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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 95/15 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - RVG, § 33 Abs. 1; RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - Gegenstandswert
- erfolglose Verfassungsbeschwerde
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 95/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 95/15




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

J.

Beschwerdeführerin,

 

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwälte G.

wegen Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 4. Dezember 2014 (21 C 263/14); Beschlüsse des Landgerichts Neuruppin vom 24. Juni 2015
(2 T 136/14) und vom 30. September 2015 (4 S 20/15)

hier:                Festsetzung des Gegenstandswerts

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

 

am 16. Dezember 2016

 

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer und Partikel

 

beschlossen: 

 

 

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € festgesetzt.

 

 

 

G r ü n d e :

 

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 €.

 

Vorliegend bestand keine Veranlassung, den Gegenstandswert für das erfolglose Verfahren über eine Individualverfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen abweichend vom Mindestwert festzusetzen. Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin am Ausgangsverfahren ist für das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht bindend. Eine über den Einzelfall hinausgehende gesteigerte Bedeutung kommt der Sache nicht zu.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Partikel