VerfGBbg, Urteil vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 4/03 -
Verfahrensart: |
Organstreit Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 56 Abs. 1 - VerfGGBbg, § 36 Abs. 1 - FraktG, § 2 |
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Schlagworte: | - Parlamentsrecht - Abgeordneter - Fraktion - Prüfungsmaßstab - Antragsbefugnis - Rechtsschutzbedürfnis - Geschäftsordnung |
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amtlicher Leitsatz: | Zum Umfang der landesverfassungsgerichtlichen Überprüfung des Ausschlusses eines Landtagsabgeordneten aus seiner Fraktion. | |
Fundstellen: | - NVwZ-RR 2004, 161 - DÖV 2004, 205 - DVBl 2004, 450 (nur LS) - NJ 2004, 22 (nur LS) - LVerfGE 14, 189 |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Urteil vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 4/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 4/03

U R T E I L | ||||||||||
In dem Organstreitverfahren Dr. Esther Schröder MdL, Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. u. a., gegen Fraktion der PDS im Landtag Brandenburg, Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. u. a., wegen Ausschlusses der Antragstellerin aus der PDS-Landtagsfraktion hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2003 Der Antrag wird teils als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Ausschluß aus der Fraktion der Antragsgegnerin. I. Die Antragstellerin war arbeitsmarkt- und ausbildungspolitische Sprecherin der Antragsgegnerin. Im September 2002 fragte der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen des Landes Berlin bei der Antragstellerin nach, ob sie Interesse habe, in seiner Senatsverwaltung das Amt der Staatssekretärin zu übernehmen. Im Rahmen der Vorgespräche stellte sich auch die - im Ergebnis wohl offengebliebene - Frage, ob der Antragstellerin ihre bisherige Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin an der Universität Konstanz (Februar 1995 bis Dezember 1997) und als Landtagsabgeordnete anzurechnen sei und sie daher sofort als Staatssekretärin auf Lebenszeit verbeamtet werden könne; eine Anrechnung von Tätigkeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit sieht das Berliner Recht vor. Am 24. September 2002 beschloß der Senat von Berlin die Ernennung der Antragstellerin zur Staatssekretärin. Die Antragstellerin trat das Amt nicht an. Mit dieser Entscheidung befaßte sich die Antragsgegnerin in Gegenwart der Antragstellerin am 01. Oktober 2002, entzog ihr das Vertrauen für ihre weitere Arbeit als Mitglied des Fraktionsvorstandes und beauftragte aufgrund eines entsprechenden Antrags des Abgeordneten Dr. Trunschke den Fraktionsvorstand, einen Verfahrensvorschlag zum Ausschluß der Antragstellerin auf der Grundlage der Geschäftsordnung der Fraktion zu unterbreiten. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, bis zur Entscheidung über das Ausschlußverfahren nicht mehr als arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Fraktion aufzutreten. Nachfolgend äußerte sich die Antragstellerin zu den Vorgängen auf einer Pressekonferenz. Dabei kam es von ihrer Seite zu Angriffen gegen andere Fraktionsmitglieder wegen deren politischer Vergangenheit. Der Vorstand der Antragsgegnerin eröffnete unter dem 07. Oktober 2002 das Ausschlußverfahren. Am 15. Oktober 2002 befaßte sich die Antragsgegnerin mit den die Antragstellerin betreffenden Vorgängen. Hierzu lagen ein Antrag des Abgeordneten Hammer vor, der Antragstellerin eine Mißbilligung auszusprechen, sowie ein Antrag des Abgeordneten Dr. Trunschke, die Antragstellerin aus der Fraktion auszuschließen. Die mit der Antragstellerin geführten Einigungsgespräche blieben ohne Erfolg. Der zuerst zur Abstimmung gestellte Ausschlußantrag fand eine Mehrheit von 14 zu fünf Stimmen. Zur Begründung des Ausschlusses heißt es im Protokoll der Fraktionssitzung:
