VerfGBbg, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 9/02 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1 - BRAGO, § 19 Abs. 1; BRAGO, § 19 Abs. 5 - VwGO, § 165; VwGO, § 151 |
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Schlagworte: | - Kostenfestsetzung | |
Fundstellen: | - NVwZ-RR 2004, 154 - NJW 2004, 1792 (nur LS) |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 9/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 9/02

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In dem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung Rechtsanwältin M., Antragstellerin, gegen Gemeinde Basdorf, Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.-F., D., hier: Antrag auf richterliche Entscheidung hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 16. Oktober 2003 b e s c h l o s s e n : Der Kostenfestsetzungsbeschluß der Kostenbeamtin vom 14. August 2003 wird aufgehoben. Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Kostenbeamtin vom 14. August 2003. I. Das erkennende Gericht hat durch Beschluß vom 18. April 2002 das kommunale Verfassungsbeschwerdeverfahren der durch die Bürgermeisterin vertretenen Antragsgegnerin, einer amtsangehörigen Gemeinde, eingestellt und zugleich ausgesprochen, daß Auslagen nicht zu erstatten seien. Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin wandte der Amtsdirektor ein, daß die Antragstellerin nicht wirksam - nämlich statt von ihm von der ehrenamtlichen Bürgermeisterin und ohne Beschluß der Gemeindevertretung - mandatiert worden sei. Durch Beschluß vom 14. August 2003, der Antragsgegnerin zugestellt am 15. August 2003, hat die Kostenbeamtin die von der Antragsgegnerin zu zahlende Vergütung gemäß § 19 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) auf 682,78 € nebst Zinsen festgesetzt. II. Die Antragsgegnerin hat am 27. August 2003 per Fax richterliche Entscheidung beantragt und geltend gemacht, daß die kommunale Verfassungsbeschwerde überflüssig gewesen sei, weil, worüber die Antragstellerin sie nicht informiert habe, bereits gleichartige kommunale Verfassungsbeschwerden zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig gewesen seien. Die Antragstellerin ist demgegenüber der Auffassung, es sei nicht abzusehen gewesen, ob das von der Antragsgegnerin verfolgte Rechtsschutzziel durch bereits anhängig gemachte Verfahren hätte erreicht werden können. B. Der zulässige Antrag auf richterliche Entscheidung (§ 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg i.V.m. §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung) hat in der Sache Erfolg. Allerdings hält das Landesverfassungsgericht die Mandatierung der Antragstellerin durch die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin angesichts einer im Raum stehenden Interessenkollision zwischen Amt und Gemeinde für wirksam. Die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach § 19 Abs. 1 BRAGO scheitert jedoch angesichts des nunmehrigen Vorbringens der Antragsgegnerin an § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO. Danach ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. So liegt es hier. Die Antragsgegnerin macht der Sache nach geltend, daß sie von der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß beraten worden und unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Zahlung einer Anwaltsvergütung verpflichtet sei. Damit erhebt sie einen Einwand, der nicht im Gebührenrecht wurzelt. Zur Abklärung eines solchen Einwands ist das Kostenfestsetzungsverfahren weder bestimmt noch geeignet (vgl. v. Eicken, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage 2002, Rn. 19, 32 zu § 19). |
Dr. Macke | Havemann |
Dr. Knippel | Prof. Dr. Schröder |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Will |