VerfGBbg, Beschluss vom 17. Januar 2002 - VfGBbg 60/01 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Willkür - Prüfungsmaßstab - Zivilprozeßrecht - gesetzlicher Richter - Bundesrecht |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Januar 2002 - VfGBbg 60/01 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 60/01

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Firma B., Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. und M., gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. September 2001 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. Januar 2002 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin und der Beklagte des Ausgangsverfahrens streiten um die Verpflichtung zur Erstellung einer Rechnung. Im Januar 1996 erwarb die Beschwerdeführerin bei dem Beklagten des Ausgangsverfahrens eine Brecheranlage. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin war ein Kaufpreis von 300.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Der Beklagte habe eine Rechnung über 150.000 DM (zzgl. Umsatzsteuer) ausgestellt und in vier weiteren Rechnungen insgesamt weitere 150.000 DM (zzgl. Umsatzsteuer) berechnet. Im November 1999 forderte die Beschwerdeführerin den Beklagten des Ausgangsverfahrens auf, ihr eine Rechnung über 300.000 DM zzgl. Umsatzsteuer für die Brecheranlage zu erteilen. Das Amtsgericht Bernau wies die hierauf gerichtete Klage ab. Das Amtsgericht ließ in seinem Urteil offen, ob ein solcher Anspruch überhaupt bestehe, da er jedenfalls verwirkt sei, und setzte den Streitwert auf 1.600 DM fest. Die Beschwerdeführerin legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein. Das Landgericht setzte darauf mit Beschluß vom 30. August 2001 - zugestellt am 10. September 2001 - den Wert der Beschwer auf 100 DM fest und führte dazu aus: Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstandes sei das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Dabei sei grundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen, während der tatsächliche oder rechtliche Einfluß der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse außer Betracht zu bleiben habe. Unerheblich sei daher, welche Steuereinbußen die Beschwerdeführerin im Falle eines Unterliegens haben würde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemesse sich allein nach dem für die Rechnungserteilung erforderlichen Aufwand an Zeit- und Sachmitteln. Diesen Aufwand schätze das Landgericht auf 100 DM. Eine Berücksichtigung der Rechnungssumme schloß das Landgericht aus, da die Beschwerdeführerin mit der Rechnung nicht die Durchsetzung eines entsprechenden Leistungsanspruchs vorbereiten wolle. Die Beschwerdeführerin hielt ihre Berufung trotz dieser Entscheidung über den Beschwerdewert aufrecht. Mit Beschluß vom 24. September 2001 - zugestellt am 12. Oktober 2001 - verwarf das Landgericht die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes. II. Mit der am 24. November 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des Landgerichts vom 24. September 2001. Sie ist der Ansicht, die Verwerfung der Berufung verstoße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV und verletze zudem willkürlich § 511 a Abs. 1 und § 3 ZPO. Nach § 3 ZPO habe das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen festzusetzen. Orientierungsmaßstab müsse das Interesse der Partei am Ausgang des Rechtsstreits sein. Anlaß des gesamten Rechtsstreits sei eine Betriebsprüfung im Hause der Beschwerdeführerin gewesen, bei der sämtliche Rechnungen, die der Beklagte des Ausgangsverfahrens gestellt habe, nicht anerkannt worden seien. Ohne die aus diesem Grunde verlangte neue (Gesamt-)Rechnung erleide sie einen Steuerschaden in Höhe von 122.000 DM. Diesen Steuerschaden habe das Landgericht willkürlich außer Betracht gelassen. Es stütze sich hierbei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die jedoch auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. Das Landgericht habe fälschlich auf die BGH-Rechtsprechung zum Streitwert aus Sicht der Beklagtenseite (= Aufwand für die Erstellung der Rechnung) abgestellt. Indem das Berufungsgericht ohne weitere Begründung auf Rechtsprechung abgestellt habe, welche für den gegebenen Fall nicht passe und in ihrer Begründung für solche Fälle sogar ein gänzlich anderes Ergebnis befürworte, habe es sich willkürlich verhalten. Die Verwerfung der Berufung sei deshalb verfassungswidrig. Die Beschwerdeführerin sei damit ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden. Die Verwerfung der Berufung stelle sich auch deshalb als willkürlich dar, weil das Landgericht den Aufwand an Zeit und Sachmitteln für die Erstellung der Rechnung - ohne jede Begründung - auf 100 DM geschätzt habe. III. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens sowie das Landgericht haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. B. