VerfGBbg, Beschluss vom 16. November 2006 - VfGBbg 37/06 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 15 Abs. 3; VerfGGBbg, § 15 Abs. 4 | |
Schlagworte: | - Befangenheit | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. November 2006 - VfGBbg 37/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 37/06
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
K., Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
H. & M. hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 16. November 2006 b e s c h l o s s e n : Die Selbstablehnung der Richterin Dr. Jegutidse wird für begründet erklärt. G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführerin wendet sich - als Mutter der aus der Ehe mit dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens hervorgegangenen Tochter F. - gegen den die elterliche Sorge auf den Kindesvater übertragenden Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Mit Schreiben vom 10. November 2006 teilte Richterin Dr. Jegutidse mit, daß sie die Beschwerdeführerin in dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Sorgerechtsverfahren sowohl erst- als auch zweitinstanzlich vertreten habe. Sie halte deshalb einen Befangenheitsgrund für gegeben. Die Beschwerdeführerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Selbstablehnung ist begründet. Gemäß § 15 Abs. 4 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kann sich ein Richter selbst ablehnen. Hierüber entscheidet gemäß § 15 Abs. 3 VerfGGBbg das Gericht unter Ausschluß des betreffenden Richters. Die Besorgnis der Befangenheit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, an die § 15 VerfGGBbg erkennbar anknüpft, bereits dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Juni 1994 - VfGBbg 10/94 EA -, LVerfGE 2, 113; vom 10. März 2005 - VfGBbg 56/04 -; vom 28. Juli 2005 - VfGBbg 217/03 - und vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 58/04 -). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der
Umstand, daß Richterin Dr. Jegutidse von der Beschwerdeführerin mit der
Prozeßvertretung im Ausgangsverfahren, insbesondere auch vor dem
Brandenburgischen Oberlandesgericht betraut worden war, ist geeignet, bei
einem Verfahrensbeteiligten die Befürchtung hervorzurufen, die Richterin
werde an der bevorstehenden Entscheidung nicht mehr unvoreingenommen
mitwirken können. Diese Besorgnis ist bei lebensnaher Betrachtung
verständlich. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Richterin tatsächlich
"parteilich" oder "befangen" ist. Dies gilt unbeschadet dessen, daß der
Sach- und Streitstand des fachgerichtlichen Verfahrens vom
Beurteilungsrahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu trennen ist. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Havemann |
Dr. Knippel | Dr. Schöneburg |
Prof. Dr. Schröder |