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VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 39/99 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4; LV, Art. 9
- StPO, § 33a; StPO, § 35 Abs. 1
- StGB, § 56f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
- Subsidiarität
- Bundesrecht
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Strafvollstreckungsrecht
- Strafprozeßrecht
- Willkür
- rechtliches Gehör
- faires Verfahren
- Tenor
nichtamtlicher Leitsatz: 1. Die Möglichkeit eines Straferlasses im Weg der Begnadigung steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht entgegen.

2. Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung kann gegen das Willkürverbot verstoßen, wenn die Verkündung des Bewährungsbeschlusses unterblieben und die schriftliche Bekanntgabe nicht nachgewiesen ist.

3. Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 52 Abs. 3 LV und auf ein faires Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV kann sich daraus ergeben, daß sich das Gericht ohne nähere Begründung über das Vorbringen des Beteiligten bestätigende Festellungen des Rechtsmittelgerichts (in einer zurückweisenden Entscheidung) hinwegsetzt.
Fundstellen: - NStZ-RR 2000, 172
- LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 45
- LVerfGE 11, 124 (nur LS)
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 39/99 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 39/99



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

R.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Z.,

gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt(Oder) vom 14. Juli 1998, den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. September 1998 und den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. September 1999 betreffend den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert,
Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Jegutidse, Dr. Knippelund Weisberg-Schwarz

am 17. Februar 2000

b e s c h l o s s e n :

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juli 1998 sowie des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. September 1998 und vom 28. September 1999 verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 52 Abs. 3 und 4 der Verfassung des Landes Brandenburg.

Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten des den Widerruf der Strafaussetzung betreffenden Verfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

G r ü n d e :

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung.

I.

Der Beschwerdeführer wurde am 18. August 1997 von dem Amtsgericht N. wegen unerlaubten Fernbleibens von der Truppe zu 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafe wurde auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, einen Betrag von 900 DM in monatlichen Raten zu zahlen und jeden Wohnortwechsel dem Gericht unaufgefordert mitzuteilen. Die Bewährungsaufsicht wurde dem Amtsgericht F. als Wohnortgericht übertragen. Nachdem der Beschwerdeführer wiederholten Aufforderungen des Amtsgerichts F., die monatlichen Ratenzahlungen nachzuweisen, nicht nachgekommen war und der Ladung zu einer Anhörung auf den 10. Juni 1998 über die Erfüllung der Bewährungsauflagen, die mit dem Hinweis auf einen drohenden Widerruf der Strafaussetzung verbunden war, ebenfalls keine Folge geleistet hatte, widerrief das Amtsgericht F. mit Beschluss vom 14. Juli 1998 die Strafaussetzung zur Bewährung wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen. Am 8. September 1998 erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Beschluss und bat um nochmalige Anhörung. Das Landgericht F. verwarf die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung mit Beschluss vom 29. September 1998 als unbegründet. Unter dem 16. November 1998 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Landgericht F. nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a Strafprozessordnung (StPO), Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und Stattgabe der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, bislang nicht über den Inhalt der Bewährungsauflagen unterrichtet worden zu sein. Zwar habe der Vorsitzende in der Hauptverhandlung hierzu Ausführungen gemacht, im übrigen aber auf das Protokoll und den Auflagenbeschluss verwiesen. Beides habe ihn aber, ebenso wie weitere Schreiben in dieser Sache, nicht erreicht. Seine Anschrift habe sich zwischenzeitlich geändert. Den Termin zur Anhörung vor dem Amtsgericht F. am 10. Juni 1998 habe er aus beruflichen Gründen nicht wahrnehmen können. Seine Arbeitgeberin habe in einem Telefonat mit der zuständigen Richterin beim Amtsgericht die Auskunft erhalten, dass er als entschuldigt gelte und ein neuer Termin anberaumt werde. Statt dessen habe das Amtsgericht, ohne ihn anzuhören und ohne vorherige Bekanntgabe der Bewährungsauflagen, die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Bei der Einlegung der sofortigen Beschwerde sei er von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht auf die Notwendigkeit einer Begründung hingewiesen worden; vielmehr habe man ihm mitgeteilt, dass das Landgericht die mangelnde Anhörung nachholen und den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln werde. Gleichwohl habe das Landgericht ohne Anhörung die sofortige Beschwerde verworfen. Mit Beschluss vom 9. Februar 1999 lehnte das Landgericht F. den Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO ab. Nachdem der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt hatte, hob das Brandenburgische Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts F. vom 9. Februar 1999 mit Beschluss vom 22. Juli 1999 auf und verwies die Sache an das Landgericht F. zurück. In den Gründen führte das Oberlandesgericht aus, dass der Bewährungsbeschluss vom 18. August 1997 - wie das Protokoll der Hauptverhandlung beweise - nicht verkündet und der Beschwerdeführer auch sonst nicht gemäß § 268a StPO belehrt worden sei. Auch in der Folgezeit sei ihm der Beschluss nicht bekannt gemacht worden. Von dem Beschluss und seinem Inhalt habe der Beschwerdeführer, worauf er zutreffend hinweise, erst erfahren, als sein Verteidiger nach Erlass der Entscheidung des Landgerichts Akteneinsicht erhalten habe. Ungeachtet dessen habe sich das Landgericht durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts dessen Feststellung, dass der Beschwerdeführer den genauen Inhalt des Bewährungsbeschlusses gekannt habe, zu eigen gemacht und seine Entscheidung damit auf Umstände gestützt, zu denen sich der Beschwerdeführer vorher nicht habe äußern können.

