Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 17. Januar 2002 - VfGBbg 48/01 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Beschwerdebefugnis
- Beschwerdegegenstand
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. Januar 2002 - VfGBbg 48/01 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 48/01



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführer,

gegen § 2 Abs. 1 Nr. 1b, 2b, Abs. 3 und gegen § 14 Abs. 3 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg - ÖbVIBO - Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechtes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg vom 18. Oktober 2000 (GVBl. I S. 142) - und gegen die Tarifstelle 8 der Gebühren- und Kostenordnung für das Kathaster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg - VermGebKO - in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechtes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg vom 18. Oktober 2000 (GVBl. I S. 1 142)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert,
Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 17. Januar 2002

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch mit einem Schreiben vom 15. November 2001 nicht ausgeräumt hat. Soweit es in diesem Schreiben heißt, daß er die Zulassung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur „anzustreben“ „beabsichtige“, reicht dies für die Annahme einer eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit, wie sie Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde ist, nicht aus. Die Individualverfassungsbeschwerde steht - und zwar grundsätzlich erst nach Ausschöpfung des Rechtsweges - zur Abwehr konkreter Grundrechtsbeeinträchtigungen, nicht aber als Vorsorgeinstrument für etwaige künftige Auswirkungen eines Gesetzes auf den Einzelnen zur Verfügung (vgl. VerfGBbg, Beschluß vom 20. März 1997 - VfGBbg 48/96 -, LVerfGE 6, 108, 110f.).

Dr. Macke Dr. Dombert
Havemann Dr. Jegutidse
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will