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VerfGBbg, Beschluss vom 16. November 2000 - VfGBbg 48/00 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4
- ZPO, § 234 Abs. 2; ZPO, § 85 Abs. 2; ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - Bundesrecht
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Zivilprozeßrecht
- Rechtsschutzgarantie
- Wiedereinsetzung
- Fristversäumung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. November 2000 - VfGBbg 48/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 48/00



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Z.,

gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juni 2000.

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Will

am 16. November 2000

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

I.

Durch am 24. März 2000 zugestellten Beschluß des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 13. März 2000 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 91 a Zivilprozeßordnung (ZPO) die Kosten eines in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits auferlegt. Mit einem Schreiben vom 7. April 2000 legten die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers hiergegen sofortige Beschwerde ein. Am 11. April 2000 teilte eine Mitarbeiterin des Amtsgerichts Fü. der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers telefonisch mit, daß das Original des Schriftsatzes vom 7. April 2000 fehle und das Telefax, mit dem der Schriftsatz vorab eingereicht worden war, unvollständig sei. Die bearbeitende Rechtsanwältin ließ daraufhin den Schriftsatz am 11. April 2000 erneut per Post und per Telefax an das Amtsgericht übersenden. Mit Schreiben vom 14. April 2000 wies der Vorsitzende der Beschwerdekammer des Landgerichts Fr. den Beschwerdeführer darauf hin, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bestünden, da die Frist des § 577 Abs. 2 ZPO am 7. April 2000 abgelaufen und die Beschwerdeschrift per Fax vollständig erst am 11. April 2000 übermittelt worden sei. Mit einem am 2. Mai 2000 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung verwies er unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der bearbeitenden Rechtsanwältin und weiterer Mitarbeiter seiner Prozeßbevollmächtigten darauf, daß ausweislich des Sendeprotokolls alle vier Seiten der Beschwerdeschrift am 7. April 2000 ordnungsgemäß per Fax an das Amtsgericht übermittelt worden seien. Der fehlende Eingang beim Amtsgericht sei unverschuldet. Nach der Mitteilung des Amtsgericht über den unvollständigen Eingang der Faxsendung sei die Beschwerdeschrift nochmals ausgefertigt und per Fax und per Post übersandt worden.

Durch den angegriffenen Beschluß vom 27. Juni 2000, der dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2000 zugestellt worden ist, hat das Landgericht Fr. die sofortige Beschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschwerdeschriftsatz habe dem Gericht am 7. April 2000, dem Tag des Fristablaufs, nicht in vollständiger Form vorgelegen. Das am 7. April 2000 eingegangene Telefax habe die Beschwerdefrist nicht wahren können, da nicht das Beschwerdeschreiben selbst, sondern lediglich die Anlagen – ein Schreiben der Klägervertreter und eine Forderungsaufstellung - eingegangen seien. Diesen Anlagen sei isoliert nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer den Willen gehabt habe, eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 13. März 2000 einzulegen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zulässig, da der Antrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden sei. Der Lauf der Frist habe gemäß § 234 Abs. 2 ZPO am 11. April 2000 begonnen, da an diesem Tage der Prozeßbevollmächtigte Kenntnis davon erhalten habe, daß weder das Originalschreiben – rechtzeitig – noch das Telefax – vollständig – zur Akte gelangt sei. In der Nachholung der Prozeßhandlung, der erneuten Einlegung der sofortigen Beschwerde per Fax am 11. April 2000, könne kein konkludenter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesehen werden, da dies das Bewußtsein der Fristversäumung und die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen voraussetze. Die kommentarlose erneute Einreichung des Beschwerdeschreibens habe Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht erkennen lassen. Da der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist zu den Umständen, die zur unverschuldeten Fristversäumnis geführt haben sollen, vorgetragen habe, habe auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden können.

II.

