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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 1999 - VfGBbg 36/99 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Abs. 2
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
- Wiedereinsetzung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 1999 - VfGBbg 36/99 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 36/99



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Dr. K.,

Beschwerdeführer,

gegen den Beschluß des Landesgerichts Potsdam vom 23. September 1999, den Beschluß des Amtsgerichts Potsdam vom 23. April 1998 und ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert,
Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr.Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 16. Dezember 1999

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 1999 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht mit seinem Schriftsatz vom 20. November 1999, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß er gegen den Beschluß des Amtsgerichts Potsdam vom 23. April 1998 nicht rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt und deshalb den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat. Soweit er darauf verweist, daß der Beschluß des Amtsgerichts keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, kann offen bleiben, ob diese Rechtsbehelfsbelehrung, wie vielfach bei den Gerichten üblich, in Form eines Merkblattes dem an den Verteidiger zugestellten Beschluß des Amtsgerichts beigefügt war. Jedenfalls muß dem Beschwerdeführer spätestens durch den Beschluß des Landgerichts klar geworden sein, daß gegen den Beschluß des Amtsgerichts binnen einer Woche sofortige Beschwerde hätte eingelegt werden müssen. Es wäre in dieser Situation seine Sache gewesen, nunmehr rechtzeitig eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen (§§ 44 f. Strafprozeßordnung). Auch dieser Antrag gehört zum Rechtsweg, der vor Anrufung des Verfassungsgerichts ausgeschöpft worden sein muß (vgl. BVerfGE 42, 252, 256).

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will