VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 1999 - VfGBbg 33/99 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 45 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Bundesverfassungsgericht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts |
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nichtamtlicher Leitsatz: | § 45 Abs. 1 2. HS Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg läßt eine Verfassungsbeschwerde in derselben Sache auch für den Fall nicht (mehr) zu, daß das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (bereits) erfolglos abgeschlossen ist. | |
Fundstellen: | - LVerfGE 10, 258 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 1999 - VfGBbg 33/99 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 33/99

B E S C H L U S S | ||||||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren M.-M. R., Beschwerdeführerin, im Beistand von W. R., gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28. Juli 1999 und das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 16. September 1998 betreffend die Räumung von Wohnraum hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 16. Dezember 1999 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Die Vermieter eines Hausgrundstücks, darunter die Beschwerdeführerin, führten erfolglos eine Räumungsklage vor dem Amtsgericht Cottbus und dem Landgericht Cottbus. Eine gegen die zivilgerichtlichen Urteile erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 21. September 1999 nicht zur Entscheidung an. Am 6. Oktober 1999 hat die Beschwerdeführerin gegen die zivilgerichtlichen Urteile fristgemäß Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht erhoben und einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt und mit Schriftsätzen vom 4. November und 14. Dezember 1999 ergänzende Ausführungen zur Begründung gemacht. II. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist zufolge § 45 Abs. 1 2. HS VerfGGBbg unzulässig, weil die Beschwerdeführerin in derselben Sache das Bundesverfassungsgericht angerufen hat. Daß das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bei Erhebung der Landesverfassungsbeschwerde bereits abgeschlossen war, spielt hierbei keine Rolle. Nach § 45 Abs. 1 2. HS VerfGGBbg führt (schon) die Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zur Unzulässigkeit einer Landesverfassungsbeschwerde in derselben Sache. Einem Beschwerdeführer steht es zwar frei, das Landesverfassungsgericht anzurufen. Er begibt sich aber dieser Möglichkeit, wenn er sich an das Bundesverfassungsgericht wendet. Dies bleibt, eben weil es der Beschwerdeführer in der Hand behält, sich (nur) an das Landesverfassungsgericht zu wenden, im Rahmen der Gesetzesermächtigung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Landesverfassung. § 45 Abs. 1 2. HS VerfGGBbg räumt dem Beschwerdeführer ein Wahlrecht zwischen der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts und des Landesverfassungsgerichts ein. Entscheidet er sich für eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, ist sein Wahlrecht verbraucht. Wann und wie das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde entscheidet, ist unerheblich (s. zur vergleichbaren Rechtslage in Berlin VerfGH Berlin, LVerfGE 1, 152 ff.; LVerfGE 2, 3 ff.). III. Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. IV. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. | ||||||||||||||||||
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