Mit seiner am 26. September 2000 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren nach Art. 52 Abs. 3 und 4 LV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot. Das Recht auf rechtliches Gehör beinhalte den Grundsatz, daß Risiken und Unsicherheiten, deren Ursache allein in der Sphäre des Gerichts liegen, bei der Entgegennahme fristgebundener Schriftsätze nicht auf den rechtsuchenden Bürger abgewälzt werden dürften. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei eine unlesbar oder verstümmelt zu den Akten gelangte fernschriftliche Schrift, deren Inhalt sich erst nachträglich feststellen lasse, mit ihrem vollständigen Inhalt als eingegangen anzusehen, wenn die Ursache für den Mangel der Lesbarkeit und Vollständigkeit in der Sphäre des Empfängers gelegen habe. Für die Fristwahrung reiche es daher aus, daß ein Schriftstück tatsächlich fristgerecht in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, so daß die Möglichkeit der Kenntnisnahme seines Inhalts bestehe. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdeschrift fristgerecht am 7. April 2000 abgesandt. Das Faxgerät habe per Ausdruck eine einwandfreie Übertragung aller vier abgesandten Seiten angezeigt. Ob das Faxgerät des Amtsgerichts richtig funktioniere, könne nicht in der Sphäre des Bürgers liegen. Soweit das Landgericht in seinem Beschluß ausführe, daß am 7. April 2000 nur die Anlagen der Beschwerdeschrift per Fax eingegangen seien, verletze es das Gebot des rechtlichen Gehörs bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer „diese wichtige Mitteilung“ zuvor weder durch die Mitarbeiterin des Amtsgerichts noch durch den rechtlichen Hinweis des Landgerichts erhalten habe und daher mangels Kenntnis nicht in der Lage gewesen sei, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Zudem müsse „irgend etwas des Schriftsatzes des Beschwerdeführers noch fristgerecht am 7. April 2000 eingegangen sein“. Auch das Vorhandensein der beglaubigten Abschrift im Original indiziere, daß „irgendwo nach Aufgabe der Originale“ diese zumindest in Teilen beim Amtsgericht angekommen seien. Zumindest wäre auf den Antrag vom 2. Mai 2000 hin Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen. Da der Betroffene eine Frist grundsätzlich bis zum letzten Tag ausnutzen könne, dürfe er auf den Fax- und Postlauf vertrauen. Das Landgericht überspanne die Anforderungen für die Wiedereinsetzung, wenn es annehme, der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers habe bereits durch den Anruf des Amtsgerichts vom 11. April 2000 von der Säumnis gewußt. Dieser habe vielmehr davon ausgehen können, daß lediglich ein partielles Übertragungsproblem vorgelegen habe und dieser Mangel mit der nochmaligen Einreichung beseitigt worden sei. Zumindest hätte das Gericht die abermalige Übersendung am 11. April 2000 als Wiedereinsetzungsantrag ansehen müssen. Zudem verstoße die Verweigerung einer Wiedereinsetzung von Amts gegen Art. 52 Abs. 3 und 4 LV, da es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für eine Wiedereinsetzung ausreichend sei, wenn der Wille der Partei hervortrete, den Prozeß trotz ihrer Kenntnis des Fristablaufs fortzusetzen. Hier sei dem Beschwerdeführer erst gar nicht und dann nur „höchst unzureichend“ Mitteilung über seine vermeintliche Säumnis gemacht worden, so daß auch ohne Antrag Wiedereinsetzung hätte gewährt werden müssen. Daß das Landgericht den Beschwerdeführer nicht aufgeklärt habe, die hierdurch bedingte Unkenntnis aber zu seinem Nachteil verwertet habe, verletze auch die Fürsorgepflicht des Gerichts i.S.d. Art. 52 Abs. 3 und 4 LV.

III.

Der Präsident des Landgerichts Fr. und die Klägerin des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Stellungnahmen in der Sache sind nicht eingegangen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Rechtsweg ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ausgeschöpft. Wenn das Gericht die Wiedereinsetzung abgelehnt hat, ist ein Rechtsbehelf nur statthaft, wenn er gegen die Hauptsacheentscheidung gegeben wäre (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl. 1999, Rn. 7 zu § 238). Da das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat, ist eine Beschwerde hier nicht zulässig (§ 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der auch innerhalb der Zwei-Monats-Frist erhobenen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg) Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, daß mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten in einem bundesrechtlich - durch die Zivilprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz - geregelten Verfahren gerügt wird, da ein Bundesgericht nicht befaßt war und das gerügte Landesgrundrecht - wie unter II. dargelegt wird - mit dem entsprechenden Grundrecht des Grundgesetzes inhaltsgleich ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f., im Anschluß an BVerfGE 96, 345, 371 ff.).

