VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 26/16 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - GOVerfGG, § 9 Abs. 1; GOVerfGG, § 9 Abs. 2 | |
Schlagworte: | - Akteneinsicht - Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens - Antrag auf Entscheidung des Verfassungsgerichts - berechtigtes Interesse |
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Fundstellen: | NVwZ 7/2017, S. 475 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 26/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 26/16

IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
S.
wegen | Untätigkeit des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem abgabenrechtlichen Normenkontrollverfahren - OVG 9 A 6.12 - |
hier | Anhörungs- und Willkürrüge hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg |
am 16. Dezember 2016
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer und Partikel
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge wird verworfen.
- Die Willkürrüge wird verworfen.
Gründe:
A.
Das Verfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. September 2016 die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die Behandlung eines Normenkontrollantrags durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gerügt hat, als unzulässig verworfen.
Mit am 12. September 2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer Einsicht in die Gerichtsakte; den Antrag hatte er "vorab" per
E-Mail am 9. September 2016 an das Gericht gesandt. Nachdem er mit Verfügung vom 13. September 2016 darauf hingewiesen worden war, dass nach Abschluss des Verfahrens eine Einsicht in die Gerichtsakte grundsätzlich nicht mehr in Betracht komme, erklärte der Beschwerdeführer unter dem 28. September 2016, dass er am Akteneinsichtsantrag festhalte.
Der Präsident des Verfassungsgerichts beschied dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2016, dass eine Einsicht in die Verfahrensakte des Verfassungsgerichts nicht gewährt werde. Gemäß § 9 Abs. 2 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts werde den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werde und Belange der übrigen Beteiligten nicht entgegenstünden. Ein solches berechtigtes Interesse sei angesichts des Umstandes, dass bereits mitgeteilt worden war, dass die Gerichtsakte keine unbekannten Unterlagen enthalte, den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 28. September 2016 nicht zu entnehmen.
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Anrufung des Verfassungsgerichts wegen der Ablehnung des Akteneinsichtsantrags und erhob zugleich "wegen der Verletzung des Grundrechts … auf rechtliches Gehör die Gehörsrüge und die Willkürrüge" gegen den Beschluss vom 9. September 2016 über seine Verfassungsbeschwerde. Es sei sehr fraglich, ob die Regelung des § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts Bestand haben könne, da § 16
VerfGGBbg das Akteneinsichtsrecht vorbehaltlos gewähre und keinen Regelungsvorbehalt zugunsten der Geschäftsordnung enthalte. Zudem sei das Akteneinsichtsgesuch bereits zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als das Verfahren noch nicht beendet gewesen sei, da Beschlüsse des Verfassungsgerichts erst wirksam würden, wenn sie den Beteiligten zugestellt seien, was erst am 15. September 2016 der Fall gewesen sei. Ein berechtigtes Interesse sei vorhanden, denn es mute merkwürdig an, dass trotz ausdrücklichen Antrags die Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge des Ausgangsverfahrens nicht beigezogen worden seien, ihm nicht mitgeteilt worden sei, wem die Verfassungsbeschwerde zugestellt worden sei und welche Stellungnahmefrist "dem Beschwerdegegner" eingeräumt worden sei und der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sei, zumal er schon das Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff. GVG beim Oberverwaltungsgericht eingeleitet hatte. Ein berechtigtes Interesse folge auch daraus, dass ein Beschluss durch das Verfassungsgericht gefasst worden sei, ohne dass eine Stellungnahme "des Beschwerdegegners" eingegangen sei.
B.
I.
1. Die Anhörungsrüge ist zu verwerfen, sie ist unzulässig.
Gem. § 13 Abs. 1 VerfGGBbg i. V. m. § 152a Abs. 2 VwGO gilt für die Erhebung einer Anhörungsrüge eine Zweiwochenfrist ab Zustellung der gerügten Entscheidung (zur Anwendbarkeit der Anhörungsrüge: Beschlüsse vom 14. Oktober 2016
- VfGBbg 12/16 -, vom 17. Juni 2010 - VfGBbg 28/09 - und vom 28. Mai 2009
- VfGBbg 66/07 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Der Beschluss ist der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 16. September 2016 zugestellt worden. Die mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 erhobene Anhörungsrüge wahrt diese Frist nicht.
2. Die vom Beschwerdeführer erhobene "Willkürrüge" ist unstatthaft. Weder die Verfassung des Landes Brandenburg noch das Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg sehen einen entsprechenden Rechtsbehelf vor. Vielmehr sind die Entscheidungen des Verfassungsgerichtes grundsätzlich unwiderruflich. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden und binden grundsätzlich zugleich innerhalb desselben Verfahrens das Verfassungsgericht (st. Rspr., vgl. nur Beschlüsse vom 28. Mai 2009 - VfGBbg 66/07 -, vom 9. Februar 2006 - VfGBbg 56/05 - und vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 183/03 und VfGBbg 197/03 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Eine Ausnahme besteht allein in Form der Anhörungsrüge, die hier aber, wie dargelegt, wegen Verspätung unzulässig ist.
II.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Lammer | Partikel |