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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 26/16 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1
- VwGO, § 152a Abs. 2
Schlagworte: - Anhörungsrüge
- Willkürrüge
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 26/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 26/16




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M.

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwältin
S.

wegen Untätigkeit des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem abgabenrechtlichen Normenkontrollverfahren - OVG 9 A 6.12 -
hier Antrag auf Entscheidung des Gerichts nach § 9 Geschäftsordnung des                         Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 16. Dezember 2016

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer und Partikel

beschlossen: 

Die Erinnerung gegen die Verfügung des Präsidenten des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom
14. Oktober 2016 wird verworfen.

Gründe:

 

A.

Das Verfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. September 2016 die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die Behandlung eines Normenkontrollantrags durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gerügt hat, als unzulässig verworfen.

 

Mit am 12. September 2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer Einsicht in die Gerichtsakte; den Antrag hatte er "vorab" per
E-Mail am 9. September 2016 an das Gericht gesandt. Nachdem er mit Verfügung vom 13. September 2016 darauf hingewiesen worden war, dass nach Abschluss des Verfahrens eine Einsicht in die Gerichtsakte grundsätzlich nicht mehr in Betracht komme, erklärte der Beschwerdeführer unter dem 28. September 2016, dass er am Akteneinsichtsantrag festhalte.

 

Der Präsident des Verfassungsgerichts beschied dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2016, dass eine Einsicht in die Verfahrensakte des Verfassungsgerichts nicht gewährt werde. Gemäß § 9 Abs. 2 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts werde den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werde und Belange der übrigen Beteiligten nicht entgegenstünden. Ein solches berechtigtes Interesse sei gerade angesichts des Umstands, dass bereits mitgeteilt worden war, dass die Gerichtsakte keine unbekannten Unterlagen enthalte, den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 28. September 2016 nicht zu entnehmen.

 

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer wegen der Ablehnung des Akteneinsichtsantrags die Anrufung des Verfassungsgerichts und erhob zugleich "wegen der Verletzung des Grundrechts … auf rechtliches Gehör die Gehörsrüge und die Willkürrüge" gegen den Beschluss vom 9. September 2016 über seine Verfassungsbeschwerde. Es sei sehr fraglich, ob die Regelung des § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts überhaupt Bestand haben könne, da § 16 VerfGGBbg das Akteneinsichtsrecht vorbehaltlos gewähre und keinen Regelungsvorbehalt zugunsten der Geschäftsordnung enthalte. Zudem sei das Akteneinsichtsgesuch bereits zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als das Verfahren noch nicht beendet gewesen sei, da Beschlüsse des Verfassungsgerichts erst  wirksam würden, wenn sie den Beteiligten zugestellt seien, was erst am 15. September 2016 der Fall gewesen sei. Ein berechtigtes Interesse sei vorhanden, denn es mute merkwürdig an, dass trotz ausdrücklichen Antrags die Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge des Ausgangsverfahrens nicht beigezogen worden seien, ihm nicht mitgeteilt worden sei, wem die Verfassungsbeschwerde zugestellt worden sei und welche Stellungnahmefrist "dem Beschwerdegegner" eingeräumt worden sei und der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sei, zumal er schon das Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff. GVG beim Oberverwaltungsgericht eingeleitet hatte. Ein berechtigtes Interesse folge auch daraus, dass ein Beschluss durch das Verfassungsgericht gefasst worden sei, ohne dass eine Stellungnahme "des Beschwerdegegners" eingegangen sei. Schließlich sei die Akteneinsicht unverzichtbar, bevor der Beschwerdeführer in der juristischen Fachliteratur eine Anmerkung zu der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 9. September und insbesondere dem Verfahrensgang verfasse.

 

B.

I.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Verfassungsgerichts zu seinem Akteneinsichtsgesuch vom 12. September 2016 hat keinen Erfolg.

 

1. Der Antrag ist bereits unstatthaft. Denn im Fall einer Entscheidung des Präsidenten des Verfassungsgerichts nach § 9 Abs. 2 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (GO) ist eine Erinnerung nicht eröffnet. Die Geschäftsordnung sieht im Rahmen des § 9 Abs. 2 GO - anders als im Fall einer Einsicht in die Akten eines noch nicht entschiedenen Verfahrens nach § 16 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGG­Bbg), § 9 Abs. 1 GO - ein solches Erinnerungsverfahren nicht vor. Eine erweiternde Auslegung und Eröffnung der Erinnerung auch im Fall des § 9 Abs. 2 GO wäre mit den Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. hierzu: BVerfGE 107, 395, 417) nicht vereinbar und angesichts der Zäsur des Abschlusses des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und der damit verbundenen divergierenden Zielrichtung einer Akteneinsicht vor und nach Abschluss auch nicht geboten. Die Gewährung von Akteneinsicht nach Abschluss des Verfahrens stellt letztlich eine Entscheidung im Rahmen der Verwaltung des Gerichts dar, die allein dem Präsidenten zugewiesen ist, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 GO.