Mit Beschluß vom 28. September 1999 bestätigte das Landgericht F. seinen Beschluss vom 29. September 1998, nachdem es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 1999 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Zur Begründung führte es aus: Das Urteil des Amtsgerichts mit Bewährungsbeschluss sei in Gegenwart des Beschwerdeführers verkündet worden. Eine Ausfertigung des Urteils und des Bewährungsbeschlusses sei ihm auch übersandt worden. In der Folgezeit habe der Beschwerdeführer beharrlich keine Zahlungen zur Erfüllung der Bewährungsauflage geleistet. Er habe auch entgegen der Auflage aus dem Bewährungsbeschluss einen Wohnsitzwechsel nicht angezeigt. Auch dies rechtfertige den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 52 Abs. 3 und 4 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, eine Verletzung des Vertrauensschutzes gem. Art. 2 Abs. 5 LV i.V.m. Abs. 1 LV und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - und die Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 LV. Amts- und Landgericht F. hätten fehlerhaft zu seinem Nachteil falsche Schlüsse gezogen und ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und faires Verfahren verletzt. Es widerspreche einem fairen Verfahren, einem Verurteilten ohne Bekanntgabe seiner Auflagen die Bewährung zu widerrufen, wenn er nicht die Möglichkeit gehabt habe, diese zu erfüllen. Zudem habe er im Sinne eines fairen Verfahrens auf die Aufhebung und Neubestimmung des Termins vom 15. Mai 1998 ebenso vertrauen können wie auf die Berücksichtigung seiner fernmündlich wiederholt erklärten Bereitschaft, die Auflagenzahlungen zu leisten. Schließlich sei das Gebot des fairen Verfahrens dadurch verletzt, dass das Landgericht sein Vorbringen auch nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts weiterhin nicht beachtet habe. Durch die Nichtberücksichtigung seines Vortrages im Verfahren nach § 33 a StPO habe das Landgericht auch sein Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 LV verletzt. Schließlich sei das Gebot des Vertrauensschutzes verletzt, da er aufgrund der Aussagen der jeweils befassten Richter am Amtsgericht N. und am Amtsgericht F. davon habe ausgehen können, dass er die Bewährungsauflagen erhalten werde und am 10. Juni 1998 nicht zur Verhandlung zu erscheinen habe.

III.

Das Landgericht F. und die Staatsanwaltschaft H. haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

1. Der Rechtsweg ist ausgeschöpft, § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -. Es entspricht ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass in dem Verfahren der Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO eine Beschwerde nach § 304 Strafprozessordnung - StPO - nur zulässig ist, wenn das Gericht die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs oder die Änderung der Entscheidung aus formellen Gründen ablehnt. Die Überprüfungsentscheidung selbst ist nicht anfechtbar, weil dies auf eine nach dem Gesetz gerade nicht eröffnete weitere Beschwerde hinauslaufen würde. Das gilt selbst dann, wenn - was im vorliegenden Fall nahe läge - mit der Beschwerde geltend gemacht wird, das Gericht habe die von dem Betroffenen vorgebrachten Umstände inhaltlich nicht genügend "verarbeitet" (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 44. Aufl. 1999, Rn. 10 zu § 33 a).