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte die Antragsgegnerin vor der Abstimmung über den Ausschlußantrag allein für diesen - ohne formelle Ergänzung der Geschäftsordnung - ein Quorum von zwei Dritteln der anwesenden Fraktionsmitglieder festgelegt. In § 5 der Geschäftsordnung der Fraktion (Aufnahme in die Fraktion, Austritt und Ausschluss eines Abgeordneten aus der Fraktion) ist in Absatz 1 eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder der Fraktion für die Aufnahme in die Fraktion vorgesehen. Absatz 3 bestimmt:
§ 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin lautet:
§ 4 Abs. 8 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin lautet:
Am 16. Oktober 2002 teilte der parlamentarische Geschäftsführer der Antragsgegnerin dem Präsidenten des Landtages mit, daß die Antragstellerin am 15. Oktober 2002 aus der Faktion ausgeschlossen worden sei. In der Folge kam es zu dem Versuch einer gütlichen Einigung. Die Antragsgegnerin war nicht bereit, die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung - unter Zugeständnissen ihrerseits - wieder in die Fraktion aufzunehmen. Ein dahingehender Antrag wurde auf der Fraktionssitzung am 30. Januar 2003 bei zwei Enthaltungen mit 18 Stimmen abgelehnt. II. Die Antragstellerin ist im Rahmen des am 14. Februar 2003 anhängig gemachten Organstreitverfahrens der Auffassung, die Antragsgegnerin beeinträchtige willkürlich und unverhältnismäßig ihre Stellung als Landtagsabgeordnete aus Art. 56 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Hinreichende Gründe für einen Fraktionsausschluß lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin habe die im Protokoll der Fraktionssitzung zur Begründung des Ausschlusses mitgeteilten Gründe nicht nachgewiesen. Der Antrag auf Mißbilligung hätte - da milder - vor dem Antrag auf Ausschluß zur Abstimmung gestellt werden müssen. Schließlich habe das Quorum für den Ausschluß nicht als Einzelfallregelung festgelegt werden dürfen, sondern hätte im Wege der Änderung der Geschäftsordnung festgelegt werden müssen. Die Antragstellerin beantragt,
Die Antragsgegnerin beantragt,
Sie hält den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits für unzulässig. Wenn die Antragstellerin den Verbleib in den Reihen der Antragsgegnerin gewollt habe, hätte sie anläßlich der fraktionsinternen Aussprache ihren dahingehenden Willen zu erkennen geben müssen. Der Antrag sei auch unbegründet, da die erforderliche Mehrheit für den Fraktionsausschluß unabhängig von der Frage zustandegekommen sei, ob die Bestimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit rechtswirksam war oder nicht. Es entspreche den parlamentarischen Gepflogenheiten, daß zunächst der weitergehende Antrag zur Abstimmung gestellt werde. Der Grund für den Ausschluß ergebe sich zum einen aus der Nichtannahme des Amtes einer Staatssekretärin, was allein auf finanzielle Beweggründe der Antragstellerin zurückzuführen sei. Damit habe die Antragstellerin gegen die politischen Richtlinien der Antragsgegnerin und die Wahlkampfaussagen verstoßen. Die daraus resultierende Berichterstattung habe dem Ansehen der Antragsgegnerin geschadet. Die Antragstellerin habe im Vorfeld ihrer Entscheidung weder in der Öffentlichkeit noch der Antragsgegnerin gegenüber deutlich gemacht, daß der Amtsantritt in Berlin noch unter einem persönlichen Vorbehalt stehe. Zum anderen habe die Antragstellerin unangemessen, das politische Niveau verlassend und einzelne Fraktionsmitglieder diffamierend in der Pressekonferenz Stellung genommen. III. Der Landesregierung und dem Landtag ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. B. Soweit der Antrag zulässig ist, hat er in der Sache keinen Erfolg. I. Der Antrag ist im Organstreitverfahren gemäß Art. 113 Nr. 1 LV, §§ 12 Nr. 1, 35 ff. Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) im wesentlichen zulässig (ebenso für einen Fraktionsausschluß in Mecklenburg-Vorpommern: VerfG MV DÖV 2003, 765). Antragstellerin und Antragsgegnerin gehören zum Kreis der in Art. 113 Nr. 1 LV, §§ 12 Nr. 1, 35 VerfGGBbg genannten Beteiligten einer Organstreitigkeit (vgl. hierzu: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 14/96 EA -, LVerfGE 4, 190, 194 f.; Beschluß vom 28. März 2001 - VfGBbg 46/00 -, LVerfGE 12, 92, 99). Die Antragsbefugnis (§ 36 Abs. 1 VerfGGBbg) der Antragstellerin ergibt sich aus Art. 56 Abs. 1 LV (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 14/96 EA -, LVerfGE 4, 190, 195 ff. m.w.N.). Daneben steht eine Verletzung der Antragstellerin in Rechten aus Art. 5 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 Satz 1 und 67 Abs. 2 LV hingegen nicht ernstlich in Frage; insoweit ist der Antrag unzulässig. Das für den - verbleibenden - Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht - wie die Antragsgegnerin meint - durch widersprüchliches Verhalten der Antragstellerin entfallen. Es kann nach Lage des Falles nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin durch eine bejahende Antwort auf die Frage, ob sie in der Fraktion verbleiben wolle, einen Ausschluß hätte verhindern können. Die Frist des § 36 Abs. 3 VerfGGBbg ist gewahrt. II. Der Ausschluß aus der Fraktion verletzt die Antragsstellerin nicht in ihren Rechten aus Art. 56 Abs. 1 LV. Art. 56 Abs. 1 LV gewährleistet das freie Mandat des Abgeordneten und schützt ihn vor (parlamentarischer oder außerparlamentarischer) Beschränkung bei der Wahrnehmung seines Mandats (vgl. Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Ziff. 1 zu Art. 56; vgl. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Rn. 106 ff. zu Art. 38). Dieser Schutz schließt das Recht des Abgeordneten ein, auch mit Hilfe seiner Fraktion parlamentarisch mitwirken zu können (Verfassungsgericht des Landes Brandenburgs, Urteil vom 20. Juni 1996 - VfGBbg 14/96 EA -, LVerfGE 4, 190, 198). Zwar dürfte sich aus Art. 56 Abs. 1 LV ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Landtagsfraktion nicht ergeben (vgl. Staatsgerichtshof Bremen DÖV 1970, 639, 640; Arndt, in: Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, Rn. 24 zu § 21), doch schützt der Grundsatz des freien Mandates den Verbleib des Abgeordneten in einer Fraktion. Die Mitarbeit in ihr unterfällt der durch Art. 56 Abs. 1 LV verbürgten Ausübung des Abgeordnetenmandats (vgl. Staatsgerichtshof Bremen a.a.O.). Demgemäß ist es der entsendenden Partei verwehrt, den Abgeordneten am Beitritt zu einer anderen Fraktion oder daran zu hindern, aus der bisherigen Fraktion auszutreten (Staatsgerichtshof Bremen a.a.O.). Auch kann sie das Mandat eines Abgeordneten nicht zurückverlangen (vgl. Staatsgerichtshof Bremen a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerfGE 2, 1, 74). Grenzen der Abgeordnetenrechte ergeben sich jedoch aus der Einbindung des Abgeordneten in das Parlament, wenn und soweit der Parlamentsbetrieb dies erfordert (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerfGE 80, 188, 222). Die Effektivität des Parlamentsbetriebes und die Notwendigkeit geordnet verlaufender parlamentarischer Willensbildung haben ihrerseits den Rang eines Verfassungsgutes, das gegebenenfalls auch den Ausschluß aus einer Fraktion rechtfertigen kann. Von daher ist der Ausschluß aus der Fraktion mit der Verfassung vereinbar, wenn die Rechtsgrundlagen - hier: (vorrangig) das Fraktionsgesetz Brandenburg (FraktG) und die Geschäftsordnung der Landtagsfraktion (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 FraktG) - ihrerseits verfassungsgemäß sind (1.) und ihre Anwendung verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden ist (2.). 