 

Vorliegend erfolgte die Entscheidung des Präsidenten des Verfassungsgerichts zutreffend nach § 9 Abs. 2 GO. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 16
VerfGGBbg geht fehl. Diese Bestimmung räumt den Beteiligten zum Zweck der sachgerechten Verfahrensführung sowie zur Wahrung rechtlichen Gehörs und fairer Verfahrensgestaltung das Recht zur Einsicht in die Gerichtsakten ein. Dieses Recht gilt für das laufende verfassungsgerichtliche Verfahren und endet somit mit dessen Abschluss. Dieser ist im vorliegenden Zusammenhang, ungeachtet des Zeitpunkts der Bekanntgabe an den Beschwerdeführer (vgl. § 27 Abs. 3, § 50 Abs. 1 Satz 3
VerfGGBbg), nach Sinn und Zweck des Einsichtsrechts mit der Beschlussfassung und dem Eingang des Beschlusses auf der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichts am 9. September 2016 eingetreten. Denn ist die Entscheidung getroffen, können die Beteiligten auf deren Ergebnis und Inhalt keinen Einfluss mehr nehmen (vgl. zur Parallelvorschrift des § 20 BVerfGG: Ulsamer, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/
Bethge, BVerfGG, Stand: Februar 2016, § 20 Rn. 13; Umbach/Dollinger, in: Umbach/Cle­mens/Dol­linger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 20 Rn. 9; vgl. auch zu § 100 VwGO: Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2012, § 100 Rn. 27; Rudisile, in: Schoch/Schnei­der/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 100 Rn. 8; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 100 Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 100 Rn. 3; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
6. Aufl. 2015, § 100 Rn. 1; OVG Bremen, Beschluss vom 7. Mai 1984 - 2 B 56/84 -, NVwZ 1984, 527; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 1984 - 2 A 71/83 -,
NVwZ 1984, 526).

 

Eine andere Sachlage ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die ausdrücklich "vorab" übersandte E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. September 2016, denn diese ist unbeachtlich. Da der Gesetzgeber die elektronische Kommunikation für das Verfassungsgericht in Rechtssachen bislang noch nicht eröffnet hat, berücksichtigt das Verfassungsgericht in keinem Fall E-Mails mit verfahrensbezogenen Inhalten; darauf wird auf der Internetseite des Gerichts hingewiesen (vgl. Beschluss vom
15. April 2016 - VfGBbg 13/15 -, www.verfassungsge­richt.brandenburg.de).

 

2. Im Übrigen ist das Akteneinsichtsgesuch nach § 9 Abs. 2 GO auch unbegründet.

Gemäß § 9 Abs. 2 GO wird den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und Belange der übrigen Beteiligten nicht entgegenstehen.

 

Ein berechtigtes Interesse hat der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom
31. Oktober 2016 nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Die von ihm genannten Gesichtspunkte (keine Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens, keine Mitteilung über den "Beschwerdegegner", Entscheidung ohne Stellungnahme des "Beschwerdegegners", fehlender Hinweis auf Bedenken an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde) lassen ein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht nicht erkennen. Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 23. August 2016, als es um die Verfahrensakten des Ausgangsverfahrens ging, mitgeteilt worden, dass seine Verfassungsbeschwerde keinem "Verfahrensgegner" zugestellt wurde und werde. Diese Information lag dem Beschwerdeführer bereits vor seinem Akteneinsichtsgesuch ebenso vor wie die Kenntnis des Umstandes, dass eine Anforderung anderer Verfahrensakten nach § 17 VerfGGBbg nicht erfolgte. Einen Erkenntnisgewinn zu diesen Punkten  ließe eine Einsicht in die Gerichtsakte nicht erwarten. Nichts anderes gilt bezüglich des vermissten Hinweises zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

 

Soweit der Beschwerdeführer die Akteneinsicht im Hinblick auf eine beabsichtigte wissenschaftliche Publikation begehrt, fehlt es an einer Darlegung eines berechtigten Interesses an einer Akteneinsicht nach Abschluss des Verfahrens.

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Partikel