2. Auch der über das Gebot der bloßen Rechtswegerschöpfung hinausgehende - der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg zugrunde liegende - Grundsatz der Subsidiarität steht hier der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Dieser Grundsatz besagt, dass von einem Beschwerdeführer zu verlangen ist, dass er alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende unternimmt, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder zu verhindern (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. zuletzt den Beschluss vom 15. Juli 1999 - VfGBbg 20/99 -, m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer indes alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Rechtsbehelfe ergriffen. Dass er sein Ziel, von einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe verschont zu werden, evtl. auch im Wege des ihm von der Staatsanwaltschaft angebotenen Gnadenerweises erreichen könnte, hat außer Betracht zu bleiben. Der Straferlass im Wege der Begnadigung ist keine prozessuale Möglichkeit zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung. Es ist einem Beschwerdeführer, der sich durch eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt fühlt, grundsätzlich nicht zumutbar, vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde zunächst eine im freien Ermessen der Exekutive stehende Entscheidung über seine Begnadigung abzuwarten.

3. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - durch die StPO - geordneten Verfahrens gerügt wird. Zwar wird durch die Aufhebung von Entscheidungen der Fachgerichte durch ein Landesverfassungsgericht die Zuständigkeit des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zur Regelung der Rechts- und Bestandskraft gerichtlicher Entscheidungen berührt. Raum für ein Eingreifen auf Landesebene verbleibt deshalb nur insoweit, als dies zur Erreichung des Zweckes der Landesverfassungsbeschwerde unerlässlich ist (BVerfGE 96, 345, 370). Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen im Sinne der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat (Beschluss vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -), sind hier gegeben:

a) Durch die gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung des § 45 Abs. 2 Satz 1 VfGGBbg, derzufolge die Verfassungsbeschwerde regelmäßig erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden kann, sowie aufgrund des in der Rechtsprechung des Gerichts anerkannten ungeschriebenen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach der Beschwerdeführer gehalten ist, alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende zu unternehmen, eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder zu verhindern, ist sichergestellt, dass die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung durch ein Landesverfassungsgericht regelmäßig erst dann "unerlässlich" ist, wenn feststeht, dass durch fachgerichtlichen Rechtsschutz eine Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung nicht mehr zu erreichen ist und auch nicht hätte erreicht werden können (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerfGE 96,345,372).

b) Die behauptete Beschwer des Beschwerdeführers beruht auf einer Entscheidung eines Gerichts des Landes Brandenburg; ein Bundesgericht war nicht befasst (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Landes Brandenburg, a.a.O., unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 371).

c) Die als verletzt gerügten Landesgrundrechte bzw. grundrechtsgleichen Gewährleistungen sind inhaltsgleich mit den entsprechenden Rechten des Grundgesetzes (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.O., unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 373). Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 LV entspricht Art. 103 Abs. 1 GG. Das in Art. 52 Abs. 3 LV verankerte Willkürverbot entspricht dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Verbot willkürlicher gerichtlicher Entscheidungen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 74, 102, 127 m.w.N.). Das auf Landesverfassungsebene ausdrücklich normierte Gebot des fairen Verfahrens (Art. 52 Abs. 4 LV) ergibt sich auf Bundesverfassungsebene als Ableitung aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. hierzu etwa BVerfGE 78, 123, 126). Die genannten Rechte sind jeweils inhaltsgleich. Sie führen - wie unter II. dargelegt wird - im konkreten Fall zu demselben Ergebnis (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, a.a.O.).

4. Soweit der Beschwerdeführer ferner eine Verletzung des Vertrauensschutzes gem. Art. 2 Abs. 5 LV i.V.m. Abs. 1 LV und Art. 20 Abs. 3 GG sowie des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 LV geltend macht, fehlt ihm freilich die Beschwerdebefugnis. Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers wird abschließend durch die insoweit spezielleren Verfahrensgewährleistungen nach Art. 52 Abs. 3 und 4 LV erfasst. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz findet in der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach Art. 52 Abs. 3 LV sowie in der Rechtsweggarantie des Art. 6 Abs. 1 LV seine positivrechtliche Ausprägung (vgl. BVerfGE 81, 123, 129). Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes findet durch den in Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV gewährleisteten Anspruch auf ein faires Verfahren eine abschließende Regelung für den Bereich gerichtlicher Verfahren.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinen durch Art. 52 Abs. 3 und 4 LV geschützten grundrechtsgleichen Verfahrensrechten.

