VerfGBbg, Beschluss vom 16. November 2012 - VfGBbg 65/12 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 45; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 3; - BbgStrG, § 49a Abs. 4 |
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Schlagworte: | - Begründungserfordernis - Fristgebundenheit der Begründung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. November 2012 - VfGBbg 65/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 65/12
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
B.,
Beschwerdeführer,
wegen der Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 16. November 2012
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Die am 8. Oktober 2012 erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Brandenburgische Straßengesetz, insbesondere „§ 49a Ziffer 4“ in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Oktober 2011l, sowie gegen die Abgeordneten des Brandenburgischen Landtags.
Der Beschwerdeführer trägt vor, er werde durch die Gesetzesänderung in seinen Grundrechten aus Art. 12 Verfassung des Landes Brandenburg – LV - (Gleichheitssatz) und Art. 7 LV (Menschenwürde) beeinträchtigt. Die Gemeinden hätten die hoheitlichen Aufgaben so zu erfüllen, dass ein öffentlicher Straßenverkehr ungehindert stattfinden könne; dazu gehöre auch der Winterdienst auf allen Wegen und Plätzen des öffentlichen Straßenverkehrs.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg - als unzulässig zu verwerfen.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG) richtet, ist sie wegen unzureichender Begründung unzulässig. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg hat der Beschwerdeführer das seiner Ansicht nach verletzte Grundrecht und die hoheitliche Handlung oder Unterlassung zu bezeichnen, welche die Verletzung bewirkt haben soll. Die Begründung lässt schon nicht erkennen, welche konkrete Bestimmung des BbgStrG Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein soll. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 49a Abs. 4 BbgStrG (was mit „§ 49a Ziffer 4“ offensichtlich gemeint ist) richtet, bleibt unklar, ob die Bestimmung insgesamt oder nur Teilregelungen dieser Vorschrift angegriffen werden sollen. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern er durch das BbgStrG in den von ihm angeführten Grundrechten verletzt sein kann.
Die Begründung kann auch nicht mehr nachgeholt werden. Verfassungsbeschwerden, die sich gegen ein Gesetz richten, müssen nach § 47 Abs. 3 VerfGGBbg binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden. Diese Frist gilt nicht nur für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde, sondern auch für deren Begründung (vgl. hierzu Beschluss vom 20. Januar 2012 - VfGBbg 67/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Da das Änderungsgesetz vom 18. Oktober 2011 am 19. Oktober 2011 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes, GVBl I Nr. 24), ist die Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde inzwischen abgelaufen.
Gemäß § 45 Abs. 1 VerfGGBbg kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht nur ein Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg sein, also etwa eine Behördenentscheidung, eine Gerichtsentscheidung oder ein Gesetz. Die vom Beschwerdeführer gegen die Abgeordneten des Landtags erhobene Verfassungsbeschwerde ist deshalb insoweit schon nicht statthaft.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Nitsche |
Partikel | Schmidt |