1. § 5 Abs. 3 Satz 1 der Fraktionsgeschäftsordnung der Antragsgegnerin läßt den Ausschluß eines Abgeordneten zu, wenn er vorsätzlich gegen die in der Geschäftsordnung festgelegten Pflichten verstoßen oder der Fraktion schweren Schaden zugefügt hat. Diese Regelung begegnet - im Zusammenspiel mit § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 Satz 4 Fraktionsgeschäftsordnung - weder von Verfassungs wegen noch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Nr. 5 FraktG durchgreifenden Bedenken (vgl. zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung von Geschäftsordnungsregelungen [Parlamentarische Kontrollkommission]: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 98/02 -). Die Regelung sieht rechtliches Gehör und ein faires Verfahren vor. In materieller Hinsicht erlaubt § 5 Abs. 3 Satz 1 Fraktionsgeschäftsordnung eine angemessene Abwägung zwischen den Belangen der Fraktion und den gegebenenfalls für den einzelnen Abgeordneten mit einem Fraktionsausschluß verbundenen Folgen vor dem Hintergrund von Art. 56 Abs. 1 LV.2. Der Ausschluß der Antragstellerin aus der PDS-Fraktion hält im Ergebnis verfassungsgerichtlicher Überprüfung stand. Ob hier ein vorsätzlicher Verstoß gegen Pflichten aus der Fraktionsgeschäftsordnung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 anzunehmen ist, kann offenbleiben. Denn jedenfalls kann der Fraktionsausschluß in vertretbarer Weise darauf gestützt werden, daß die Antragsstellerin der Fraktion im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 Fraktionsgeschäftsordnung schweren Schaden zugefügt habe. a. Die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten eines Fraktionsmitgliedes der Fraktion schweren Schaden zugefügt hat, ist zunächst der Fraktion überantwortet. Der Fraktion steht ein Beurteilungsspielraum zu. Es handelt sich um eine Frage außerhalb eines rechtlich exakt erfaßbaren Bereiches (zu Beurteilungsspielräumen im Verwaltungsrecht: VGH München BayVBl. 1984, 750, 753; dem folgend: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2003, Rn. 24a zu § 114), bei der auch persönliche Erfahrungen und Eindrücke eine nicht unerhebliche Rolle spielen (zu diesem Kriterium im verwaltungsrechtlichen Zusammenhang: BVerfGE 84, 34, 51 f.; 88, 40, 57 f.). Mit dieser Einschätzungsprärogative geht eine entsprechende Einschränkung der Überprüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts einher (insoweit ausdrücklich offengelassen: VerfG MV DÖV 2003, 765, 768). Bei der Beurteilung eines Fraktionsausschlusses ist es - soweit nicht allgemeingültige Grundsätze verletzt werden - nicht Sache des Gerichts, schlechthin seine Beurteilung an die Stelle derjenigen politischen und sonstigen, an innerparteilichen Maßstäben ausgerichteten, Wertungen zu setzen, nach denen die Fraktion lebt und ihre im Staatswesen verfolgten Ziele erkämpfen will (vgl. auch - zur Überprüfung von Parteiausschlüssen -: BGH NJW 1980, 443). Diese Einschränkung der verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte trägt zugleich der - im Land Brandenburg durch Art. 67 Abs. 1 LV unterstrichenen - eigenen Rechtsstellung der Fraktion Rechnung. Uneingeschränkt der Überprüfung zugänglich sind allein die formellen Voraussetzungen eines Fraktionsausschlusses [ordnungsgemäße Ladung zur Fraktionssitzung, Mitteilung der Tagesordnung, Gewährleistung rechtlichen Gehörs, Anwesenheit des betroffenen Fraktionsmitgliedes, erforderliche Mehrheit] (so auch: VerfG MV DÖV 2003, 765, 767 f.). Dagegen ist in materieller Hinsicht - hier: zu der Frage, ob der Fraktion schwerer Schaden zugefügt worden ist - die verfassungsgerichtliche Überprüfung auf eine Evidenz- und Willkürkontrolle beschränkt. b. Hiervon ausgehend gilt vorliegendenfalls: aa. Das von der Antragsgegnerin eingehaltene Verfahren entsprach den hierfür geltenden Regeln. Der hinreichend deutlich gefaßte und mit einer Begründung versehene Ausschlußantrag ist den Fraktionsmitgliedern ausweislich des Schreibens des Fraktionsvorsitzenden vom 07. Oktober 2002 unter Mitteilung des Datums der nächsten Fraktionssitzung zugeleitet worden. Die Antragstellerin nahm an der Fraktionssitzung am 15. Oktober 2002 teil und hatte Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Die Abstimmung über den