VerfGBbg, Beschluss vom 16. November 2000 - VfGBbg 19/00 -
Verfahrensart: |
Wahlprüfung/Verlust des Mandats sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3 | |
Schlagworte: | - Gegenstandswert | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. November 2000 - VfGBbg 19/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 19/00

In dem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren S., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., v. B., gegen den Beschluß des Landtags Brandenburg vom 15. Dezember 1999 (LT-Drs. 3/233-B) in der Wahlprüfungssache - hier: Festsetzung des Gegenstandswertes - Beteiligte: Frau Angelika Thiel-Vigh, MdL, hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 16. November 2000 b e s c h l o s s e n : Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Danach ist der Gegenstandswert in verfassungsgerichtlichen Verfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 8000 DM. Der Gegenstandswert war hier vorrangig nach der Bedeutung der Sache zu bemessen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. März 1995 - VfGBbg 12/94, 12/94 EA -, LVerfGE 3, 134 f.). Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, daß der Wahlprüfungsbeschwerde eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zukommt. Sie hat zu einer Klarstellung des eingeschränkten Regelungsgehalts des § 43 Abs. 1 BbgLWahlG und zur verbindlichen Klärung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des 3. Landtags Brandenburg geführt. Daneben fällt auch die Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen ins Gewicht. Das Verfassungsgericht hält unter diesen Umständen nach billigem Ermessen einen Gegenstandswert von 20.000 DM für angemessen.
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