VerfGBbg, Beschluss vom 17. Januar 2002 - VfGBbg 49/01 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3; BRAGO, § 134 Abs. 1 Satz 1 |
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Schlagworte: | - Gegenstandswert | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Januar 2002 - VfGBbg 49/01 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 49/01 EA

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren S., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K., gegen den Beschluß des Amtsgerichts Eberswalde vom 2. April 200 und den Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. September 2001 betreffend die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und ihrer molekulargenetischen Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters hier: Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. Januar 2002 b e s c h l o s s e n : Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4090,34€ festgesetzt. G r ü n d e : Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Sie erfolgt noch nach bisherigem Recht. Bei Gesetzesänderungen ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist. Da das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung in Euro vom 27. April 2001 (KostREuroUG, BGBl I S. 751) gemäß Art. 10 erst am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, findet hier deshalb § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO noch in der alten Fassung Anwendung. Danach ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 8000 Deutsche Mark. Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen war der Gegenstandswert auf den in § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. genannten Mindestbetrag - unter Umrechnung nach dem amtlichen Kurs 1€ = 1,95583 DM (vgl. VO [EG] Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Januar 1998, AblEG Nr. L 359)- festzusetzen. Für eine Abweichung von diesem Wert sieht das Verfassungsgericht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem anwaltlichen Schreiben vom 21. Dezember 2001 - keine Veranlassung. | ||||||||||||||
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