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 13. März 2000 und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verwerfen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Der angegriffene Beschluß des Landgerichts Fr. verstößt nicht gegen die Rechtsweggarantie des Art. 6 Abs. 1 LV, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Ein Verstoß gegen diese Verfassungsbestimmungen ist mit der von dem Beschwerdeführer erhobenen Rüge einer Verletzung seiner Rechte auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren nach Art. 52 Abs. 3 und 4 LV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot der Sache nach mit angesprochen (vgl. hierzu BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164). Indes beinhaltet die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie das Recht des Bürgers auf Kontrolle ihn betreffender Maßnahmen der öffentlichen Gewalt durch den Richter. Nicht umfaßt ist hingegen die Gewährleistung von Rechtsschutz gegen den Richter. Öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 LV, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist grundsätzlich die vollziehende und nicht die rechtsprechende Gewalt. Das bedeutet, daß der einzelne grundsätzlich keinen Anspruch auf Eröffnung eines Instanzenzuges hat. Hat der Gesetzgeber allerdings ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung vorgesehen, darf der Zugang zu der jeweils nächsten Instanz nicht in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. September 1998 – VfGBbg 17/98 -, LVerfGE 9, 88, 93; Beschluß vom 21.10.1999 – VfGBbg 26/99 -, jeweils unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Auffassung des Landgerichts, daß die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts hier verspätet war (hierzu nachfolgend a) und ein Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gestellt worden ist (hierzu nachfolgend b), hält der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.

a) Das Landgericht ist sachlich vertretbar davon ausgegangen, daß die Beschwerde nicht mehr innerhalb der am 7. April 2000 abgelaufenen Beschwerdefrist eingegangen ist. Hierzu hat das Gericht ausgeführt, daß das noch am 7. April 2000 eingegangene Telefax die Beschwerdefrist nicht habe wahren können, da nicht das Beschwerdeschreiben selbst, sondern lediglich die beigefügten Anlagen eingegangen seien. Diesen Anlagen sei aber isoliert nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer den Willen gehabt habe, eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 13. März 2000 einzulegen. Diese Erwägungen des Landgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist ein fernschriftlich übermittelter Schriftsatz erst eingegangen, wenn und soweit das Empfangsgerät des für den Empfänger zuständigen Gerichts ihn ausdruckt. Erst wenn ein Ausdruck vorliegt, sei das Gericht in der Lage, von dem Inhalt des Schriftsatzes Kenntnis zu nehmen. Eine Ausnahme hiervon gelte nur dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Empfangsgerät defekt war oder falsch gehandhabt worden ist und daß die eingehenden Signale nur deshalb nicht sofort ausgedruckt werden konnten (vgl. BGH, NJW 1994, 2097, m.w.N.). Zu der Frage, ob der unvollständige Telefaxausdruck in diesem Sinne auf einen Fehler im gerichtlichen Geschäftsbetrieb zurückzuführen ist, hat das Landgericht zwar keine Ausführungen gemacht. Dies war indes nach Lage des Falles auch nicht zwingend geboten. Dem von den Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers vorgelegten „Statusbericht“, d.h. dem Ausdruck der im Faxgerät gespeicherten Informationen, war lediglich zu entnehmen, daß am 7. April 2000 um 15.45 Uhr ein vierseitiges Telefax an das Amtsgericht Fü. gesandt worden ist und der Absendebericht den Vermerk „OK“ enthielt. Der Inhalt der übersandten Schriftstücke war daraus nicht – wie es auch der Bundesgerichtshof voraussetzt (vgl. BGH, NJW 1994, 1881, 1882) – einwandfrei ermittelbar. Da nach den – vom Beschwerdeführer nicht angegriffenen – Feststellungen des Landgerichts lediglich die Anlagen der Beschwerdeschrift am 7. April 2000 per Fax bei Gericht eingegangen waren, ist es deshalb vertretbar, daß das Landgericht einen Beschwerdeschriftsatz nicht als eingegangen angesehen hat.

b) Auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

aa) Da die Rechtsweggarantie – wie dargelegt - beinhaltet, daß der Zugang zu der nächsten Instanz durch die Gerichte nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird, wenn der Gesetzgeber ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung vorgesehen hat, dürfen die Gerichte bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen. (BVerfG, NJW 1996, 2857; BVerfGE 44, 88, 91; 67, 208, 212 f.). Es widerspricht rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung, dem rechtsuchenden Bürger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Anwalts zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen er auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Spruchkörpers nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, NJW 1995, 249).