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts F. vom 14. Juli 1998 sowie des Landgerichts F. vom 29. September 1998 und vom 28. September 1999 verstoßen gegen das aus Art. 52 Abs. 3 LV, 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot. Dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes nicht ausdrücklich gerügt hat, hindert das Gericht nicht, im Rahmen der zulässigen Verfassungsbeschwerde seine Prüfung von Amts wegen hierauf zu erstrecken (vgl. BVerfGE 71, 202, 204). Willkürlich ist eine Entscheidung zwar erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschluss vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -; Beschluss vom 20. Januar 1997 - VfGBbg 45/96 -, NJ 1997, 307 m.w.N.; für die entsprechende Rechtslage nach Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 80, 48, 51). Die Entscheidung muss - jenseits der richtigen Anwendung des einfachen Rechts - ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95, LVerfGE 5, 67, 72,m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Amtsgericht hat die Strafaussetzung widerrufen, weil der Beschwerdeführer gegen die ihm bei der Strafaussetzung erteilten Auflagen gröblich und beharrlich verstoßen habe, indem er trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht mit Androhung des Widerrufs der Strafaussetzung ohne jede Begründung die Geldbuße nicht gezahlt und dadurch gezeigt habe, dass sich die Erwartung nicht erfüllt habe, die der Strafaussetzung zugrunde gelegen habe. Das Landgericht hat sich diese Begründung in seinem Beschluss vom 29. September 1998 zu eigen gemacht. Mit seinem im Verfahren nach § 33 a StPO ergangenen Beschluss vom 28. September 1999 hat es seinen früheren Beschluss mit der Begründung bestätigt, das Urteil des Amtsgerichts mit Bewährungsbeschluss sei in Gegenwart des Beschwerdeführers verkündet worden; eine Ausfertigung des Urteils und des Bewährungsbeschlusses sei ihm auch übersandt worden. In der Folgezeit habe der Beschwerdeführer beharrlich keine Zahlungen aufgrund der Bewährungsauflage geleistet. Weiter habe er entgegen der Auflage aus dem Bewährungsbeschluss einen Wohnsitzwechsel nicht angezeigt. Auch dies rechtfertige den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

Die den genannten Beschlüssen des Amtsgerichts und des Landgerichts zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen finden indes in den Verfahrensakten keine gesicherte Grundlage und stehen in Widerspruch zu den Feststellungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in dessen Beschluss vom 22. Juli 1999. Das Oberlandesgerichts hat unter Bezugnahme auf das Protokoll der Hauptverhandlung festgestellt, dass der Bewährungsbeschluss vom 18. August 1997 nicht verkündet und der Beschwerdeführer auch sonst nicht gemäß § 268a StPO belehrt worden ist. Auch in der Folgezeit ist ihm der Beschluss nicht bekannt gegeben worden. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass er ihn erreicht hat. Von dem Vorhandensein und dem genauen Inhalt des Beschlusses hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts erst erfahren, als sein Verteidiger nach Erlass der Entscheidung des Landgerichts vom 29. September 1998 Akteneinsicht erhalten hat.

Vor diesem Hintergrund ist schon die Auffassung des Amtsgerichts, der Beschwerdeführer habe im Sinne des § 56 f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StGB gröblich und beharrlich gegen die ihm bei der Strafaussetzung erteilten Auflagen verstoßen, nicht nachvollziehbar. Ein zurechenbarer Verstoß gegen Bewährungsauflagen setzt die Bekanntgabe dieser Auflagen an den Betroffenen voraus. Die Bekanntmachung hat nach § 35 Abs. 1 StPO grundsätzlich durch Verkündung zu geschehen. Der Mangel wirksamer Verkündung kann bei Beschlüssen zwar durch schriftliche Bekanntmachung geheilt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. 1999, Rn. 5 zu § 35). Im vorliegenden Fall fehlt es indes an einer Verkündung und lässt sich eine nachträgliche Bekanntgabe nicht feststellen. Ein Verstoß gegen eine nicht bekanntgegebene Bewährungsauflage kann nicht "gröblich und beharrlich" sein.

Sind schon die Entscheidung des Amtsgerichts und der diese bestätigende Beschluss des Landgerichts vom 29. September 1998 nach Lage des Falles nicht einsichtig, so gilt dies erst recht für den in Kenntnis der entgegenstehenden Feststellungen des Oberlandesgerichts ergangenen Beschluss des Landgerichts vom 28. September 1999. Das Landgericht hat sich zu den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Gegensatz gesetzt, ohne auch nur ansatzweise erkennen zu lassen, worauf es seine entgegenstehende Bewertung stützt. Eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Verfahrensakte, insbesondere mit dem Protokoll der Hauptverhandlung, sowie mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts fehlt. Die angegriffenen Entscheidungen erscheinen objektiv willkürlich.

