VerfGBbg, Beschluss vom 16. November 2006 - VfGBbg 71/03 EA -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3 - RVG, § 60 Abs. 1 Satz 1 |
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Schlagworte: | - Gemeindegebietsreform - Gegenstandswert |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. November 2006 - VfGBbg 71/03 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 71/03 EA
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Gemeinde Groß Gaglow , Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 16. November 2006 b e s c h l o s s e n : Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : 1. Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Diese Vorschriften sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz weiter anwendbar, da die Antragstellerin ihre Verfahrensbevollmächtigte für das verfassungsgerichtliche Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2004 mandatiert hat. Der Gegenstandswert ist zufolge § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 EUR. 2. Das Verfassungsgericht hält für das
Verfahren über den Antrag auf Durchführung der Vollstreckung (Antragsschrift
vom 23. Februar 2004) einen Gegenstandswert von 4.000 EUR für angemessen.
Die begehrte Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der
Stadt Cottbus vom 26. November 2003 zu Ziffer 1 bis 3 der Tagesordnung
stellt sich als - wenn auch aus Sicht der damaligen Antragstellerin nicht
nur unerheblicher - Einzelfall dar. Überdies wäre der Antrag - seine
Zulässigkeit unterstellt - auf der Grundlage des Beschlusses des
Landesverfassungsgerichts vom 6. August 2003 zu entscheiden gewesen. Der
begehrte verfassungsgerichtliche Ausspruch stellt sich danach nur als
einzelfallbezogene Anwendung dieses Beschlusses ohne eigenständige
verfassungsrechtliche Implikationen dar. Daher war eine Erhöhung des
Mindestwertes nicht angezeigt. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Dr. Schöneburg | Prof. Dr. Schröder |