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VerfGBbg, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - VfGBbg 27/08 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs.1; VerfGGBbg, § 21 Satz 2
- LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
Schlagworte: - Akteneinsicht
- rechtliches Gehör
amtlicher Leitsatz:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - VfGBbg 27/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 27/08



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

F.,
 

Beschwerdeführerin,

gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2008

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Dr. Schöneburg

am 16. Oktober 2008

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juni 2008 - zugestellt am 03. Juli 2008 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 18. August 2008, ausgeräumt hat.
Es bleibt dabei, daß die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist (§ 45 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg). Dem Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin ist beim Sozialgericht entsprochen worden. Daß die Akten infolge eines Befangenheitsgesuchs der Beschwerdeführerin zuvor an das Landessozialgerichts versandt worden sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Beeinträchtigung von Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 der Landesverfassung setzt voraus, daß die Entscheidung auf dem Fehlen des rechtlichen Gehörs beruht. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, welcher konkrete Vortrag ihr durch die Verfahrensgestaltung verwehrt worden sein soll. Im Übrigen wird auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 24. Juni 2008 verwiesen.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg - Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Havemann
 
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
Dr. Schöneburg