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Es kann deshalb dahinstehen, welche Auswirkungen es auf die Zulässigkeit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde hat, daß die Beschwerdefrist gegen den Beschluß vom 30. August 2001, der den Beschwerdewert auf 100 DM festsetzt und gegen den sich die Beschwerdeführerin der Sache nach vorrangig wendet, bereits am 10. November 2001 abgelaufen war. 1. Weder die Wertfestsetzung vom 30. August 2001 noch der Verwerfungsbeschluß vom 24. September 2001 verstößt gegen das Willkürverbot aus Art. 52 Abs. 3 LV. Willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 86 f.; Beschluß vom 20. Januar 1997 - VfGBbg 45/96 -, NJ 1997, 307 m.w.N.; für die entsprechende Rechtslage nach Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 80, 48, 51). Die Entscheidung muß - jenseits der richtigen Anwendung des einfachen Rechts - ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95 -, LVerfGE 5, 67, 72, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund sind die Beschlüsse des Landgerichts vom 30. August und 24. September 2001 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In dem Beschluß vom 30. August 2001 hat das Landgericht dargelegt, daß für den Beschwerdewert grundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen sei. Steuereinbußen des Beschwerdeführers im Falle des Unterliegens seien daher insoweit unerheblich. Diese Erwägungen erscheinen nicht sachwidrig und sind jedenfalls nicht geradezu willkürlich. Der Beschwerdeführerin ist freilich zuzugeben, daß die Rechtsprechung bei Klagen auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung für Kläger und Beklagte verbreitet unterschiedliche Beschwerdewerte annimmt und nach der vorliegend von dem Landgericht herangezogenen Aufwandsersparnis für die Rechnungserstellung üblicherweise das Interesse des Beklagten bemessen wird, während das Interesse des Klägers nach einem Bruchteil des dahinterstehenden Leistungsinteresses bemessen zu werden pflegt (vgl. BGH, NJW 1995, 664 f.). Andererseits wird aber in Rechtsprechung und Literatur vertreten, daß in den Fällen, in denen mit der Klage auf Rechnungserteilung keine Leistungsklage vorbereitet werden soll, auch auf Seiten des Klägers für den Beschwerdewert auf den mit der Rechnungserteilung verbundenen Aufwand abzustellen sei (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 3 Rn. 16 - Rechnungslegung -; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß, 11. Aufl. 1996, Rn. 3651; OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 192 = OLG Düsseldorf, KostRsp. ZPO § 3 Nr. 1209). Vorliegend sollte indes die Erstellung einer Rechnung für den im Jahr 1996 getätigten und beiderseits erfüllten Kauf nicht etwa der Vorbereitung einer irgendwie gearteten Leistungsklage zwischen den Parteien dienen. Vielmehr ging es der Beschwerdeführerin offenbar allein um die Beschaffung eines Belegs zur Verwendung gegenüber dem Finanzamt und damit in einer ganz anderen Rechtsbeziehung. Daß sich das Landgericht unter diesen Umständen für den Wert des (zivilprozessualen) Beschwerdegegenstandes an dem für die Rechnungserteilung erforderlichen Aufwand an Zeit- und Sachmitteln orientiert hat, erscheint - mag auch ein anderes Ergebnis vertretbar sein - jedenfalls nicht willkürlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht wegen der Bezugnahme des Landgerichts auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24.11.1994 (NJW 1995, 664). Die Bezugnahme auf diese Entscheidung macht auch auf dem Boden der Rechtsauffassung des Landgerichts Sinn insofern, als darin bekräftigt wird, daß für den Beschwerdewert grundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen ist und der tatsächliche oder rechtliche Einfluß der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse außer Betracht zu bleiben hat. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, daß die Schätzung des Aufwandes an Zeit- und Sachmitteln für die Erstellung der streitgegenständlichen Rechnung auf 100 DM unhaltbar wäre. Soweit die Parteien des Ausgangsverfahrens den Aufwand übereinstimmend mit 50 DM angesetzt haben und die Beschwerdeführerin hierauf anspielen sollte, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem Rechtsschutzziel eines Beschwerdewertes oberhalb der Berufungsgrenze. Der Verwerfungsbeschluß vom 24. September 2001 nimmt auf den Beschluß vom 30. August 2001 Bezug. Von daher ist die Verwerfung der Berufung wegen des Nichterreichens der Berufungssumme nur folgerichtig. 2. Die Beschlüsse des Landgerichts verstoßen nicht gegen Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch eine gerichtliche Entscheidung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der sich das erkennende Gericht für die Auslegung von Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV angeschlossen hat, nur für den Fall in Betracht, daß die Entscheidung auf sachwidrigen Erwägungen beruht oder in der Sache offensichtlich unhaltbar ist, weil andernfalls die Auslegung und Anwendung des fachgerichtlichen Verfahrensrechts auf die Ebene des Verfassungsrechts gehoben würde (vgl. Beschluß vom 21. August 1995 - VfGBbg 8/95 -, LVerfGE 3, 171, 174; Beschluß vom 4. Mai 2000 - VfGBbg 16/00, 16/00 EA -, S. 5 f. des Umdrucks; vgl. BVerfGE 87, 282, 284 f). Wie dargelegt, ist jedoch nicht zu erkennen, daß das Landgericht den Beschwerdewert aus sachwidrigen Erwägungen oder offensichtlich unhaltbar zu niedrig angesetzt hat. C. Die Entscheidung ist mit sieben gegen eine Stimme ergangen.
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