VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 95/15 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - RVG, § 33 Abs. 1; RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Gegenstandswert - erfolglose Verfassungsbeschwerde |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 95/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 95/15
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IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
J.
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte G.
wegen | Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 4. Dezember 2014 (21 C 263/14); Beschlüsse des Landgerichts Neuruppin vom 24. Juni 2015 (2 T 136/14) und vom 30. September 2015 (4 S 20/15) |
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 16. Dezember 2016
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer und Partikel
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 €.
Vorliegend bestand keine Veranlassung, den Gegenstandswert für das erfolglose Verfahren über eine Individualverfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen abweichend vom Mindestwert festzusetzen. Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin am Ausgangsverfahren ist für das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht bindend. Eine über den Einzelfall hinausgehende gesteigerte Bedeutung kommt der Sache nicht zu.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Lammer | Partikel |