Ausschlußantrag erfolgte geheim. Der Beschluß über den Ausschluß wurde auch mit der erforderlichen Mehrheit getroffen. Für den Ausschluß stimmten bei fünf Gegenstimmen 14 Fraktionsmitglieder und somit mehr als 2/3 der anwesenden Mitglieder. Es ist unter diesen Umständen unerheblich, ob die vorherige Festlegung eines Quorums von 2/3 der anwesenden Mitglieder wirksam war oder nicht schon die einfache Mehrheit ausgereicht hätte. Es ist auch nicht etwa so, daß sich für den Fraktionsausschluß aus § 5 Abs. 1 der Fraktionsgeschäftsordnung ein zwingendes 2/3-Quorum bezogen auf die Fraktionsangehörigen - und nicht bezogen auf die anwesenden Fraktionsmitglieder - ergibt. Eine solche Annahme verbietet sich nach dem systematischen Aufbau des § 5 Fraktionsgeschäftsordnung, demzufolge das Quorum gemäß Absatz 1 nur für die Aufnahme in die Fraktion und nicht für den in (dem nachfolgenden) Absatz 3 gesondert geregelten Ausschluß aus der Fraktion gilt. Von Verfassungs wegen war es auch nicht geboten, den Antrag des Abgeordneten Hammer auf Mißbilligung des Verhaltens der Antragstellerin vor dem Antrag auf Fraktionsausschluß zur Abstimmung zu stellen. Ein dahingehender Grundsatz ist der Landesverfassung nicht zu entnehmen. bb. Angesichts des der Antragsgegnerin insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums und der damit korrespondierenden eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfung, ist die dem Fraktionsausschluß der Antragstellerin zugrundeliegende Auffassung der Fraktionsmehrheit, daß die Antragstellerin der Fraktion schweren Schaden zugefügt habe, verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden: (1) Schaden ist in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang nicht etwa nur im Sinne von finanziellem oder politischem - der politischen Außenwirkung abträglichem - Schaden zu verstehen. Vielmehr ist auch eine die Zusammenarbeit und das Vertrauensverhältnis innerhalb der Fraktion in Mitleidenschaft ziehende Belastung gemeint. Art. 67 Abs. 1 LV setzt die politische Handlungsfähigkeit einer Fraktion voraus. Fraktionen sind im parlamentarischen Gliederungssystem (vgl. BVerfGE 84, 304, 322) notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung (BVerfGE 80, 188, 219 f. m.w.N.). Eine Fraktion kann nur funktionieren, wenn in den Fraktionssitzungen offen, unbefangen und vertrauensvoll diskutiert wird. Von daher stellt sich auch das Verhalten eines Abgeordneten, welches das Klima in der Fraktion beeinträchtigt, als Schaden im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 Fraktionsgeschäftsordnung dar. Freilich genügt für einen Fraktionsausschluß bereits nach dem Wortlaut der Fraktionsgeschäftsordnung der Antragsgegnerin nicht schon jedwede interne Unstimmigkeit. Vielmehr muß der Fraktion nach der hier einschlägigen Regelung schwerer Schaden zugefügt worden sein. Als schwer in diesem Sinne ist ein Schaden anzusehen, der nach vertretbarer Einschätzung der Fraktion einer vertrauensvollen Zusammenarbeit in der Fraktion nachhaltig und auf Dauer im Wege steht. (2) Die dahingehende Einschätzung der Antragsgegnerin ist verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden. Allerdings erscheint zweifelhaft, ob es für sich allein betrachtet schon als schwerer - einen Fraktionsausschluß rechtfertigender - Schaden akzeptiert werden könnte, daß die Antragstellerin davon Abstand genommen hat, das Amt einer Staatssekretärin zu übernehmen und hierbei wohl eine Rolle gespielt hat, daß damit nicht - oder doch: nicht sicher geklärt - sogleich eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verbunden gewesen wäre, jedenfalls aber in der Öffentlichkeit dieser Eindruck entstanden ist. Dem einzelnen Abgeordneten ist unabhängig von seiner Fraktionszugehörigkeit ein Freiraum privater Dispositionen und beruflicher Lebensplanung unter Einbeziehung auch von Versorgungsgesichtspunkten zuzugestehen. Die Antragsgegnerin hat hinzunehmen, daß