bb) Mit diesem verfassungsrechtlichen Maßstab bleibt die Entscheidung des Landgerichts noch im Einklang. Dabei kann dahinstehen, ob ein Wiedereinsetzungsgrund überhaupt vorgelegen hat. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß etwaige Fristversäumnisse, die auf der Verzögerung der Entgegennahme von Schriftsätzen durch das Gericht beruhen, dem Bürger nicht angelastet werden dürfen. Auch darf auf ihn nicht die Verantwortung für Risiken und Unsicherheiten bei der Entgegennahme rechtzeitig in den Gewahrsam des Gerichts gelangter fristwahrender Schriftsätze abgewälzt werden, sofern die Ursache hierfür allein in der Sphäre des Gerichts zu finden ist. Wird für fristwahrende Schriftsätze der Übermittlungsweg per Telefax durch ein Gericht eröffnet, so dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer des Mediums abgewälzt werden (vgl. BVerfG, NJW 1996, 2857). Ob eine Störung des Übermittlungsvorgangs zu der Fristversäumnis geführt hat oder aber der Umstand, daß nicht die Beschwerdeschrift, sondern lediglich die Anlagen innerhalb der Frist an das Gericht übermittelt worden waren, kann indes dahinstehen, weil es nach Auffassung des Landgerichts jedenfalls bereits an der gesetzlichen Voraussetzung eines fristgemäßen Wiedereinsetzungsantrages fehlte. Mit dieser Auffassung hat das Landgericht die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht im Sinne der dargelegten Rechtsprechung überspannt.

(1) Die Annahme des Landgerichts, die Wiedereinsetzungsfrist habe bereits mit der telefonischen Mitteilung des Amtsgerichts über die Unvollständigkeit der Fax-Sendung am 11. April 2000 begonnen, ist jedenfalls vertretbar. Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist der Fall, wenn die Partei oder ihr Vertreter (§ 85 Abs. 2 ZPO) erkannt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, daß ein Wiedereinsetzungsantrag erforderlich ist. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei kommt es allein auf die Kenntnis bzw. das Erkennenkönnen des Rechtsanwalts an (vgl. BAG, NJW 1989, 2708). Den Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers war jedoch nicht erst mit Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 14. April 2000, sondern bereits am 11. April 2000 das Fehlen der Voraussetzungen eines fristgemäßen Zugangs der per Fax übermittelten Beschwerdeschrift – nämlich das Vorliegen eines vollständigen Ausdrucks durch das Empfangsgerät des zuständigen Gerichts (s.o.) – bekannt geworden, da sie an diesem Tag durch eine Mitarbeiterin des Amtsgerichts unstreitig auf die Unvollständigkeit hingewiesen worden sind. Sie hätten deshalb – unabhängig von dem Grund der Unvollständigkeit – bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit einer Fristversäumnis in Betracht ziehen müssen und damit Anlaß gehabt, jedenfalls hilfsweise (vgl. BGH, NJW 1997, 1312, 1313) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

(2) Auch die Auffassung des Landgerichts, daß der Wiedereinsetzungsantrag nicht bereits am 11. April 2000 konkludent, nämlich durch erneute Übersendung der Beschwerdeschrift, gestellt worden ist, hält der verfassungsrechtlichen Überprüfung noch stand. Ein schlüssiger Antrag liegt in der das Bewußtsein der Fristversäumung erkennbar machenden Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, Rn. 4 zu § 236, m.w.N.). Soweit das Landgericht angenommen hat, daß die kommentarlose erneute Übersendung der Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt, ist dies jedenfalls vertretbar. Die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienenden Umstände hat der Beschwerdeführer erstmals in dem Schriftsatz vom 2. Mai 2000 und damit nicht mehr innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgebracht. Eine Ausnahme von der – fristgebundenen – Darlegungspflicht von Wiedereinsetzungsgründen besteht nur für solche Gründe, die für das Gericht offenkundig sind und aus diesem Grunde eine Darlegung nicht bedürfen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1984 – 9 B 10668.83 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 143 zu der entsprechenden Rechtslage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Solche offenkundigen Gründe lagen hier nicht vor. Aus der kommentarlosen Übersendung der Beschwerdeschrift am 11. April ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß insoweit ein Übermittlungsversuch noch vor Ablauf der Frist unternommen worden ist.

(3) Schließlich ist es vertretbar, daß das Landgericht von einer Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgesehen hat, obwohl die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden war. Dabei kann dahinstehen, ob bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine zwingende Verpflichtung oder nur ein pflichtgemäßes Ermessen zur Wiedereinsetzung von Amts wegen besteht (vgl. zum Streitstand: BAG, NJW 1989, 2708). Denn auch im Rahmendes § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO käme eine Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Zweiwochenfrist die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung offenkundig gewesen wären (vgl. BAG, a.a.O., S. 2709). Dies war hier indes, wie bereits dargelegt, nicht der Fall.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-ZieglerHavemann

Dr. Jegutidse

Dr. Knippel
Prof. Dr. Will