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VerfGBbg, Beschluss vom 16. November 2006 - VfGBbg 71/03 EA -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3
- RVG, § 60 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - Gemeindegebietsreform
- Gegenstandswert
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. November 2006 - VfGBbg 71/03 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 71/03 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

Gemeinde Groß Gaglow ,
vertreten durch das Amt Neuhausen/Spree,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Amtsstraße 1, 03058 Neuhausen,

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

betrifft: kommunaler Neugliederung;
Antrag auf Durchführung der Vollstreckung
hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 16. November 2006

b e s c h l o s s e n :

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

G r ü n d e :

1. Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Diese Vorschriften sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz weiter anwendbar, da die Antragstellerin ihre Verfahrensbevollmächtigte für das verfassungsgerichtliche Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2004 mandatiert hat.

Der Gegenstandswert ist zufolge § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 EUR.

2. Das Verfassungsgericht hält für das Verfahren über den Antrag auf Durchführung der Vollstreckung (Antragsschrift vom 23. Februar 2004) einen Gegenstandswert von 4.000 EUR für angemessen. Die begehrte Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus vom 26. November 2003 zu Ziffer 1 bis 3 der Tagesordnung stellt sich als - wenn auch aus Sicht der damaligen Antragstellerin nicht nur unerheblicher - Einzelfall dar. Überdies wäre der Antrag - seine Zulässigkeit unterstellt - auf der Grundlage des Beschlusses des Landesverfassungsgerichts vom 6. August 2003 zu entscheiden gewesen. Der begehrte verfassungsgerichtliche Ausspruch stellt sich danach nur als einzelfallbezogene Anwendung dieses Beschlusses ohne eigenständige verfassungsrechtliche Implikationen dar. Daher war eine Erhöhung des Mindestwertes nicht angezeigt.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder