VerfGBbg, Beschluss vom 17. Januar 2020 - VfGBbg 82/19 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2 - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 - GVG, § 140a - StrRehaG, § 15 |
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Schlagworte: | - Gesetzlicher Richter - unzureichende Begründung - Beschwerdefrist - Zuständigkeitsbestimmung - Besetzung einer Kammer - Wiederaufnahmeverfahren - Rehabilitierungsverfahren |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Januar 2020 - VfGBbg 82/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 82/19
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
VfGBbg 82/19
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
A.,
Beschwerdeführer,
Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2019 - 1 (Str) Sa 4/19; Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 2. Mai 2014 - BRH 92/13
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 17. Januar 2020
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e:
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2019, der das für einen Wiederaufnahmeantrag eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens zuständige Gericht bestimmt hat sowie gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 2. Mai 2014, mit dem ein Rehabilitierungsantrag des Beschwerdeführers und sein Antrag auf Wiederaufnahme zurückgewiesen wurden.
I.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2014 (BRH 92/13) wies das Landgericht Potsdam den Rehabilitierungsantrag des Beschwerdeführers für dessen Einweisung in ein Kinderheim in der Zeit von Januar 1965 bis Juli 1966 zurück und lehnte zugleich eine Wiederaufnahme eines mit rechtskräftigem Beschluss vom 5. Oktober 2011 (BRH 209/10) abgeschlossenen Verfahrens ab.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Landgericht Potsdam u. a. die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens zum Aktenzeichen BRH 92/13. Das Landgericht Potsdam verwies das Wiederaufnahmeverfahren mit Beschluss vom 3. April 2019 an das Landgericht Frankfurt (Oder). Dieses sei zuständig, da über den Verweis von § 15 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) die §§ 359 ff Strafprozessordnung (StPO) und § 140a Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) anwendbar seien, soweit das StrRehaG nichts anderes bestimme.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) lehnte die Übernahme des Verfahrens ab. § 140a GVG sei nach der Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der sich das Landgericht anschließe, im Rehabilitierungsverfahren nicht anwendbar.
Das zur Zuständigkeitsbestimmung angerufene Brandenburgische Oberlandesgericht bestimmte mit dem hier angegriffenen Beschluss die Kammer für Rehabilitierungsverfahren beim Landgericht Potsdam für zuständig. Für die Entscheidung über das Wiederaufnahmegesuch sei das Gericht zuständig, das die ursprüngliche Entscheidung im ersten Rechtszug erlassen habe.
II.
Mit seiner am 15. Oktober 2019 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf den gesetzlichen Richter. Der Beschluss des Oberlandesgerichts enthalte die Aufforderung an die Kammer für Rehabilitierungsverfahren beim Landgericht Potsdam, - wie bereits in der Vergangenheit geschehen - unter Mitwirkung einer Richterin zu entscheiden, die kraft Gesetzes wegen ihrer Beteiligung am wiederaufzunehmenden Verfahren von der Mitwirkung ausgeschlossen sei.
Er beantragt ferner die Aufhebung aller vorangegangenen ihn betreffenden Entscheidungen der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Potsdam, an denen die nach Auffassung des Beschwerdeführers von der Mitwirkung ausgeschlossene Richterin beteiligt war. Ausdrücklich beantragt er, aus diesem Grund den Beschluss des Landgerichts vom 2. Mai 2014 aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 14. November 2019 macht der Beschwerdeführer zudem geltend, auch der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2019 (2 Ws (Reha) 9/19) verstoße gegen geltendes Recht. Das Gericht habe - was er weiter ausführt - seine Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend ausgeübt.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.
Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, die schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen müssen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen (st. Rspr., vgl. jüngst Beschluss vom 15. November 2019 - VfGBbg 56/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).
Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich nicht die Möglichkeit einer Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg - LV). Dem Beschwerdeführer entsteht durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts über die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit der von ihm geltend gemachte Nachteil nicht. Die Zuständigkeitsbestimmung hat keine Auswirkungen auf die personelle Besetzung der für zuständig erklärten Kammer. Das Oberlandesgericht hat in dem angegriffenen Beschluss lediglich bestimmt, dass die Kammer für Rehabilitationsverfahren bei dem Landgericht Potsdam zuständig ist. In welcher Besetzung die Kammer über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers entscheidet, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Potsdam. Liegen nach Auffassung des Beschwerdeführers Gründe vor, die einen Ausschluss oder eine Befangenheit eines nach dem Geschäftsverteilungsplan der Kammer für Rehabilitierungssachen zur Entscheidung berufenen Mitglieds der entsprechenden Kammer begründen, steht es ihm frei, entsprechende Rügen im fachgerichtlichen Verfahren zu erheben.
Im Hinblick auf die Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 2. Mai 2014 (BRH 92/13) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2019 (2 Ws (Reha) 9/19) erfüllt die Beschwerde die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg nicht. In formeller Hinsicht muss sie substantiiert u. a. die Einhaltung der zweimonatigen Beschwerdefrist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg darlegen, sofern diese nicht ohne weiteres aus den Unterlagen ersichtlich ist (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2019 ‑ VfGBbg 7/18 -, m. w. N., und vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 45/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Wann diese Beschlüsse dem Beschwerdeführer zugegangen sind, lässt sich den Schriftsätzen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Gleiches gilt, soweit er beantragt, sämtliche sein Rehabilitierungsverfahren betreffenden Beschlüsse des Landgerichts Potsdam aufzuheben, soweit ein Mitglied des Gerichts mitgewirkt habe, das nach Auffassung des Beschwerdeführers von der Mitwirkung an der Entscheidung kraft Gesetzes ausgeschlossen war.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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Möller |
Dr. Becker |
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Dresen |
Dr. Finck |
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Heinrich-Reichow |
Kirbach |
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Dr. Lammer |
Sokoll |
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Dr. Strauß |
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