VerfGBbg, Beschluss vom 17. Januar 2002 - VfGBbg 3/02 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Vorabentscheidung - Rechtswegerschöpfung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Januar 2002 - VfGBbg 3/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 3/02

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Beschwerdeführer zu 1., 2. A. T., Beschwerdeführer zu 2., gegen den Beschluß des Amtsgerichts Potsdam vom 5. November 2001 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. Januar 2002 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2002 - zugestellt am 11. Januar 2002 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 11. Januar 2002, ausgeräumt haben. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Schreiben mitteilen, daß sie gegen den Beschluß vom 5. November 2001 das „zulässige Rechtsmittel“ eingelegt hätten, über das noch nicht entschieden sei, bestätigt sich darin, daß der Rechtsweg bisher nicht ausgeschöpft worden ist. Für eine Vorabentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg sieht das Verfassungsgericht keine hinreichende Veranlassung. Eine „vorsorgliche“ Verfassungsbeschwerde ist nicht zulässig. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. | ||||||||||||||
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