auch in ihren Reihen Versorgungserwägungen von Abgeordneten eine Rolle spielen dürfen. Auch die Äußerungen der Antragstellerin auf der Pressekonferenz erscheinen, für sich betrachtet, nach Lage des Falles für einen Fraktionsausschluß noch nicht als schwerwiegend genug. Der Antragstellerin ist in dieser Hinsicht zuzugestehen, daß sie sich von Seiten der Fraktion politisch bedrängt fühlen mochte und sich ihre Äußerungen auf der Pressekonferenz gewissermaßen als politische Gegenwehr darstellen. Auch solche politische Gegenwehr, und zwar auch im Verhältnis zu der eigenen Fraktion, ist bis zu einer gewissen - freilich schwer bestimmbaren - Grenze von Art. 56 Abs. 1 LV gedeckt. Die Maßstäbe für das insoweit politisch Hinzunehmende dürfen nicht zu niedrig angesetzt werden (Wer austeilt, muß auch einstecken.). Unbeschadet dessen ist aber jedenfalls in der Zusammenschau das Verhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer Nominierung als Staatssekretärin, ihres Auftretens auf der Pressekonferenz (mit persönlichen Angriffen gegen Fraktionsmitglieder unter Anspielung auf ihre politische Vergangenheit) und der weiteren Begleitumstände die Einschätzung der Antragsgegnerin, daß für die Fraktion insgesamt ein schwerer Schaden entstanden sei, vertretbar und ergibt sich deshalb für ein Eingreifen des Landesverfassungsgerichts keine hinreichende Veranlassung. Diese weiteren Begleitumstände sind dadurch geprägt, daß mit der Antragstellerin damals geführte Einigungsgespräche erfolglos verliefen und die Antragstellerin - ausweislich der Niederschrift über die Fraktionssitzung vom 15. Oktober 2002 - die zweimalige Frage, ob sie in der PDS-Fraktion verbleiben wolle, unbeantwortet ließ und auf eine sofortige Entscheidung drängte. Das Gericht entnimmt dem, daß sie in dieser Fraktionssitzung einen Alles-oder-Nichts-Standpunkt einnahm und sich für einen für alle Beteiligten gesichtswahrenden politischen Kompromiß nicht aufgeschlossen zeigte. Unter Mitberücksichtigung dessen erscheint dem Landesverfassungsgericht die in dem Abstimmungsergebnis von 14 zu fünf Stimmen zum Ausdruck kommende Einschätzung der Antragsgegnerin, daß das Verhältnis zu der Antragstellerin nachhaltig und dauerhaft gestört sei und die Voraussetzungen für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihr nicht mehr gegeben seien, vertretbar. Wie immer man den Fraktionsausschluß beurteilen mag: Willkürlich ist er nicht. Er ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin bestätigt sich im übrigen darin, daß der im Vorfeld der verfassungsgerichtlichen Auseinandersetzung im Januar 2003 unternommene Anlauf, die Antragstellerin - unter Zugeständnissen ihrerseits - wieder in die Fraktion aufzunehmen, am 30. Januar 2003 bei 18 Nein-Stimmen gegen zwei Enthaltungen gescheitert ist. Das Landesverfassungsgericht vermag sich von einer Zwangswiedereingliederung der Antragstellerin mit gerichtlicher Hilfe nichts Gedeihliches zu versprechen. Auf den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2003 vorgelegten Videomitschnitt ihres Interviews in der ORB-Sendung Brandenburg aktuell vom 28. September 2002 kommt es nicht an, weil das Gericht für seine Entscheidung darauf nicht ausschlaggebend abstellt und die auf der Pressekonferenz gefallenen Äußerungen der Antragstellerin als solche unstreitig sind. Damit geht der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, den Videomitschnitt in öffentlicher Verhandlung vorzuführen, ins Leere. Eine Entscheidung über diesen Antrag vorab in mündlicher Verhandlung (vgl. § 86 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung) hält das Landesverfassungsgericht in der hier vorliegenden Verfahrenskonstellation im Rahmen der (nur) entsprechenden Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht für geboten. C. Die Entscheidung ist mit fünf gegen eine Stimme ergangen. | ||||||||||
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