs auf faires Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV nicht anzunehmen. | ||||||||||
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