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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 47/16 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Begründung
- Benennung der als verletzt gerügten Grundrechte
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 47/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 47/16




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

W.

Beschwerdeführer,

wegen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. August 2016 (OVG 12 S 55.16)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. Dezember 2016

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer und Partikel

 

beschlossen: 

 

                        Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

 

I.

Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, dass eine durch die angefochtene gerichtliche Entscheidung gebilligte verwaltungsgerichtliche Kostenentscheidung ihn "als Bürger in seinen verankerten Grundrechten" beeinträchtige. Nachdem er die Amtsverwaltung des Amtes Brieskow-Finkenheerd vergeblich um Aufklärung über die Veröffentlichung seiner persönlichen Daten gebeten habe, habe er beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (VG 3 L 129/16). Das Amt habe seinem Begehren entsprochen, woraufhin er seinen Antrag "wegen Erledigung … zurücknahm". Das Verwaltungsgericht habe eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten getroffen, die durch das Oberverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Obwohl das Amt Verursacher des Verfahrens gewesen sei, solle er allein und in unverhältnismäßiger Höhe die Gesamtkosten des Verfahrens tragen.

 

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig, denn sie genügt dem Begründungserfordernis aus § 46, § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg nicht. Nach diesen Vorschriften ist es Sache des Beschwerdeführers, dem Gericht substantiiert und schlüssig einen Sachverhalt zu unterbreiten, der zu dem behaupteten Grundrechtsverstoß führen kann. Es ist im Einzelnen darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Das setzt unter anderem eine geordnete und vollständige Darstellung der maßgeblichen äußeren Umstände des zur Überprüfung gestellten Einzelfalls voraus, die der Beschwerdeführer seinen Erwägungen zugrunde zu legen hat (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 21. November 2014
- VfGBbg 15/14 -; vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -; vom 15. April 2016
- VfGBbg 86/15 -, www.verfassungsgericht.branden­burg.de). Der Beschwerdeführer hat jedoch kein Grundrecht, das durch die gerichtliche Entscheidung verletzt sein soll, bezeichnet. Auch fehlt sonst eine Begründung, worin die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme erblickt wird.

 

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Sie ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Partikel