VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 4/00 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 32 Abs. 2 | |
Schlagworte: | - Mißbrauchsgebühr | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 4/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 4/00

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren K., Beschwerdeführer, gegen die Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Präsidenten des Landgerichts Potsdam hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. Februar 2000 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr in Höhe von 50,- DM auferlegt. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer, der in der JVA Brandenburg eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßt, erhob mit Schreiben vom 27. Dezember 1999 bei dem Präsidenten des Landgerichts P. eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen zurückliegender Vorgänge im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrages auf Strafaussetzung zur Bewährung. Mit der am 19. Januar 2000 eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe von dem Präsidenten des Landgerichts bisher keine Eingangsbestätigung erhalten. Er hoffe “um Weiterleitung der abschriftlichen Dienstaufsichtsbeschwerde”, so dass er “als Inhaftierter verspüren” könne, “dass das Verwaltungsrecht auch für den Landgerichtspräsident Gültigkeit besitzt und der Vorgang bearbeitet” werde. II. Die Verfassungsbeschwerde ist - Bedenken gegen die Zulässigkeit dahingestellt - jedenfalls offensichtlich unbegründet. Dass der Präsident des Landgerichts auf die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 27. Dezember 1999 bis zum 19. Januar 2000 noch nicht reagiert hat, stellt offensichtlich keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten aus der Landesverfassung dar. Zwar hat nach Art. 24 LV jeder das Recht, sich einzeln oder gemeinschaftlich mit Anregung, Kritik und Beschwerde an den Landtag, die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und jede sonstige staatliche oder kommunale Stelle zu wenden (Satz 1), und besteht Anspruch auf Bescheid in angemessener Frist (Satz 2). Nach einer Zeit von rund drei Wochen kann indes von einer unangemessenen Verzögerung noch keine Rede sein. Das Verfasssungsgericht ist nicht dazu da, sich instrumentalisieren zu lassen. Die Auferlegung einer Gebühr beruht auf § 32 Abs. 2 VerfGGBbg. Bei der Höhe der Gebühr hat das Gericht die Art der Angelegenheit und die Situation des Beschwerdeführers als Strafgefangener berücksichtigt. | ||||||||||||
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