VerfGBbg, Beschluss vom 17. Januar 2002 - VfGBbg 28/01 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BRAGO, § 134 Abs. 1 Satz 1; BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2; BRAGO, § 114 Abs. 2 Satz 3 |
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Schlagworte: | - Gegenstandswert | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Januar 2002 - VfGBbg 28/01 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 28/01

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren L.-Stift, Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt L., gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Juli 2001 hier: Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. Januar 2002 b e s c h l o s s e n : Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4090,34 € festgesetzt. G r ü n d e : Anlaß für die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit gibt der dahingehend auszulegende Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2002. Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 13 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde. Demzufolge beruht hier die Wertfestsetzung auf § 10 Abs. 1 BRAGO i. V. m. § 113 Abs. 2 a. F. BRAGO. Das Verfassungsgericht hält in Ausübung des ihm gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 BRAGO eingeräumten Ermessens eine Festsetzung in Höhe des Mindestwertes, den § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a. F. auf 8.000 DM (= 4090,34 €) bestimmt, für angemessen und sieht keine Veranlassung, insoweit auf die Höhe der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren abzustellen. Das Verfassungsgericht hat nicht selbst über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren entschieden, sondern lediglich das Verwaltungsgericht verpflichtet, erneut hierüber zu entscheiden. | ||||||||||||||||
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