2. Darüber hinaus verletzen die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts F. und des Landgerichts F. den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 52 Abs. 3 LV und Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 145). Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen (mit “allem und jedem”) zu befassen. Deshalb muss sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht mit in Betracht gezogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern das Vorbringen nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133, 145 f. zu Art. 103 Abs. 1 GG). Diese in Bezug auf den Zivilprozess entwickelten Verfahrensgrundsätze sind sinngemäß auch im strafrechtlichen Verfahren zu beachten.

Hinsichtlich der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 14. Juli 1998 und des Landgerichts vom 29. September 1998 hat bereits das Brandenburgische Oberlandesgerichts insoweit bindend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt. Doch auch der - der Nachholung des rechtlichen Gehörs dienende - Beschluss des Landgerichts vom 28. September 1999 hat seinerseits den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschluss lässt nicht erkennen, warum das Landgericht dem Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers, der - wie erwähnt - im Wesentlichen vorgetragen hat, über den Inhalt der Bewährungsauflagen nicht unterrichtet worden zu sein, nicht gefolgt ist. Dieses Vorbringen war nicht etwa unsubstantiiert. Das Vorbringen war ferner auch nach dem Rechtsstandpunkt des Landgerichts nicht unerheblich, wie sich darin zeigt, dass in der Begründung des Beschlusses gerade auf das Gegenteil, nämlich eben darauf abgestellt wird, dass das Urteil des Amtsgerichts mit Bewährungsbeschluss in Gegenwart des Beschwerdeführers verkündet worden sei und eine Ausfertigung des Urteils sowie des Bewährungsbeschlusses an ihn übersandt worden sei. Hiernach ist das Landgericht seiner Pflicht, die Ausführungen eines Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen. Damit ist das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden.

3. Schließlich verletzen die Beschlüsse des Amtsgerichts F. vom 14. Juli 1998 sowie des Landgerichts F. vom 29. September 1998 und vom 28. September 1999 den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf faires Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV. Das Bundesverfassungsrecht hat den Anspruch auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet (vgl. BVerfGE 93, 99, 113, m.w.N.). Soweit es um Entscheidungen geht, die die persönliche Freiheit betreffen, wird das genannte Verfahrensgrundrecht durch Art. 9 LV ergänzt. Hiernach ergeben sich Mindesterfordernisse auch für eine zuverlässige Wahrheitserforschung, die nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch für die im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen gelten. Es ist unverzichtbar, dass gerade Entscheidungen, die die persönliche Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine genügende tatsächliche Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297, 308; BVerfGE 86, 288, 326; jeweils zu Art. 2 Abs. 2 GG). Ungeachtet der Frage, welche Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts hierdurch im Einzelnen gesetzt werden, fehlt es an einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung jedenfalls dann, wenn eine Entscheidung, die den Entzug der persönlichen Freiheit betrifft, wie im vorliegenden Fall auf einen Sachverhalt gestützt wird, der von dem Betroffenen substantiiert bestritten wird und - auch nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts - in den Verfahrensakten keine gesicherte Grundlage findet. Setzt sich ein Gericht hierüber einfach hinweg, verletzt es den Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren.

III.

Die angegriffenen Beschlüsse sind nach § 50 Abs. 3 VerfGGBbg aufzuheben. Von der gesetzlich geregelten Zurückverweisung an ein zuständiges Gericht kann hier, soweit es um den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung geht, abgesehen werden, da aufgrund des Sachverhalts, wie er sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts ergibt, ein erneuter Widerruf der Strafaussetzung nicht in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat - nachdem ihm der Bewährungsbeschluss bekannt geworden war - die Geldbuße gezahlt und damit die Auflage erfüllt. Eine erneute Entscheidung des Landgerichts oder gar des Amtsgerichts in der Sache wäre bloße Förmelei. Die Zurückverweisung ist mithin auf die Entscheidung über die Kosten zu beschränken.

IV.

Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 32 Abs. 7VerfGGBbg.

V.

Eine Entscheidung über die einstweilige Anordnung erübrigt sich.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Dr. Jegutidse
Dr. Knippel Weisberg-Schwarz