VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 3/99 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3 |
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Schlagworte: | - Gegenstandswert | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 3/99 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 3/99

In dem Verfahren über die kommunalen Verfassungsbeschwerden 1. Gemeinde Pretschen, Beschwerdeführerin zu 1., 2. Gemeinde Rangsdorf, Beschwerdeführerin zu 2., - VfGBbg 53/98 - 3. Gemeinde Breydin, Beschwerdeführerin zu 3. - VfGBbg 3/99 - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte v. W., F. und M., betreffend Art. 1 § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 3, § 4 Abs. 2 und § 7 des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162), hier: Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. Februar 2000 b e s c h l o s s e n : Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren VfGBbg 53/98 auf 400.000 DM, für das Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren VfGBbg 3/99 auf 200.000 DM und für die gemeinsame Verhandlung nach der Verbindung beider Verfahren auf 600.000 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Danach ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermö-gens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 8000 DM. Der Gegenstandswert war hier vorrangig nach der Bedeutung der Sache zu bemessen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. März 1995 - VfGBbg 12/94, 12/94 EA -, LVerfGE 3, 134 f.). Die Bedeutung der Angelegenheit ergibt sich dabei nicht in erster Linie aus dem Interesse der Beschwerdeführerinnen, von den Verbindlichkeiten der Zweckverbände verschont zu bleiben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sie selbst bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerden einer zivilrechtlichen Haftung ausgesetzt sein können. Das Gericht sieht auch keine hinreichende Veranlassung, für die Wertfestsetzung auf die Rechtsprechung zu §§ 247 Abs. 1 und 275 Abs. 4 AktG zurückzugreifen. Abzustellen ist vielmehr auf die den eigentlichen Prüfungsgegenstand bildende Beeinträchtigung der Kooperationshoheit, also auf einen eher ideellen, jedenfalls nicht ohne weiteres wirtschaftlich bezifferbaren Aspekt. Insoweit hält das Gericht hier in Ausübung seines durch § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO eingeräumten Ermessens einen Gegenstandswert von 250.000 DM je Gemeinde für angemessen, der wegen des in den neuen Ländern bestehenden niedrigeren Einkommensgefüges um 20 % zu kürzen ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20. März 1997 - VfGBbg 6/95 -, LVerfGE 6, 100 m.w.N.). Für die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung vom 20. Januar ist der Wert der Einzelverfahren zu einem Gesamtwert zu addieren. | ||||||||||||
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