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VerfGBbg, Beschluss vom 17. Januar 2002 - VfGBbg 3/02 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - Vorabentscheidung
- Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. Januar 2002 - VfGBbg 3/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 3/02



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. K. T.,

Beschwerdeführer zu 1.,


2. A. T.,

Beschwerdeführer zu 2.,

gegen den Beschluß des Amtsgerichts Potsdam vom 5. November 2001

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 17. Januar 2002

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2002 - zugestellt am 11. Januar 2002 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 11. Januar 2002, ausgeräumt haben. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Schreiben mitteilen, daß sie gegen den Beschluß vom 5. November 2001 das „zulässige Rechtsmittel“ eingelegt hätten, über das noch nicht entschieden sei, bestätigt sich darin, daß der Rechtsweg bisher nicht ausgeschöpft worden ist. Für eine Vorabentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg sieht das Verfassungsgericht keine hinreichende Veranlassung. Eine „vorsorgliche“ Verfassungsbeschwerde ist nicht zulässig.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dr. Macke Dr. Dombert
Havemann Dr. Jegutidse
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will